{"id":"bgbl2-1971-47-3","kind":"bgbl2","year":1971,"number":47,"date":"1971-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/47#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_47.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)","law_date":"1971-09-08T00:00:00Z","page":1115,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 47 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1971 1115\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Gründung der Europäisdlen Gesellschaft\nfür die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe\n(EUROCHEMIC)\nVom 8. September 1971\nDas Obereinkommen vom 20. Dezember 1957 über\ndie Gründung der Europäischen Gesellschaft für die\nChemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrenn-\nstoffe (EUROCHEMIC) (Bundesgesetzbl. 1959 II\nS. 621) ist nach seinem Artikel 20 Buchstabe c für\nItalien                     am    25.Januar1960\nSchweden                    am     5.Januar1960\nSpanien                     am        27. Juli 1959\nin Kraft getreten.\nItalien hat bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde erklärt, Artikel 6 Buchstabe b des Oberein-\nkommens dahingehend auszulegen, daß diese Vor-\nschrift die Regelung über die Rechtswirksamkeit\nvon Wechseln und Kreditpapieren, wie sie in den\nitalienischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, un-\nberührt läßt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 14. September 1959 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 990).\nBonn, den 8. September 1971\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrhr. v. Braun","1116                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nFundstellennachv,eis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten\nund Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.\nDer Fundstellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach\ndem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-\nschriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit\nden inzwischen eingetretenen Änderungen.\nFundstellennachv,eis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten\nDer Fundstellennachwels B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und Ihren Rechts-\nvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt,\nBundesanzeiger und Ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -\nnoch In Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 7.- zuzüglich je DM 0.50 Porto und Ver-\npackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 399 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandteSteuersatzbeträgtS,5%.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druc.k: Bundesdruc.kerei Bonn.\nPostansc:brift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits ersc:blenener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfac:b 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstüc.ke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postschec.kkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz betrlgt 5,5 1 /,."]}