{"id":"bgbl2-1971-50-1","kind":"bgbl2","year":1971,"number":50,"date":"1971-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 14/71 - Zollkontingente für griechische Weine)","law_date":"1971-10-19T00:00:00Z","page":1133,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1133\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z1998A\n1971                  Ausgegeben zu Bonn am 23.0ktober 1971                                                                                                          Nr. 50\nTag                                                                  Inhalt                                                                                        Seite\n19. 10. 71   Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 14/71 - Zollkontingente für\ngriechische Weine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1133\n20. 10. 71   Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 10/71 - Waren der EGKS -\n2. Halbjahr 1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1135\n20. 10. 71   Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13/71 - Zollpräferenzen\ngegenüber Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1136\n7. 9. 71   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-\nbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1138\n17. 9. 71    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte\nandere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1139\n6. 10. 71  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Beilegung von\nInvestitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . . .                                                         1140\n8. 10. 71  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die\ninternationale Beförderung gefährlimer Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1140\n8. 10. 71  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1141\n14. 10. 71   Bekanntmachung des Protokolls zur Änderung der Vereinbarung über Ozeanstützpunkte\nim Nordatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1142\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 14/71 - Zollkontingente für griechische Weine)\nVom 19. Oktober 1971\nAuf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 4 des Zollgesetzes                                   2. Die Zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 erhalten\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai                                              folgende Fassung:\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das                                         ,, 7. Für Weine (aus Tarifstelle 22.05 C) griechi-\nDreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes                                                    scher Erzeugung, die bis 31. Oktober 1972 der\nvom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), wird                                                  Zollstelle gestellt werden, wird bis zu\nverordnet:                                                                                         a) einer Menge von 50 000 hl tarifliche Zoll-\nfreiheit gewährt, wenn die Weine unter\n§ 1                                                                          den in der Zusätzlichen Anmerkung 3 ge-\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968                                                      nannten Bedingungen abgefertigt werden,\nII S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung werden                                               b) einer Menge von 68 500 hl tarifliche Zoll-\nim Anhang Besondere Zollsätze gegenüber Griechen-                                                         freiheit gewährt, wenn die Weine unter\nland die Zusätzlichen Anmerkungen zu Tarifnr. 22.05                                                       den in den Zusätzlichen Anmerkungen 2,\nwie folgt geändert:                                                                                       4 und 5 genannten Bedingungen abgefer-\n1. In der Zusätzlichen Anmerkung 6 wird das Datum                                                         tigt werden.\n„31. Oktober 1971\" durch das Datum „31. Oktober                                                Nicht ausgenutzte Teilmengen sind ab 1. Juli\n1972\" ersetzt.                                                                                 1972 gegeneinander austauschbar.","1134                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\n8. Die bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit                                  § 2\n(31. Oktober) nicht ausgenutzte Menge des         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Drillen Uber-\nnach der Zusätzlichen Anmerkung 7 vorgese-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nhenen Zollkontingents wird alljährlich bis zu   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\neiner Höchstmenge von 15 000 hl dem Zoll-       auch im Land Berlin.\nkontingent der Zusätzlichen Anmerkung 6 in\nder folgenden Laufzeit zugeschlagen.                                      § 3\nDie jährliche Zuschlagmenge wird im Bundes-       Diese Verordnung tritt am 1. November 1971 in\nanzeiger bekanntgegeben.\"                       Kraft.\nBonn, den 19. Oktober 1971\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde"]}