{"id":"bgbl2-1971-52-1","kind":"bgbl2","year":1971,"number":52,"date":"1971-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung","law_date":"1971-10-27T00:00:00Z","page":1153,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["1153\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1971                 Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 1971                                                                                                                  Nr. 52\nTag                                                                          I n h a 1t                                                                                    Seite\n27. 10. 71   Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten\nund Einrichtungen der Flugsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1153\n20. 10. 71   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Dbereinkunft zum Schutz von\nWerken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1167\n21.10.71    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-\nluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1168\nVerordnung\nüber die Erhebung von Gebühren\nfür die Inanspruchnahme von Diensten und Einridttungen der Flugsicherung\nVom 27. Oktober 1971\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Luft-                                         rensätze und die Anwendungsbedingungen ein-\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                               schließlich des Erhebungsverfahrens des in § 1\nmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I                                             Satz 2 bezeichneten Beschlusses vom 16. Juni 1971\nS. 1113), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes                                           finden auf diese Gebührenerhebung entsprechende\nzum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bun-                                            Anwendung.\ndesgesetzbl. I S. 282), wird im Einvernehmen mit                                                                                                §3\ndem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nund mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                    Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Dien-\nsten und Einrichtungen der Flugsicherung bei der\n§ 1                                                            Benutzung des unteren Luftraums werden mit den\nin § 1 bezeichneten Gebühren zusammengefaßt und\nBei der Benutzung des oberen Luftraums der Bun-                                          von EUROCONTROL als einheitliche Gebühr er-\ndesrepublik Deutschland werden von der Europä-                                             hoben. Sie sind in Brüssel als Sitz dieser Organisa-\nischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt                                             tion zahlbar in der von EUROCONTROL festgesetz-\n(EUROCONTROL) für die Inanspruchnahme von                                                   ten Währungseinheit.\nDiensten und Einrichtungen der Flugsicherung Ge-\nbühren erhoben; die Gebührensätze und die An-                                                                                                  § 4\nwendungsbedingungen einschließlich des Erhe-\nbungsverfahrens hierfür sind im Beschluß der Agen-                                               (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\ntur für die Luftverkehrs-Sicherungsdienste der                                              an dem die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Sep-\nEUROCONTROL vom 16. Juni 1971 nach Artikel 20                                               tember 1970 über die Erhebung von Streckennaviga-\ndes Internationalen Ubereinkommens vom 13. De-                                              tionsgebühren und das Zweiseitige Abkommen\nzember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung                                               vom 8. September 1970 zwischen der Regierung der\nder Luftfahrt „EUROCONTROL\" geregelt. Der Be-                                               Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen\nschluß wird nachstehend nach Artikel 2 des Geset-                                           Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EURO-\nzes vom 14. Dezember 1962 zu diesem Ubereinkom-                                             CONTROL) in Kraft treten. Die Vereinbarung und\nmen (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 2273) bekanntge-                                           das Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.\nmacht.                                                                                          (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\n§2                                                             Kraft, an dem die Vereinbarung und das Abkommen\nBei der Benutzung des unteren Luftraums der                                              außer Kraft treten.\nBundesrepublik Deutschland werden für die In-                                                   (3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außer-\nanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen                                               krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\nder Flugsicherung Gebühren erhoben; die Gebüh-                                             geben.\nBonn, den 27. Oktober 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","1154                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nMehr seitige V er ein barung\nüber die Erhebung von Streckennavigationsgebühren\nAccord multilateral\nrelatif a la perception des redevances de route\nDie Regierungen der Vertragsstaaten des am 13. De-          Les Gouvernements des Etats Parties a la Convention\nzember 1960 in Brüssel unterzeichneten Internationalen      Internationale de cooperation pour la securite de la navi-\nObereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung            gation aerienne «EUROCONTROL» signee a Bruxelles,\nder Luftfahrt „EUROCONTROL\", im folgenden als „Uber-        le 13 decembre 1960, ci-apres denommee « la Conven-\neinkommen\" bezeichnet, und des am 7. Dezember 1944 in       tion », et Parties a la Convention relative a l' Aviation\nChicago unterzeichneten Abkommens über die Internatio-      Civile Internationale, signee a Chicago le 7 decembre\nnale Zivilluftfahrt, nämlich                                1944, soit:\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland,         Le Gouvernement de la Republique Federale d'Allemagne,\ndie Regierung des Königreichs Belgien,                   Le Gouvernement du Royaume de Belgique,\ndie Regierung der Französischen Republik,                Le Gouvernement de la Republique Fran<;aise,\ndie Regierung des Vereinigten Königreichs           Le Gouvernement du Royaume-Uni de Grande Bretagne\nGroßbritannien und Nordirland,                                    et d'Irlande du Nord,\ndie Regierung des Großherzogtums Luxemburg,               Le Gouvernement du Grand-Duche de Luxembourg,\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande,               Le Gouvernement du Royaume des Pays-Bas,\ndie Regierung Irlands,                                  Le Gouvernement de l'Irlande,\nim folgenden als „die Regierungen\" bezeichnet;              ci-apres denommes « les Gouvernements»;\nGESTUTZT auf das Ubereinkommen, insbesondere auf            VU la Convention et notamment les dispositions de\nseine Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe e) und 20;               ses articles 6, par. 2, al. e, et 20;\nGESTUTZT auf die Richtlinien Nr. 11 und 14, die    der      VU les directives n° 5 11 et 14 donnees a l'Agence des\nAgentur für Luftverkehrs-Sicherungsdienste durch       die  services de la circulation aerienne par la Commission\nStändige Kommission zur Sicherung der Luftfahrt       auf   permanente pour la securite de Ia navigation aerienne\nihrer XIX. und XXIV. Tagung vom 7. Dezember 1967      und   lors de ses XIXme et XXIVme sessions en date des 7 de-\n3. Juli 1969 erteilt wurden;                                cembre 1967 et 3 juillet 1969;\nGESTUTZT auf das Abkommen über die Internationale           VU Ia Convention relative a l'Aviation Civile Inter-\nZivilluftfahrt, insbesondere auf seinen Artikel 15;         nationale et notamment son article 15;\nIN DER ERWÄGUNG, daß der Rat der ICAO auf seiner            CONSID:f:RANT que le Conseil de l'OACI a approuve\n61. und 62. Tagung die Empfehlungen gebilligt hat, die      lors de ses 61me et 62me sessions, les recommandations\nam Ende der vom 30. März bis 18. April 1967 in Montreal     adoptees a l'issue de la Conference des Etats membres\nabgehaltenen Konferenz der ICAO-Mitgliedstaaten über        de l'OACI sur les redevances d'aeroports et d'installa-\nFlughafengebühren sowie Gebühren für Streckennaviga-        tions et services de navigation aerienne de raute tenue\ntionseinrichtungen und -dienste angenommen wurden,          a Montreal du 30 mars jusqu'au 18 avril 1967, et que,\nund daß es im Sinne dieser Empfehlungen insbesondere        dans l'esprit de ces recommandations, il est notamment\nwünschenswert ist, für jeden Flug, gleichviel ob es sich    souhaitable que, pour les vols avec decollage ou atter-\num einen in dem betreffenden Gebiet beginnenden oder        rissage ou les simples survols, la redevance soit uni-\nendenden Flug oder um einen Uberflug handelt, nur eine      que, c'est-a-dire concerne l'ensemble des installations\neinzige Gebühr zu erheben, die für alle dabei in Anspruch   et services de raute d'un Etat ou d'un groupe d'Etats\ngenommenen         Streckennavigationseinrichtungen   und   qui sont fournis pour le vol en cause et que, d'autre\n-dienste eines Staates oder einer Staatengruppe gilt und    part, la redevance soit essentiellement fondee sur les\nim wesentlichen auf den Kriterien nFlugstrecke\" und „Ge-    elements de distance et de poids combines, s'il y a\nwicht\" beruht, wobei diese Kriterien gegebenenfalls mit     lieu, avec toute autre caracteristique d'aeronef suscep-\nanderen Charakteristiken des Luftfahrzeugs zu kombinie-     tible d'influer sur la nature du service rendu;\nren wären, durch die die Art des geleisteten Dienstes be-\neinflußt werden könnte;\nIN DER ERWÄGUNG, daß es für die Mitgliedstaaten             CONSID:f:RANT qu'il importe par consequent que les\nder Europäischen Organisation zur Sicherung der Luft-       Pays Membres de !'Organisation europeenne pour la\nfahrt (EUROCONTROL) geboten ist, ein gemeinsames            securite de la navigation aerienne (Eurocontrol) adop-\nVorgehen in bezug auf die Festsetzung der Gebühren          tent une politique commune en ce qui conceme l'etablis-\nfür die Benutzung der Streckennavigationseinrichtungen      sement des redevances pour l'usage des installations et\nund -dienste in dem ihrer Zuständigkeit unterliegenden      services de navigation aerienne de route dans l'espace\nLuftraum zu vereinbaren;                                    aerien relevant de leur competence;\nIN DER ERWÄGUNG, daß es zur Anwendung des                   CONSID:f:RANT que la mise en pratique du principe\nGrundsatzes der Erhebung einer einzigen Gebühr erfor-       de l'unicite de redevance implique necessairement que\nderlich ist, daß der Benutzer bei einem bestimmten Flug     pour un vol determine qui serait effectue dans des\ndurch Lufträume, für die verschiedene Behörden zustän-      espaces aeriens relevant de differentes competences,","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1971                               1155\ndig sind, den gesamten Betrag der anfallenden Gebühr          le montant du au titre de cette redevance puisse etre\nan eine einzige mit der Erhebung beauftragte Stelle ent-      acquitte par l'usager dans sa totalite aupres d'un orga-\nrichten kann;                                                 nisme unique charge d'en assurer la perception;\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Regierungen ihre Ab-                 CONSIDf:RANT que les Gouvernements on fait con-\nsicht bekundet haben, die Europäische Organisation zur        naitre leur intention de charger, par voie d'accords\nSicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) im Wege zwei-           bilateraux, !'Organisation europeenne pour la secu-\nseitiger Abkommen mit der Erhebung dieser einzigen Ge-        rite de la navigation aerienne (Eurocontrol) de la per-\nbühr zu beauftragen;                                          ception de cette redevance unique;\nHABEN folgendes VEREINBART:                                   SONT CONVENUS des dispositions qui suivent:\nArtikel 1                                                      Art i c l e ter\na) Die Regierungen verpflichten sich, nach dem von            a) Les Gouvernements s'engagent a etablir des rede-\nihren Vertretern in deren Koppeleigenschaft als nationale     vances pour l'usage des installations et services de\nBehörden und als Mitglieder der Kommission einstimmig         navigation aenenne de route dans l'espace aenen\nfestgelegten Verfahren Gebühren für die Benutzung der         relevant de leur competence, suivant les modalites\nStreckennavigationseinrichtungen und -dienste in dem          fixees a l'unanimite par leurs Representants, agissant\nihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraum festzusetzen.     en leur double qualite d'Autorites nationales et de\nMembres de la Commission.\nb) Diese Gebühren stellen eine Vergütung für gelei-           b) Ces redevances constituent la remuneration d'un\nstete Dienste dar.                                            service rendu.\nc) Die für die Benutzung der Streckennavigationsein-          c) Les redevances afferentes a l'utilisation des instal-\nridltungen und -dienste im oberen und im unteren Luft-        lations et services de navigation dans les espaces\nraum anfallenden Gebühren bilden eine einzige Gebühr.         aeriens superieur et inferieur constituent une rede-\nvance unique.\nArtikel 2                                                      Article 2\nDas Gebührenaufkommen wird in einen eigenen Haus-             Le produit des redevances fait l'objet d'un etat budge-\nhaltsvoransdllag eingesetzt und in einer gesonderten          taire special et d'une comptabilite distincte et est re-\nBudlführung erfaßt; nadl Abzug der Vereinnahmungs-            verse aux Etats, deduction faite des frais de recouvre-\nkosten werden die eingenommenen Gebühren an die ein-          ment.\nzelnen Staaten abgeführt.\nArtikel 3                                                       Article 3\nDiese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Regie-         Le present Accord entrera en vigueur des que tous\nrungen ihr:                                                   les Gouvernements l'auront approuve:\na) entweder durdl Unterzeidlnung ohne Vorbehalt der           a) soit par signature sans reserve de ratification,\nRatifikation,\nb) oder durch Unterzeichnung unter dem Vorbehalt der          b) soit par signature sous reserve de ratification, sui-\nRatifikation und nachfolgende Ratifikation,                   vie de ratification.\nzugestimmt haben.\nDie Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung            Les instruments de ratification seront deposes aupres\ndes Königreichs Belgien hinterlegt; diese setzt die ande-     du Gouvernement du Royaume de Belgique qui en\nren Regierungen und die Organisation EUROCONTROL              avisera les autres Gouvernements et !'Organisation\ndavon in Kenntnis.                                            Eurocontrol.\nArtikel 4                                                      Article 4\nDiese Vereinbarung gilt bis zum Außerkrafttreten des          Le present Accord restera en vigueur jusqu'a l'ex-\nUbereinkommens, sofern sie nicht auf Antrag einer der         piration de la Convention a moins qu'il ne prenne fin\nRegierungen nadl Ablauf einer zweijährigen Kündigungs-        a la demande de l'un des Gouvernements au terme\nfrist beendet wird; die Kündigung wird der Regierung          d'un preavis de denonciation de deux ans, notifie par\ndes Königreichs Belgien schriftlidl notifiziert; diese setzt  ecrit au Gouvernement du Royaume de Belgique qui\ndie anderen Regierungen und die Organisation EURO-            en avisera les autres Gouvernements et !'Organisation\nCONTROL davon in Kenntnis.                                    Eurocontrol.\nArtikel 5                                                      Article 5\nDie Regierung des Vereinigten Königreidls Großbritan-         Le Gouvernement du Royaume-Uni de Grande-Bretagne\nnien und Nordirland kann bei der Unterzeichnung oder          et d'Irlande du Nord peut, a la date de la signature\nder Ratifikation dieser Vereinbarung oder zu einem spä-       ou de la ratification du present Accord ou a toute date\nteren Zeitpunkt durdl eine an die Regierung des König-        ulterieure, declarer par une notification ecrite adressee\nreichs Belgien gerichtete schriftlidle Notifikation erklären, au Gouvernement du Royaume de Belgique que l'Accord\ndaß die Vereinbarung auf alle oder einzelne Kanalinseln       s'etendra a tout ou partie des Iles anglo-normandes et a\nund auf die Insel Man erstreckt wird; die Vereinbarung        l'Ile de Man; l'Accord s'etendra alors aux territoires\nerstreckt sich sodann vom Tag des Eingangs der Notifi-        vises dans la notification a compter de la date de recep-\nkation oder von einem anderen darin angegebenen Zeit-         tion de celle-ci ou de taute autre date qui pourra y\npunkt an auf die in der Notifikation bezeidlneten Hoheits-    etre specifiee.\ngebiete.\nDie Regierung des Königreichs Belgien unterrichtet die        Le Gouvernement du Royaume de Belgique avisera\nanderen Regierungen und die Organisation EUROCON-             les autres Gouvernements et !'Organisation Eurocontrol","1156                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nTROL von jeder nach Absatz l erfolgten Erstreckung             de taute extension de l'Accord intervenue conformement\ndieser Vereinbarung und teilt ihnen den Zeitpunkt mit,         a l'alinea qui precede et leur fera connaitre la date a\nzu dem die Erstreckung wirksam wird.                           partir de laquelle cette extension prend effet.\nArtikel 6                                                       Article 6\nDiese Vereinbarung liegt für jeden Staat, der dem              L'adhesion au present Accord est ouverte a taut\nUbereinkommen nach seinem Artikel 41 beitritt, zum Bei-        Etat qui adhererait a la Convention conformement aux\ntritt auf.                                                     dispositions de son Article 41.\nDie Beitrittsurkunden werden bei der Regierung des             L'instrument d'adhesion sera depose aupres du Gou-\nKönigreichs Belgien hinterlegt. Sie unterrichtet hiervon       vernement du Royaume de Belgique, qui en avisera les\ndie Regierungen der anderen Staaten und die Organisa-          Gouvernements des autres Etats et !'Organisation Euro-\ntion EUROCONTROL. Der Beitritt wird am ersten Tage             control. L'adhesion prendra effet le premier jour du mois\ndes auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden        suivant le depöt de l'instrument d'adhesion.\nMonats wirksam.\nArtikel 7                                                        Article 7\nDie in ihrer Doppeleigenschaft als nationale Behörden          Les Representants des Gouvernements, agissant en\nund als Mitglieder der Kommission handelnden Vertreter         leur double qualite d'Autorites nationales et de Membres\nder Regierungen beschließen einstimmig über die Bedin-         de la Commission, decideront a l'unanimite des condi-\ngungen für die Zulassung von Staaten, die nicht Vertrags-      tions de l'admission d'Etats non parties a la Convention\nparteien des Ubereinkommens sind, zu der auf Grund die-        au systeme de redevances etabli en vertu du present\nser Vereinbarung festgesetzten Gebührenregelung.               Accord.\nArtikel 8                                                        Article 8\nDie Regierung des Königreichs Belgien läßt diese Ver-          Le Gouvernement du Royaume de Belgique fera en-\neinbarung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisa-     registrer le present Accord a !'Organisation de l'Avia-\ntion registrieren.                                             tion Civile Internationale.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von                EN FOI DE QUOI, les Representants soussignes,\nihrer Regierung hierzu gehörig befugten Vertreter diese        dument autorises a cet effet par leur Gouvernement,\nVereinbarung unterschrieben.                                   ont signe le present Accord.\nGESCHEHEN zu Brüssel am 8. September 1970 in                   FAIT a Bruxelles, le 8 septembre 1970, en langues\ndeutscher, englischer, französischer und niederländischer      franc;aise, allemande, anglaise et neerlandaise, en un\nSprache, in einer Urschrift, die im Archiv des Königreichs     seul exemplaire qui restera depose aux archives du\nBelgien hinterlegt wird; dieses übermittelt allen Regie-       Royaume de Belgique, qui en communiquera copie cer-\nrungen eine beglaubigte Abschrift.                            tifiee conforme a tous les Gouvernements.\nBei Abweichungen zwischen den Wortlauten ist der               Le texte en langue franc;aise fera foi en cas de diver-\nfranzösische Wortlaut verbindlich.                             gence entre les textes.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland:\nPour le Gouvernement\nde la Republique Federale d'Allemagne:\nDas Abkommen tritt für die Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland erst dann in Kraft, wenn sie erklärt hat,\ndaß die innerstaatlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt\nsind.\nR. von U n g e r n - St e r n b er g\nFür die Regierung\ndes Königreichs Belgien:\nPour le Gouvernement\ndu Royaume de Belgique:\nSous reserve de ratification.\nA. Bertrand\nFür die Regierung\nder Französischen Republik:\nPour le Gouvernement\nde la Republique Franc;aise:\nSous reserve de ratification.\nG. de Juniac","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1971 1157\nFür die Regierung\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland:\nPour le Gouvernement\ndu Royaume-Uni de Grande-Bretagne\net d'Irlande du Nord:\nSubject to ratification.\nJohn Bei th\nFür die Regierung\ndes Großherzogtums Luxemburg:\nPour le Gouvernement\ndu Grand-Duche de Luxembourg:\nSous reserve de ratification.\nL. Schaus\nFür die Regierung\ndes Königreichs der Niederlande:\nPour le Gouvernement\ndes Pays-Bas:\nOnder voorbehoud van bekrachtiging.\nC.J. van Schelle\nFür die Regierung Irlands:\nPour le Gouvernement de l'Irlande:\nSubject to ratification.\nGerard Woods","1158                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nZweiseitiges Abkommen\nüber die Erhebung von Streckennavigationsgebühren\nAccord bilateral\nrelatif a la perception des redevances de route\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland,                Le Gouvernement de la Republique Federale d'Alle-\nmagne,\nim folgenden als „Regierung\" bezeichnet,                     ci-apres denomme      « le Gouvernement)),\nund                                                          et\ndie Europäische Organisation zur Sicherung der Luft-          !'Organisation europeenne pour la Securite de la Navi-\nfahrt (EUROCONTROL),                                         gation aerienne (EUROCONTROL),\nvertreten durch den Präsidenten der Ständigen Kommis-        representee par le President de la Commission perma-\nsion,                                                        nente,\nim folgenden als „Organisation\" bezeichnet;                   ci-apres denommee «!'Organisation»;\nGESTUTZT auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel              VU la Convention internationale de Cooperation pour\nunterzeichnete Internationale Ubereinkommen über die         la Securite de la Navigation aerienne «EUROCONTROL»,\nZusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCON-         signee a Bruxelles le 13 decembre 1960, et notamment les\nTROL\", insbesondere auf seine Artikel 6 Nummer 2 Buch-       dispositions de ses articles 6 para. 2 alinea e, 12 et 20,\nstabe e, 12 und 20, im folgenden als „Ubereinkommen\"         ci-apres denommee « la Convention »;\nbezeichnet;\nGESTUTZT auf den von der Kommission auf ihrer                 VU la decision N° 10 prise par la Commission, lors de\nXXVIII. Tagung am 25. Juni 1970 gefaßten Beschluß Nr. 10;     sa XXVIIIeme session, en date du 25 juin 1970;\nGESTUTZT auf die zwischen den Regierungen der Ver-            VU l'Accord multilateral relatif a la perception des\ntragsstaaten des Ubereinkommens geschlossene mehr-           redevances de raute intervenu entre les Gouvernements\nseitige Vereinbarung über die Erhebung von Strecken-          des Etats Parties a la Convention, signe a Bruxelles, le\nnavigationsgebühren, unterzeichnet in Brüssel am 8. Sep-      huit septembre 1970, ci-apres denomme « l'Accord multi-\ntember 1970, im folgenden als „Mehrseitige Vereinbarung\"      lateral>>;\nbezeichnet;\nHABEN FOLGENDES VEREINBART:                                   SONT CONVENUS DES DISPOSITIONS QUI SUI-\nVENT:\nArtikel 1                                                      Art i c I e ter\nDie Regierung beauftragt die Organisation, in ihrem           Le Gouvernement charge !'Organisation de percevoir\nNamen von den Benutzern die nach Artikel 1 der Mehr-          en son nom, aupres des usagers, les redevances etablies\nseitigen Vereinbarung festgesetzten Gebühren einzu-          conformement a I' Article 1er de I' Accord multilateral, et\nziehen; sie übermittelt der Organisation die für die         fournit a !'Organisation les donnees necessaires au calcul\nBerechnung dieser Gebühren notwendigen Angaben.              de ces redevances.\nArtikel 2                                                       Article 2\nIm Hinblick auf die Anwendung des Artikels 1 ver-             Pour l'application de l'article l er, le Gouvernement\npflichtet sich die Regierung, die erforderlichen Bestim-      s'engage a prendre les dispositions necessaires en vue\nmungen zu erlassen, durch die den Benutzern der Strek-        de rendre obligatoire, pour les usagers des installations\nkennavigationseinrichtungen und -dienste in dem ihrer         et services de navigation dans l'espace aerien relevant\nZuständigkeit unterliegenden Luftraum die Verpflichtung       de sa competence, le paiement a !'Organisation desdites\nauferlegt wird, die besagten Gebühren an die Organisa-        redevances.\ntion zu entrichten.\nDiese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen,              Ces dispositions prevoiront notamment que:\na) daß bei der Festsetzung des Betrags der Gebühr der         a) le montant de la redevance sera etabli sur base du\nfranzösische Franc zugrunde gelegt wird, welcher ge-         franc frarn;:ais constitue par deux cents milligrammes\nmäß der den Organen des Internationalen Währungs-            d'or au titre de neuf cents milliemes de fin, tel qu'il\nfonds am 29. Dezember 1959 angezeigten Parität durch         a ete declare aux Autorites du Fonds Monetaire Inter-\nzweihundert Milligramm Gold zu neunhundert Tau-               national le 29 decembre 1959;\nsendsteln Feingehalt gebildet wird;\nb) daß die Rechnungsbeträge entsprechend den Weisun-          b) les sommes facturees seront payables au Siege de\ngen der Vertreter der Mitgliedstaaten, die in ihrer          l'Organisation, suivant les instructions donnees par\nDoppeleigenschaft als nationale Behörden und als              les Representants des Etats membres, agissant en leur\nMitglieder der Ständigen Kommission handeln, am              double qualite d'Autorites nationales et de Membres\nSitz der Organisation zahlbar sind.                          de la Commission permanente.","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1971                                 1159\nArtikel 3                                                      Article 3\nDer von der Organisation tatsächlich vereinnahmte Ge-          Le montant des redevances effectivement pen;ues par\nbührenbetrag, der auf den Luftraum der Bundesrepublik         !'Organisation et afferentes a l'espace aerien de la Repu-\nDeutschland sowie auf denjenigen Luftraum entfällt, für       blique Federale d'Allemagne, ainsi qu'a l'espace aerien\nden diesem Staat die Luftverkehrs-Sicherungsdienste           pour lequel les services de la circulation aerienne lui\ndurch internationale Ubereinkunft übertragen worden           ont ete confies par accord international, est verse au\nsind, ist so bald wie möglich, spätestens aber 6 Monate       Gouvernement aussi rapidement que possible et, au\nnach der Vereinnahmung, an die Regierung abzuführen.          plus tard, 6 mois apres la perception. Ce remboursement\nHierbei sind die Vereinnahmungskosten in dem von der          s'effectuera sous deduction des frais de recouvrement\nKommission genehmigten Umfang in Abzug zu bringen.            tels qu'ils auront ete approuves par la Commission.\nArtikel 4                                                      Article 4\nFür die Finanzkontrolle, die im Zusammenhang mit den          Les modalites du contröle financier, applicable a la\nder Organisation auf Grund dieses Abkommens über-             mission dont est chargee !'Organisation en vertu du pre-\ntragenen Aufgaben durchzuführen ist, gilt das Verfahren,      sent Accord, seront celles fixees a l'unanimite par les\ndas von den in ihrer Doppeleigenschaft als nationale Be-      Representants des Gouvernements agissant en leur\nhörden und als Mitglieder der Kommission handelnden           double qualite d' Autorites nationales et de Membres de\nVertretern der Regierungen einstimmig festgelegt wird.        la Commission.\nArtikel 5                                                      Article 5\n1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 bleibt dieses Abkommen        1.  Sous reserve des dispositions de l'alinea 2 ci-apres, le\nebensolange wie die Mehrseitige Vereinbarung in                present Accord restera en vigueur aussi longtemps\nKraft.                                                        que l' Accord multilateral.\n2. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien im           2. Le present Accord pourra etre revise ou il pourra y\ngegenseitigen Einvernehmen jederzeit revidiert oder            etre mis fin a tout moment par accord entre les Parties\naußer Kraft gesetzt werden.                                   contractantes.\nArtikel 6                                                       Article 6\nDieses Abkommen tritt zum gleichen Zeitpunkt wie die          Le present Accord entrera en vigueur a la meme date\nMehrseitige Vereinbarung in Kraft.                             que l'Accord multilateral.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hier-             EN FOI de quoi, les Representants soussignes, dument\nzu gehörig befugten Vertreter dieses Abkommen unter-          autorises a cet effet, ont signe le present Accord.\nschrieben.\nGESCHEHEN zu Brüssel am 8. September 1970 in                  FAIT a Bruxelles, le huit septembre 1970, en langue\ndeutscher und französischer Sprache, in zwei Urschriften.      allemande et fran<;aise, en deux exemplaires.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland:\nPour le Gouvernement\nde la Republique Federale d'Allemagne:\nDas Abkommen tritt für die Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland erst dann in Kraft, wenn sie erklärt hat,\ndaß die innerstaatlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt\nsind.\nvon Ungern-Sternberg\nFür die Organisation:\nPour !'Organisation:\nBörner","1160                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Beschlusses zu§ 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren\nfür die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsidlerung\nBesdlluß\nzur Festsetzung der Tarife und Anwendungsbedingungen für die Gebühren,\nzu deren Erhebung von den Benutzern die Organisation beredltigt ist\nDer Geschäftsführende Ausschuß der Agentur für Luft-     -dienste eines Staates oder einer Staatengruppe gilt, und\nverkehrs-Sicherungsdienste, die im folgenden als „die      die im wesentlichen auf den Kriterien „Flugstrecke\" und\nAgentur\" bezeichnet wird;                                  ,,Gewicht\" beruht;\nGESTUTZT auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel            IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierungen der Mit-\nunterzeichnete Internationale Ubereinkommen über Zu-       gliedstaaten sich durch die vorgenannte „Mehrseitige\nsammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCON-         Vereinbarung\" verpflichtet haben, für die Benutzung der\nTROL\" und insbesondere dessen Artikel 6 Abs. 2 e,          Streckennavigationseinrichtungen und -dienste in dem\n14 und 20;                                                 ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraum Gebühren\nfestzusetzen;\nGESTUTZT auf die der Agentur durch die Ständige\nKommission zur Sicherung der Luftfahrt auf deren 19. und      IN DER ERWÄGUNG, daß Artikel 1 der vorgenannten\n24. Sitzung am 7. Dezember 1967 und 3. Juli 1969 erteilten Vereinbarung bestimmt, daß diese Gebühren eine Ver-\nRichtlinien Nr. 11 und 14;                                 gütung für geleistete Dienste darstellen, und daß die für\ndie Benutzung der Streckennavigationseinrichtungen und\nGESTUTZT auf die am 8. September 1970 zwischen den\nRegierungen der Unterzeichnerstaaten des Ubereinkom-       -dienste im oberen und unteren Luftraum anfallenden\nGebühren eine einzige Gebühr bilden;\nmens vom 13. Dezember 1960, d. h. der Bundesrepublik\nDeutschland, des Königreichs Belgien, der Französischen       IN DER ERWÄGUNG, daß in Durchführung der zwi-\nRepublik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien       schen den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Or-\nund Nordirland, des Großherzogtums Luxemburg, des Kö-      ganisation abgeschlossenen Zweiseitigen Abkommen über\nnigreichs der Niederlande und Irlands abgeschlossene       die Erhebung von Streckennavigationsgebühren die Orga-\nMehrseitige Vereinbarung über die Erhebung von Strek-      nisation die von ihr tatsächlich vereinnahmten Gebühren\nkennavigationsgebühren;                                     an die Mitgliedstaaten abführt;\nGESTUTZT auf das am 7. Dezember 1944 in Chicago             FASST FOLGENDEN BESCHLUSS:\nunterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivil-\nluftfahrt und insbesondere dessen Artikel 15;\nArtikel 1\nIN DER ERWÄGUNG, daß der Rat der ICAO auf seiner\nDie Agentur nimmt im Rahmen ihrer Zuständigkeit, wie\n61. und 62. Sitzung die Empfehlungen gebilligt hat, die\nsie im vorgenannten Ubereinkommen vom 13. Dezember\nauf der vom 30. März bis 18. April 1967 in Montreal ab-\n1960 festgelegt ist, die im Anhang zum vorliegenden Be-\ngehaltenen Konferenz der Mitgliedstaaten der Internatio-\nschluß aufgeführten „Tarife und Anwendungsbedingun-\nnalen Zivilluftfahrt-Organisation in bezug auf Flughafen-\ngen für Benutzergebühren\" an.\nund Streckennavigationsgebühren angenommen wurden,\nund daß es im Sinne dieser Empfehlungen insbesondere\nArtikel 2\nwünschenswert ist, für jeden Flug, gleichviel ob es sich\num einen in dem betreffenden Gebiet beginnenden oder          Die in Artikel 1 genannten Tarife und Anwendungs-\nendenden Flug oder um einen Uberflug handelt, nur eine     bedingungen treten vorbehaltlich ihrer einstimmigen Ge-\neinzige Gebühr zu erheben, die für alle dabei in Anspruch  nehmigung durch die Ständige Kommission am 1. Novem-\ngenommenen        Streckennavigationseinrichtungen    und  ber 1971 in Kraft.","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1971                             1161\nAnhang\nzum Beschluß\ndes Geschäftsführenden Ausschusses\nTarife und Anwendungsbedingungen für Benutzergebühren\nArtikel 1                           nisation oder einen Luftraum entfällt, für den die Flug-\n1. Für jeden Flug, der nach den den Normen und Empfeh-    sicherungsdienste diesem Staat durch internationale Ver-\nlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation einbarung übertragen sind, wird nach folgender Formel\nberechnet:\nentsprechenden Verfahren von einem Luftfahrzeug in\nden Lufträumen der Mitgliedstaaten der Organisation     r = ti X N\n,,EUROCONTROL\", im folgenden als „die Organi-           Dabei bedeuten:\nsation\" bezeichnet, oder in Lufträumen durchgeführt\nr die Gebühr, ti den Wert der Dienstleistungseinheit und\nwird, für die die Flugsicherungsdienste diesen Staaten\nN die Zahl der dem betreffenden Flug im besagten Luft-\ndurch internationale Vereinbarung übertragen sind, in\nraum entsprechenden Dienstleistungseinheiten.\nwelchen Streckennavigationseinrichtungen betrieben\nund entsprechende Dienste geleistet werden, wird eine\ngemäß Artikel 5 bis 12 der vorliegenden Bestimmun-                              Artikel 6\ngen berechnete Streckennavigationsgebühr, im folgen-      Die im vorstehenden Artikel genannte, mit N bezeich-\nden als „die Gebühr\" bezeichnet, erhoben.              nete Zahl der Dienstleistungseinheiten wird nach folgen-\n2. Gebührenschuldner ist der Luftfahrzeughalter.          der Formel ermittelt:\nIst der Name des Luftfahrzeughalters den für die Ein-   N=dXp\nziehung der Gebühr zuständigen Stellen nicht bekannt,  Dabei bedeuten:\nso gilt der Eigentümer so lange als der Luftfahrzeug-  d den Faktor „Flugstrecke\" für den Flug in dem in Arti-\nhalter, bis er den Nachweis erbracht hat, daß eine an- kel 5 genannten Luftraum und p den Faktor „Gewicht\"\ndere Person der Halter ist.                            des betreffenden Luftfahrzeugs.\nArtikel 2                                                   Artikel 7\nDie Gebühr stellt die Vergütung für die den Benutzern   1. Der Faktor „Flugstrecke\" entspricht dem hundertsten\nzur Verfügung gestellten Dienste dar.                         Teil der Zahl, die die in Kilometern ausgedrückte Groß-\nkreisentfernung zwischen folgenden Punkten angibt:\nArtikel 3                                 dem Startflugplatz innerhalb des in Artikel 5 ge-\nnannten Luftraums oder der Stelle, an der das Luft-\n1. Der Gebührenbetrag ist entsprechend den von der Or-           fahrzeug in diesen Luftraum einfliegt, und\nganisation angegebenen und den in Beilage 2 zu den\ndem ersten Zielflugplatz innerhalb des besagten\nvorliegenden Tarifen und Anwendungsbedingungen\nLuftraums oder der Stelle, an der das Luftfahrzeug\nfestgelegten Bedingungen am Sitz der Organisation in\ndiesen Luftraum verläßt.\nBrüssel zahlbar.\nBei diesen Ein- und Ausflugpunkten handelt es sich\n2. Die Gebühr ist innerhalb 30 Tagen, vom Tag der Ab-\num die in den nationalen Luftf ahrthandbüchern ange-\nsendung der Rechnung durch die Zentralstelle für Be-\ngebenen Stellen, an denen die Flugstrecken die Seiten-\nnutzergebühren der Organisation an gerechnet, zu ent-\ngrenzen des besagten Luftraums kreuzen, wobei die\nrichten.\nmeistbeflogene Strecke zwischen zwei Flugplätzen\n3. Auf eine Gebühr, die nicht innerhalb der vorgesehenen      oder, falls diese nicht bestimmt werden kann, die\nFrist entrichtet worden ist, werden Verzugszinsen in       kürzeste Strecke zugrunde gelegt wird.\nHöhe von neun Prozent pro Jahr erhoben. Diese Zin-\nsen werden ab dem ersten Tag des ersten Monats an       2. Bei Flügen, auf die Artikel 13 gemäß dessen Ziffer 4\ngerechnet, der auf die Absendung einer Zahlungs-           keine Anwendung findet, ist der Ein- bzw. Ausflug-\naufforderung mit Rückschein an den Schuldner durch         punkt für den Luftraum über dem Atlantik jeweils der\ndie Zentralstelle für Benutzergebühren folgt, und in       Punkt, an dem die Seitengrenzen dieses Luftraums tat-\njedem Falle ab dem ersten Tag des auf die Durchfüh-        sächlich überflogen werden.\nrung des Fluges folgenden fünften Kalendermonats.       3. Für jeden Start und jede Landung auf dem Hoheits-\ngebiet eines Mitgliedstaates der Organisation werden\njedoch von der zugrunde gelegten Strecke pauschal\nArtikel 4\nzwanzig (20) Kilometer abgezogen.\nBei der Festsetzung des Betrages der Gebühr wird der\nfranzösische Franc zugrunde gelegt, welcher gemäß der                              Artikel 8\nden Organen des Internationalen Währungsfonds am\n1. Der Faktor „Gewicht\" entspricht der Quadratwurzel\n29. Dezember 1959 angezeigten Parität durch 200 Milli-\nder durch fünfzig (50) geteilten Zahl, die das in metri-\ngramm Gold zu 900 Tausendsteln Feingehalt gebildet\nschen Tonnen ausgedrückte, im Lufttüchtigkeitszeugnis\nwird.\noder im Flughandbuch oder in einem anderen gleich-\nAls Rechnungswährung wird der Dollar der Vereinig-         wertigen amtlichen Dokument eingetragene zulässige\nten Staaten von Amerika in der vom Internationalen            Starthöchstgewicht des Luftfahrzeugs angibt:\nWährungsfonds im Verhältnis zum vorgenannten franzö-\nsischen Franc festgelegten Parität verwendet.                   _ l / Starthöchstgewicht\np - f              50\n2. Hat jedoch ein Luftfahrzeughalter den für die Ein-\nArtikel 5                              ziehung der Gebühren zuständigen Stellen gegenüber\nDie für einen Flug zu entrichtende Gebühr, die auf den     erklärt, daß die ihm zur Verfügung stehende Luftfahr-\nLuftraum eines gegebenen Mitgliedstaates (i) der Orga-        zeugflotte mehrere Luftfahrzeuge umfaßt, bei denen es","1162                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nsich um verschiedene Ausführungen desselben Typs                                     Artikel 13\nhandelt, so wird der Faktor „Gewicht\" für jedes von       1. Abweichend von den Bestimmungen der vorstehenden\ndem Luftfahrzeughalter verwendete Luftfahrzeug die-          Artikel 5, 6, 7, 10, 11 und 12 wird die Gebühr für Flüge,\nses Typs auf der Grundlage des Durchschnitts der Start-      bei denen der Startflugplatz oder der erste Zielflug-\nhöchstgewichte aller seiner Luftfahrzeuge dieses Typs        platz in einer der in Spalte 1 von Beilage 1 zu diesen\nbestimmt. Die Berechnung dieses Faktors pro Luftfahr-        Tarifen und Anwendungsbedingungen aufgeführten\nzeugtyp und Luftfahrzeughalter erfolgt mindestens alle       Zonen liegt, und bei denen die in Artikel 1 genannten\nsechs Monate.                                                Lufträume benutzt werden, nach gewogenen tatsädl-\nGibt der Luftfahrzeughalter eine solche Erklärung nicht      lichen Entfernungen festgesetzt; bei der Wägung dieser\nab, so wird der Faktor \"Gewicht\" für jedes von ihm           Entfernungen werden die Statistiken zugrunde gelegt,\nverwendete Luftfahrzeug desselben Typs unter Zu-             die die Organisation unter Verwendung der Verkehrs-\ngrundelegung des Starthöchstgewichts der schwersten          daten der für den Streckenverkehr über dem Nord-\nAusführung dieses Typs berechnet.                            atlantik zuständigen Kontrollstellen aufstellt.\n2. In der vorgenannten Beilage sind die entsprechenden\nTarife für ein Luftfahrzeug angegeben, dessen Ge-\nArtikel 9                                widltsfaktor gleich eins ist (50 metrisdle Tonnen).\nFür die Berechnung der Gebühr wird der in Artikel 8       3. Soweit für Flüge, die von Militärluftfahrzeugen unter\ngenannte Faktor „Gewicht\" durch eine Zahl mit zwei               den Bedingungen dieses Artikels durchgeführt werden,\nDezimalstellen ausgedrückt.                                      hinsichtlich des Uberfluges des Hoheitsgebiets eines\noder mehrerer Mitgliedstaaten der Organisation oder\nVertragsstaaten im Sinne des nachstehenden Arti-\nArtikel 10                               kels 14 eine Gebührenbefreiung gewährt wird, sind von\nden als Grundlage für die Festlegung der Tarife der\nUnbeschadet der Bestimmungen der Artikel 4 und 11             Beilage 1 dienenden gewogenen Entfernungen die dem\nwird der Wert der Dienstleistungseinheit für den in Arti-         Uberflug des oder der betreffenden Staaten entspre-\nkel 5 genannten Luftraum je nach den einzelnen Staaten            dlenden gewogenen Entfernungen abzuziehen.\nwie folgt festgesetzt:\n4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 1, 2 und 3\nBundesrepublik Deutschland                  US$ 2,5166\nsind auf die in Ziffer 1 genannten Flüge nicht an-\nKönigreich Belgien                          US$ 1,6707        wendbar, solange der erste Zielflugplatz oder der Start-\nFranzösische Republik                       US$ 1,4486        flugplatz nicht in die Aufstellung der Spalte 2 von Bei-\nVereinigtes Königreich Großbritannien                         lage 1 zu den vorliegenden Tarifen und Anwendungs-\nund Nordirland                              US$   2,4585      bedingungen aufgenommen worden ist.\nGroßherzogtum Luxemburg                     US$   1,6707\nKönigreich der Niederlande                 US$   2,9986\nIrland                                     US$   0,8167                            Artikel 14\nFlüge im Sinne des vorstehenden Artikels, für die eine\ngleiche Gebühr nach den Rechtsvorschriften eines Mit-\nArtikel 11                            gliedstaates der Organisation oder eines Vertragsstaates\nzu entrichten ist, sind von der in Artikel 1 vorgesehenen\nFür Flüge von Zivilluftfahrzeugen, deren in Lufttüchtig-  Gebühr befreit.\nkeitszeugnis oder im Flughandbuch oder in einem ande-\nren gleichwertigen amtlichen Dokument angegebenes               Als Vertragsstaat im Sinne der vorliegenden Tarife und\nzulässiges Starthöchstgewicht mindestens 2, aber höch-       Anwendungsbedingungen gilt ein Staat, der nicht Mit-\nstens 5,7 metrische Tonnen beträgt, wird eine Gebühren-      glied der Organisation ist, aber durch besonderen Vertrag\nermäßigung gewährt.                                          die Organisation beauftragt hat, in seinem Namen Gebüh-\nren für die Benutzung der Streckennavigationseinrichtun-\nIm Hinblick auf diese Ermäßigung wird der Wert der        gen und -dienste zu erheben, die er in dem seiner Zu-\nDienstleistungseinheit (ti) in der durch Artikel 5 festge-   ständigkeit unterliegenden Luftraum zur Verfügung stellt.\nlegten Formel durch einen niedrigeren Satz (ts) ersetzt.\nDieser besondere Satz, der in dem in Artikel 5 genann-\nten Luftraum gilt, wird je nach den einzelnen Staaten wie\nfolgt festgesetzt:                                                                     Artikel 15\nBundesrepublik Deutsdlland                  US$ 1,3282      Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Flüge,\ndie zu den in Ziffer 1 bis. 9 dieses Artikels genannten\nKönigreich Belgien                          US$ 0,9053\nKategorien gehören:\nFranzösische Republik                       US$ 0,7942\n1. Von militärischen Luftfahrzeugen der Mitgliedstaaten\nVereinigtes Königreidl Großbritannien\nder Organisation durchgeführte Flüge.\nund Nordirland                              US$  1,2992\nGroßherzogtum Luxemburg                      US$  0,9053   2. Flüge militärischer Luftfahrzeuge eines Nichtmitglied-\nstaates der Organisation, soweit zum Zeitpunkt der\nKönigreich der Niederlande                  US$  1,5692\nDurchführung des Fluges zwischen dem betreffenden\nIrland                                      US$  0,4783       Mitgliedstaat der Organisation und dem Nichtmitglied-\nstaat eine zweiseitige oder mehrseitige Vereinbarung\noder eine sonstige Bestimmung besteht, in der Gebüh-\nrenbefreiung für das Uberfliegen des Hoheitsgebiets\nArtikel 12\ndieses Mitgliedstaates durch diese Luftfahrzeuge vor-\nFür einen Flug in den Lufträumen - im Sinne des Arti-         gesehen ist.\nkels 5 - mehrerer Mitgliedstaaten der Organisation ist\n3. Such- und Rettungsflüge.\ndie Gesamtgebühr (R) gleich der Summe der im Luftraum\njedes einzelnen dieser Staaten angefallenen Gebühren (r).    4. Vollständig nach Sichtflugregeln durchgeführte Flüge.","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1971                              1163\n5. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischen-                              Artikel 16\nlandung wieder zum Startflugplatz zurückkehrt.              Ebenfalls von der Anwendung der vorstehenden Be-\n6. Flüge nichtmilitärischer Luftfahrzeuge, die Staatseigen- stimmungen ausgenommen sind Flüge, die ausschließlich\ntum sind, soweit diese Flüge nicht gewerblichen Zwek-    innerhalb des in Artikel 5 genannten Luftraums durch-\nken dienen.                                              geführt werden, soweit diese Flüge nicht von dem be-\ntreffenden Staat der Gebührenentrichtung unterworfen\n7. Flüge zur Kontrolle oder Vermessung von Flugnaviga-\nwerden.\ntionseinrichtungen.\n8. Flüge zur Erprobung von Luftfahrzeugen und Flüge,\ndie ausschließlich zur Schulung und Ausbildung des\nfliegenden Personals dienen.                                                   Artikel 17\n9. Flüge von Zivilluftfahrzeugen, deren im Lufttüchtig-        Die vorliegenden Tarife und Anwendungsbedingungen\nkeitszeugnis oder im Flughandbuch oder in einem an-      werden den Benutzern von den Mitgliedstaaten in der\nderen gleichwertigen amtlichen Dokument angegebe-        jedem von ihnen eigenen Art und Weise und außerdem\nnes zulässiges Starthöchstgewicht weniger als zwei       durch Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (A. 1. P.) der\nmetrische Tonnen beträgt.                                Organisation zur Kenntnis gebracht.","1164                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nBeilage\nzu den Tarifen und Anwendungsbedingungen\nfür Benutzergebühren\nGebühren für die in Artikel 13 der „Tarife und Anwendungsbedingungen\"\ngenannten Flüge bei einem Luftfahrzeug mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrisdle Tonnen)\nStartflugplatz                 Erster Zielflugplatz        Betrag der\n(oder erster Zielflugplatz)\n(oder Startflugplatz}    Gebühr in US-$\ngeographische Lage:\n-----     ---  - -\n2                      3\n-  zwischen 14°und 110° westlicher          Belfast                          8,16\nLänge                                    Berlin                         42,63\nund nördlich von 55: nördlicher          Coventry                       24,01\nBreite\nDüsseldorf                     36,98\nEdingburgh                     14,16\nFrankfurt/Main                 41,26\nGlasgow                        11,50\nGütersloh                      37,88\n(ZONE I)                    Hannover                       39,88\nLahr                           37,96\nLondon                         24,85\nLuxembourg                     37,27\nMildenhall                     25,69\nPrestwick                      14,11\nShannon                          1,79\nWiesbaden                      41,01\nWisley                         27,41\n- westlich von 110° westlicher Länge       Amsterdam                        9,72\nund nördlich von 55° nördlicher          Hamburg                          2,84\nBreite                                   London                         27,78\n(ZONE II)\n-  zwischen 30° und 110° westlicher         Amsterdam                      24,63\nLänge\nBelfast                          7,25\nund zwischen 28-=' und 55':;, nörd-\nlieber Breite                            Bruxelles                      23,55\nFrankfurt.iMain                29,91\nGeneve                         23,85\nHamburg                        33,58\nK0benhavn                       19,44\n(ZONE III)                   Köln-Bonn                      27,51\nLahr                           26,90\nLondon                          15,57\nLyneham                         11,48\nManchester                      12,35\nMilano                          23,83\nMildenhall                      16,82\nMünchen                         37,74\nParis                           18,49","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1971              1165\nStartflugplatz\nErster Zielflugplatz      Betrag der\n(oder erster Zielflugplatz)          (oder Startflugplatz)   Gebühr in US-$\ngeographische Lage:\n~\n- ---------------- _, ___    ---\n1                                  2                 3\nPrestwick                      8,67\nRome                          26,22\nShannon                        2,80\nStockholm                     14,97\nStuttgart                     32,15\nZürich                        25,80\n- westlich von 11 o0 westlicher Länge     Amsterdam                     29,36\nund zwischen 28° und 55° nörd-          Berlin                        42,62\nlicher Breite                           Frankfurt/Main                39,41\nLondon                        24,17\n(ZONE IV)                   Paris                         25,43\nPrestwick                     11,35\nShannon                        2,23\n- westlich von 30° westlicher Länge       Amsterdam                     24,63\nund zwischen Äquator und 28°            Frankfurt/Main                29,91\nnördlicher Breite                       London                        13,66\nLuxembourg                    15,33\n(ZONE V)                   Paris                         11,32\nShannon                        3,51","1166                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nBeilage 2\nzu den Tarifen und Anwendungsbedingungen\nfür Benutzergebühren\nZahlungsbedingungen für die Benutzergebühren\nArtikel                                jedoch auf Zahlungen bei dem angegebenen, in dem\nbetreffenden Staat befindlichen Bankinstitut.\n1. Die in Redinung gestellten Beträge sind gemäß Arti-\nkel 3 Ziffer 1 der „Tarife und Anwendungsbedingungen\nArtikel 2\nfür Benutzergebühren\" am Sitz der Organisation in\nBrüssel zahlbar.                                           Gemäß Artikel 4 der „Tarife und Anwendungsbedin-\ngungen für Benutzergebühren\" werden den Benutzern die\n2. Die Organisation betrachtet jedodi Einzahlungen auf      an Gebühren geschuldeten Beträge in der Rechnungs-\ndie Konten, die sie in den Mitgliedstaaten der Orga-     währung, d. h. in Dollars der Vereinigten Staaten von\nnisation und den Vertragsstaaten bei den von ihr         Amerika, in Rechnung gestellt.\nangegebenen Banken unterhält, als sdiuldbefreiend.\nDies ist indessen lediglidi als eine dem Sdiuldner ge-                           Artikel 3\nwährte Erleiditerung zu betraditen, durch welche die\nsich aus der Bestimmung Brüssels zum Erfüllungsort       1. Außer im Falle der Ziffer 2 dieses Artikels sind die\nergebende örtliche Zuständigkeit der belgischen Ge-         Gebührenbeträge in Dollars der Vereinigten Staaten\nrichte in keiner Weise beeinträchtigt wird. Der Benut-      von Amerika zu entridlten.\nzer, der von dieser Erleichterung Gebrauch madit, er-    2. Benutzer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates\nkennt, soweit erforderlidl, die Zuständigkeit der           der Organisation oder eines Vertragsstaates sind, kön-\nbelgischen Gerichte - unbeschadet der sich aus den          nen die in Rechnung gestellten Gebührenbeträge in\neinschlägigen Gesetzesvorschriften ergebenden Zu-           der Währung ihres Landes entrichten, wenn die Zah-\nständigkeit anderer Gerichte - ausdrücklidi an.             lung bei dem angebenen, in ihrem lande befind-\nlichen Bankinstitut erfolgt.\n3. Für Benutzer, die Staatsangehörige eines Mitglied-\nstaates der Organisation oder eines Vertragsstaates      3. Wird von der in Ziffer 2 genannten Möglichkeit Ge-\n(Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, Ver-      brauch gemacht, so erfolgt die Umrechnung der Dollar-\neinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,          Beträge in die Landeswährung zu dem am Tag und\nLuxemburg, Niederlande, Irland, Schweiz, Portugal und       Ort der Zahlung für Handelsgeschäfte geltenden Tages-\nOsterreich) sind, beschränkt sich diese Erleichterung       satz."]}