{"id":"bgbl2-1971-46-2","kind":"bgbl2","year":1971,"number":46,"date":"1971-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/46#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_46.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Rechtsstellung dänischer Streitkräfte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1971-08-20T00:00:00Z","page":1092,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1092                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nBekanntmachung\ndes Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung des Königreichs Dänemark\ntiber die Rechtsstellung dänischer Streitkräfte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nVom 20. August 19'11\nIn Bonn ist durch Notenwechsel vom 11. Juni 1971\nein Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndes Königreichs Dänemark über die Rechtsstellung\ndänischer Streitkräfte im Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland geschlossen worden.\nDas Verwaltungsabkommen ist\nam 11. Juni 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. August 1971\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrhr. v. Braun","Nr. 46-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1971                                1093\nVerwaltungsabkommen\nKöniglich Dänische Botschaft                                Auswärtiges Amt\nJournal Nr. 13.D.3.                                         V 7-81.80/1\nVerbalnote                                                  Verbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Däni-\nschen Botschaft den Empfang ihrer Verbalnote vom\n11. Juni 1971 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:\nDie Königlich Dänische Botschaft beehrt sich, dem Aus-       „Die Königlich Dänische Botschaft beehrt sich, dem\nwärtigen Amt unter Bezugnahme auf den bisherigen            Auswärtigen Amt unter Bezugnahme auf den bisherigen\nSchriftwechsel über die Rechtsstellung dänischer Streit-    Schriftwechsel über die Rechtsstellung dänischer Streit-\nkräfte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland folgen-     kräfte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland folgen-\ndes mitzuteilen:                                            des mitzuteilen:\nUm einige Probleme der Rechtsstellung der dänischen         Um einige Probleme der Rechtsstellung der dänischen\nStreitkräfte, die sich zur Durchführung von gemeinsamen     Streitkräfte, die sich zur Durchführung von gemeinsamen\nManövern mit den britischen Streitkräften vorübergehend     Manövern mit den britischen Streitkräften vorübergehend\nin der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, für die        in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, für die Zu-\nZukunft zu regeln, schlägt die Regierung des Königreichs    kunft zu regeln, schlägt die Regierung des Königreichs\nDänemark der Regierung der Bundesrepublik Deutschland       Dänemark der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvor, ein Verwaltungsabkommen zu dem Abkommen zwi-           vor, ein Verwaltungsabkommen zu dem Abkommen zwi-\nschen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni   schen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni\n1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-           1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Trup-\nTruppenstatut) zu schließen, das folgenden Wortlaut haben   penstatut) zu schließen, das folgenden Wortlaut haben\nsoll:                                                       soll:\nDie Regierung des Königreichs Dänemark stimmt mit           Die Regierung des Königreichs Dänemark stimmt mit\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland überein,       der Regierung der Bundesrepublik Deutschland überein,\ndaß es aus praktischen Gründen angebracht erscheint,        daß es aus praktischen Gründen angebracht erscheint, daß\ndaß die deutschen und die für die dänischen Streitkräfte    die deutschen und die für die dänischen Streitkräfte\nhandelnden britischen Behörden bei der Abgeltung von        handelnden britischen Behörden bei der Abgeltung von\nSchäden, für die das Königreich Dänemark rechtlich ver-     Schäden, für die das Königreich Dänemark rechtlich ver-\nantwortlich ist, nach den in Artikel 41 des Zusatzabkom-    antwortlkh ist, nach den in Artikel 41 des Zusatzabkom-\nmens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen            mens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen\nden Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-     den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes-      stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepu-\nrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen    blik Deutschland stationierten ausländischen Truppen\n(Zusatzabkommen) niedergelegten Grundsätzen verfah-         (Zusatzabkommen) niedergelegten Grundsätzen verfahren.\nren. Um dies zu gewährleisten, übernimmt die dänische       Um dies zu gewährleisten, übernimmt die dänische Regie-\nRegierung hinsichtlich der dänischen Streitkräfte, die sich rung hinsichtlich der dänischen Streitkräfte, die sich im\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, die     Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, die\nVerpflichtungen, die in den nachstehenden Bestimmungen      Verpflichtungen, die in den nachstehenden Bestimmungen\ndes Artikels 41 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-          des Artikels 41 des Zusatzabkommens zum NA TO-Trup-\npenstatut enthalten sind:                                   penstatut enthalten sind:\nAbsatz 3 Buchstabe b, Absatz 6,                             Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 6,\nAbsatz 8, Absatz 9, Absatz 11,                              Absatz 8, Absatz 9, Absatz 11,\nAbsatz 13.                                                  Absatz 13.\nDie Regierung des Königreichs Dänemark bittet die           Die Regierung des Königreichs Dänemark bittet die Re-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland, sich auf dieser   gierung der Bundesrepublik Deutschland, sich auf dieser\nGrundlage damit einverstanden zu erklären, daß das          Grundlage damit einverstanden zu erklären, daß das\nbritische Defence Lands and Claims Directorate N.W.,        britische Defence Lands and Claims Directorate N.W.,\nEurope, in Düsseldorf auch weiterhin für die dänischen      Europe, in Düsseldorf auch weiterhin für die dänischen\nStreitkräfte in bezug auf Entschädigungsansprüche nach      Streitkräfte in bezug auf Entschädigungsansprüche nach\nArtikel VIII des NATO-Truppenstatuts sowie bei der          Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts sowie bei der\nGeltendmachung von Forderungen handelt.                     Geltendmachung von Forderungen handelt.\nEs besteht jedoch Einvernehmen, daß die Regierung der       Es besteht jedoch Einvernehmen, daß die Regierung der\nBundesrepublik Deutsdlland auf Grund dieser Vereinba-       Bundesrepublik Deutschland auf Grund dieser Vereinba-\nrung nicht sicherstellen kann, daß Schadensfälle, erlitten  rung nicht sicherstellen kann, daß Schadensfälle, erlitten\noder verursacht von den dänischen Streitkräften, in jeder   oder verursacht von den dänischen Streitkräften, in jeder\nBeziehung wie Schadensfälle der britischen Streitkräfte     Beziehung wie Schadensfälle der britischen Streitkräfte\nbehandelt werden können.                                    behandelt werden können.","1094                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1911, Teil II\nEs besteht weiter Einverständnis, daß Rechte Dritter       Es besteht weiter Einverständnis, daß Rechte Dritter\nsowie gerichtliche Verfahren durch diese Vereinbarung     sowie gerichtliche Verfahren durch diese Vereinbarung\nnicht berührt werden.                                     nicht berührt werden.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland   Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmit der vorstehenden Regelung einverstanden erklärt, so   mit der vorstehenden Regelung einverstanden erklärt, so\nbilden diese Verbalnote und die Bestätigungsnote durch    bilden diese Verbalnote und die Bestätigungsnote durch\ndas Auswärtige Amt ein Verwaltungsabkommen zwischen       das Auswärtige Amt ein Verwaltungsabkommen zwischen\nder Regierung des Königreichs Dänemark und der Regie-     der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland, das am Tage des      rung der Bundesrepublik Deutschland, das am Tage des\nAustausches der Verbalnoten in Kraft tritt.               Austausches der Verbalnoten in Kraft tritt.\"\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Däni-\nschen Botschaft mitzuteilen, daß die Bundesregierung mit\nder von der Regierung des Königreichs Dänemark vor-\ngeschlagenen Regelung einverstanden ist. Die Bundes-\nregierung ist ferner damit einverstanden, daß die Verbal-\nnote der Königlich Dänischen Botschaft und diese Ant-\nwortnote ein Verwaltungsabkommen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndes Königreichs Dänemark bilden sollen, das am Tage\ndes Austausches der Verbalnoten in Kraft tritt.\nDie Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige         Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die König-\nAmt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu ver-      lich Dänische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten\nsichern.                                                  Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 11. Juni 1971                                   Bonn, den 11. Juni 1971\nL. S.                                                     L.  s.\nAn das                                                    An die\nAuswärtige Amt                                            Königlich Dänische Botschaft\n53 Bonn                                                   53 Bonn"]}