{"id":"bgbl2-1971-47-1","kind":"bgbl2","year":1971,"number":47,"date":"1971-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien","law_date":"1971-09-14T00:00:00Z","page":1113,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1113\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1971              Ausgegeben zu Bonn am 23. September 1971                                                                                                     Nr. 47\nTag                                                             Inhalt                                                                                        Seite\n14.9. 71  Elfte Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen tür\nWaren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1113\nJ.9. 71  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Gründung eines\nInternationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungs-\nbestimmungen und Zeichnungsprotokoll sowie des Änderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1114\n8. 9. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Gründung der\nEuropäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe\n(EUROCHEMIC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1115\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen\nfür Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien\nVom 14. September 1971\nAuf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b des                             Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien vom 11. Sep-\nZollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                 tember 1968 festgesetzten Zollsätze werden im Rah-\nvom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert                          men der Kontingentsmenge auf Antrag auch für die\ndurch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zoll-                             dort bezeichneten Waren angewendet, die in der\ngesetzes vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165),                          Zeit vom 1. September 1971 bis zum Inkrafttreten\nwird verordnet:                                                                dieser Verordnung zum freien Verkehr abgefertigt\n§ 1\nund die nachweislich zu dem jeweils begünstigten\nZweck verwendet worden sind.\nIn der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Festset-\nzung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05\naus Algerien vom 11. September 1968 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 854), zuletzt geändert durch die Zehnte                                                                               § 3\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur Fest-\nsetzung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\naus Algerien vom 23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. II                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nS. 1000), wird in der Anmerkung 2 (Wein aus den                                blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgeset-\nAbsätzen CI b) usw.) die Angabe „bis 31. August                                zes auch im Land Berlin.\n1971\" ersetzt durch: ,,bis 31. Oktober 1971 \".\n§ 2                                                                                                    §   4\nDie in der Anmerkung 2 der Anlage zu § 1 der                                      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nVerordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für                                  kündung in Kraft.\nBonn, den 14. September 1971\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde"]}