{"id":"bgbl2-1971-44-1","kind":"bgbl2","year":1971,"number":44,"date":"1971-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971","law_date":"1971-08-26T00:00:00Z","page":1065,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["1065\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z1998A\n1971                    Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1971                                                                                     Nr. 44\nTag                                             In h a l t                                                                                     Seite\n26. 8. 71   Erste Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1065\n13.8. 71   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltendmachung\nvon Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1074\n19. 8. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form\nletztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1075\nErste Durchführungsverordnung\nzum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971\nVom 26. August 1971\nAuf Grund der Artikel 2, 3 und 6 des Seefischerei-            2. Gebiet NO 1-Färöer: Alle Meeresgewässer, die\nVertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (Bundes-                     innerhalb einer Linie liegen, die vom Breiten-\ngesetzbl. II S. 1057) wird verordnet:                                  parallel 60° nördlicher Breite nördlich auf dem\nMeridian 15° westlicher Länge zum Breiten-\nparallel 62° nördlicher Breite, auf diesem östlich\n§ 1\nzum Meridian 10° westlicher Länge, auf diesem\nRäumlicher Geltungsbereich                              nördlich zum Breitenparallel 63° nördlicher Breite,\nauf diesem östlich zum Meridian 4 ° westlicher\n(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden Ge-\nLänge, auf diesem südlich zum Breitenparallel\nbiete:\n60° 30' nördlicher Breite, auf diesem westlich zum\n1. Gebiet NO 1: Alle Meeresgewässer innerhalb                          Meridian 5° westlicher Länge und auf diesem\nderjenigen Teile des Nordostatlantiks und des                      südlich zum Breitenparallel 60° nördlicher Breite\nNördlichen Eismeeres und deren Nebengewässer,                      und dann westlich bis zum Meridian 15° west-\ndie westlich des Meridians 51 ° östlicher Länge                    licher Länge verläuft.\nund innerhalb einer Linie liegen, die von der\n3. Gebiet NO 2: Alle Meeresgewässer des Nord-\nSüdspitze Grönlands auf dem Meridian 44 ° west-\nostatlantiks einschließlich Skagerrak und Katte-\nlicher Länge zum Breitenparallel 59° nördlicher\ngat nördlich des Breitenparallels 48° nördlicher\nBreite, auf diesem östlich zum Meridian 42° west-\nBreite, die östlich und südlich der vorstehend\nlicher Länge, auf diesem südlich zum Breiten-\nabgegrenzten Gebiete NO 1 und NO 1-Färöer\nparallel 48° nördlicher Breite, auf diesem östlich\nliegen; jedoch ausschließlich der Ostsee und der\nzum Meridian 18° westlicher Länge, auf diesem\nBelte südlich und östlich der Linien, die von der\nnördlich zum Breitenparallel 60° nördlicher Breite,\nschwedischen Küste bei Kullen zum Kap Gilbjerg\nauf diesem östlich zum Meridian 15° westlicher\nan der Küste Seelands, dort von Spodsbjerg bis\nLänge, auf diesem nördlich zum Breitenparallel\nKorshage und vom Kap Gniben bis zum Kap\n62° nördlicher Breite, auf diesem östlich zum\nHasenöre an der Küste Jütlands verlaufen.\nMeridian 10° westlicher Länge, auf diesem nörd-\nlich zum Breitenparallel 63° nördlicher Breite,               4. Gebiet NO 3: Alle Meeresgewässer des südlichen\nauf diesem östlich zum Meridian 4 ° westlicher                     Nordostatlantiks, die östlich des Meridians 42°\nLänge, auf diesem nördlich zum Breitenparallel                     westlicher Länge und zwischen den Breiten-\n64 ° nördlicher Breite, auf diesem östlich zur nor-                parallelen 36° und 48° nördlicher Breite liegen;\nwegischen Küste, dann die Küste nordwärts und                      jedoch ausschließlich des Mittelmeers und seiner\nostwärts bis zum Meridian 51 ° östlicher Länge                     Nebengewässer östlich des Meridians 5° 36' west-\nverläuft.                                                          licher Länge.","1066                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\n5. Gebiet NW 1: Alle Meeresgewässer außerhalb                                          § 2\nder Hoheitsgewässer westlich und südlich der                                Mascbengrößen\nWestküste Grönlands, die von einer Linie be-\ngrenzt werden, die von einem Punkt an der West-           (1) Es ist verboten, in den in Spalte 1 der Anlage 2\nküste Grönlands in 78° 10' N südwärts bis 75°          zu dieser Verordnung bezeichneten Gebieten solche\n00' N, 73° 30' W, dann bis 69° 00' N, 59° 00' W,       in Spalte 2 bezeichneten Schleppnetze, Zugnetze\ndann auf dem Meridian 59° westlicher Länge bis         oder ähnliche Netze, die durch die See geschleppt\n61 ° 00' N, 59° 00' W, dann in südöstlicher Rich-      oder gezogen werden, an Bord zu führen oder zu\ntung bis 52° 15' N, 42° 00' W, dann auf dem            benutzen, die in irgendeinem Teil Maschen haben,\nMeridian 42° westlicher Länge nördlich zum             deren Offnung geringer ist als die in Spalte 3 be-\nBreitenparallel 59° nördlicher Breite, auf diesem      zeichnete zulässige Masdlenöffnung.\nwestlich bis zum Meridian 44° westlicher Länge            (2) Es ist verboten, in den in Spalte 1 der Anlage J\nund auf diesem nördlich bis zur Küste Grönlands        zu dieser Verordnung bezeichneten Gebieten die in\nverläuft.                                              Spalte 2 bezeichneten Fischarten mit solchen in\nSpalte 3 bezeichneten Schlepp- oder Zugnetzen zu\n6. Gebiet NW 2: Alle Meeresgewässer außerhalb              fangen, die in irgendeinem Teil des Netzes Maschen\nder Hoheitsgewässer südwestlich des vorstehend         haben, deren Offnung geringer ist als die in Spalte 4\nabgegrenzten Gebietes NW 1 und nördlich des           bezeichnete zulässige Maschenöffnung.\nBreitenparallels 52° 15' nördlicher Breite; südöst-\nlich einer Linie, die von 61 ° 00' N, 59° 00' W auf\n§ 3\ndem Breitenparallel 61 ° nördlicher Breite west-\nlich zum Meridian 64 ° 30' westlicher Länge, und                          Gemischte Fischerei\ndann auf diesem südlich bis zur nördlichen La-            (1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 sind nicht an-\nbradorküste verläuft.                                  zuwenden, wenn Makrelen, Clupeiden, Sandaale\n(Ammodytes), Stintdorsch (Gadus esmarkii), Stinte,\n7. Gebiet NW 3: Alle Meeresgewässer außerhalb\nAale, Petermännchen (Trachinus draco), Lodde\nder Hoheitsgewässer südlich des vorstehend ab-\n(Mallotus villosus), Blauer Wittling (Gadus pou-\ngegrenzten Gebietes NW 2, westlich des Meri-          tassou), Pferdemakrele (Trachurus trachurus), Polar-\ndians 42° westlicher Länge und nördlich des Brei-     Kabelj au (Boreogadus saida), Makrelenhecht (Scom-\ntenparallels 39° nördlicher Breite; nördlich und      bresox saurus), Garnelen und Weichtiere gefischt\nöstlich einer Linie, die von 39° 00' N, 50° 00' W\nwerden; jedoch dürfen die für diese Fischarten be-\nin nordwestlicher Richtung über die Punkte 43°        nutzten Netze nicht für den Fang anderer Fischarten\n30' N, 55° 00' W und 46° 50' N, 58° 50' W zu der\nbenutzt werden. Netze, deren Steert Maschen mit\nVerbindungslinie zwischen Kap Ray an der neu-         der Offnung zwischen 50 mm und der nach Spalte 3\nfundländischen Küste mit Kap North auf der Kap        der Anlage 2 zu dieser Verordnung zulässigen\nBreton-Insel, dann zum Kap Ray, dann entlang          Maschenöffnung hat, dürfen im Gebiet NO 2 nicht\nder südlichen und östlichen Küste von Neufund-        an Bord geführt oder benutzt werden; dies gilt nicht\nland zum Kap Bauld und dann rechtweisend Nord         in den Teilen des Gebietes NO 2, die östlich einer\nbis zum Breiten parallel 52 = 15' nördlicher Breite   von Hanstholm nach Lindesnes gezogenen Linie\nverläuft.                                             oder in der Irischen See zwischen den Breiten-\n8. Gebiet NW 4: Alle Meeresgewässer außerhalb              parallelen 54° 30' und 53'.: nördlicher Breite und\nder Hoheitsgewässer westlich des vorstehend ab-       westlich des Meridians 5° 15' westlicher Länge lie-\ngegrenzten Gebietes NW 3 und nördlich des Brei-       gen.\ntenparallels 39° nördlicher Breite; östlich einer        (2) Die Vorsdlriften des § 2 Abs. 2 stehen dem\nLinie, die vom Endpunkt der internationalen           Fang der in Spalte 2 der Anlage 3 zu dieser Verord-\nGrenze zwischen den Vereinigten Staaten von           nung bezeichneten Fisch.arten in den in Spalte 1 be-\nAmerika und Kanada im Grand-Manan-Kanal in            zeichneten Gebieten NW 3, NW 4 und NW 5 nicht\n44° 46' 35,34\" N, 66° 54' 11,23\" W rechtweisend        entgegen, wenn die Fischerei mit Netzen, deren\nSüd zum Breitenparallel 43° 50' nördlicher Breite,    Maschen nicht die nach Spalte 4 zulässige Maschen-\nauf diesem westlich zum Meridian 67° 40' west-        öffnung haben, in erster Linie auf andere Fischarten\nlicher Länge, auf diesem südlich zum Breiten-         gerichtet ist, und wenn eine der folgenden Voraus-\nparallel 42° 20' nördlicher Breite, auf diesem öst-   setzungen vorliegt:\nlich bis zu einem Punkt in 66° 00' W, dann in         1. Jede einzelne der nadlstehend in Absatz 3 auf-\nsüdöstlicher Richtung bis 42° 00' N, 65° 40' W            geführten Fischarten oder Gruppen von Fisdl-\nund dann rechtweisend Süd bis zum Breiten-                arten darf an Bord eines Schiffes nur bis zu einer\nparallel 39° nördlicher Breite verläuft.                  Menge von jeweils 2 268 kg oder bis zu einem\nAnteil von jeweils 10 v. H. des Gesamtgewichts\n9. Gebiet NW 5: Alle Meeresgewässer außerhalb\nder Hoheitsgewässer westlich des vorstehend ab-           der Fänge an Bord vorhanden sein;\ngegrenzten Gebietes NW 4, nördlich des Breiten-       2. jede einzelne der nachstehend in Absatz 3 auf-\nparallels 39° nördlicher Breite und östlich des           geführten Fisdlarten oder Gruppen von Fisch-\nMeridians 71 ° 40' westlicher Länge.                      arten darf von einem Schiff in einem Zeitraum\nvon 12 Monaten nicht in einer Menge gefangen\n(2) Die Gebiete sind zur Veranschaulichung in der          werden, die jeweils 10 v. H. des Gesamtgewichts\nals Anlag,e 1 zu dieser Verordnung beigefügten                der Fische, die das betreff ende Schiff in diesem\nKarte dargestellt.                                            Zeitraum gefangen hat, übersteigt.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971                            1067\n(3) Die Fischarten und Gruppen von Fischarten,      2. in den Gebieten NO 1, NO 1-Färöer und NW 1\nauf die sidl Absatz 2 bezieht, sind                         bis NW 5 an der Oberseite des Steerts ange-\n1. im Gebiet NW 3:\nbracht werden, um Abnutzung oder Verschleiß\nzu verhindern, wenn sie eine der folgenden Vor-\na) Kabeljau                                            aussetzungen erfüllen:\nb) Schellfisch\nc) die sonstigen in diesem Gebiet in Spalte 2 der      a) (,,ICNAF\"-Scheuerschutz) Ein Netzstück, das\nAnlage 3 zu dieser Verordnung genannten                in sämtlichen Teilen Maschen aufweist, die,\nFischarten zusammen;                                   naß gemessen, nicht kleiner sind als die Ma-\nschen des Steerts, an dem es befestigt wird,\n2. im   Gebiet NW 4:                                           und das\na) Kabeljau\n-   nur längs der Vorderkante und der seit-\nb) Schellfisch                                                liche!} Laschen des Steerts befestigt ist,\nc) Plattfische;\n-   mindestens eineinhalb Mal so weit ist wie\n3. im   Gebiet NW 5:                                               der Teil des Steerts, den es bedeckt, wobei\na) Kabeljau                                                   die Weite im rechten Winkel zur Längs-\nachse des Steerts gemessen wird und\nb) Sd:1ellfisch\nc) Amerikanische Kliesche.                                    vorn nicht weiter als vier Maschen vor dem\nTeilstropp ansetzt und mindestens vier\nMaschen vor den Streifmaschen endet. Ist\nkein Teilstropp vorhanden, so darf das\n§ 4                                    Netzstück nicht mehr als das hintere Drittel\nMasdlenmessung                                des Steerts und keinesfalls die vier letzten\nMaschenreihen bedecken;\n(1) Zur Maschenmessung wird ein nicht verform-\nbares, flaches Maß von 2 min Dicke verwendet, das           b) (,,Multiple flap\"-Scheuerschutz) Netzstücke,\neinen oder mehrere keilförmige Abschnitte, die sich            die in sämtlichen Teilen Maschen aufweisen,\npro 8 cm Länge um 2 cm verjüngen, und einen oder               die, naß gemessen, nicht kleiner sind als die\nmehrere Abschnitte mit parallel laufenden Seiten               Maschen des Netzes, an dem sie befestigt wer-\nhat.                                                           den, wenn jedes Netzstück\n(2) Die nach Spalte 3 der Anlage 2 und nach                - nur mit seiner Vorderkante im rechten\nSpalte 4 der Anlage 3 zu dieser Verordnung zu-                     Winkel zur Längsachse des Steerts be-\nlässige Maschenöffnung ist dann eingehalten, wenn                  festigt ist,\nder Abschnitt der Meßplatte, der parallel laufende                 die gleiche Weite wie der Steert hat, ge-\nSeiten und dieselbe Breite wie die zulässige Ma-                   messen im rechten Winkel zur Längsachse\nschenöffnung hat, leicht durch die in die Länge ge-                des Steerts und\nzogenen Maschen des nassen Netzes gesteckt wer-\n- nicht mehr als 10 Maschen lang ist.\nden kann. Im Zweifelsfall ist diese Voraussetzung\nerfüllt, wenn dieser Abschnitt der Meßplatte durch             Die so befestigten Netzstücke dürfen nicht\neine waagerecht gehaltene Masche dann hindurch-                mehr als die hinteren zwei Drittel des Steerts\ngeht, wenn ein Gewicht von 5 kg an der Meß-                    bedecken;\nplatte angebracht wird.                                     c) (Großmasdliger Scheuerschutz) ein Netzstück,\n(3) Als Maschenöffnung eines Netzes gilt der                das aus dem gleichen Material wie der Steert\nMittelwert aus der Messung von 20 aufeinander-                 besteht und in allen Teilen Maschen aufweist,\nfolgenden Maschen. Die zu messende Maschenreihe                die, naß gemessen, doppelt so groß sind wie\nmuß einen Abstand von mindestens 10 Maschen                    die Maschen des Steerts, und das an der Vor-\nvon den Laschen haben; im Steert beginnen die                  der- und der Hinterkante des Steerts und an\nMessungen am hinteren Ende und werden parallel                 seinen seitlichen Laschen so befestigt ist, daß\nzur Längsachse fortgeführt.                                    jede seiner Maschen sich mit vier Maschen des\nSteerts deckt.\n§ 5                                                     § 6\nZusatzeinridltungen an Netzen                                     Fischgrößen\n(1) Es ist verboten, Vorrichtungen zu benutzen,         (1) Untermaßige Fische müssen sofort in die See\ndurch die Maschen in irgendeinem Teil des Netzes        zurückgeworfen werden; sie dürfen nicht an Bord\nverstopft oder in ihrer Größe verringert werden.        behalten, angelandet, feilgeboten, zum Verkauf an-\ngeboten oder verkauft werden, gleichviel, ob diese\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 steht der Be-      Fische ganz sind oder ob die Köpfe oder andere\nnutzung von Vorrichtungen nicht entgegen, die           Teile entfernt worden sind.\n1. an der Unterseite des Steerts aus Segeltuch, Netz-      (2) Untermaßig im Sinne des Absatzes 1 sind See-\nwerk oder anderem Material angebracht werden,       fische der in Spalte 1 der Anlage 4 zu dieser Ver-\num Abnutzung oder Verschleiß zu verhindern          ordnung bezeichneten Arten, wenn ihre Größe, ge-\noder zu vermindern;                                 messen von der Maulspitze bis zum äußersten Ende","1068                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nder Schwanzspitze, geringer ist als die in Spalte 2                                   § 8\nfür die einzelnen Gebiete jeweils bezeichnete Min-             Besondere Vorsdiritten für den Heringsiang\ndestgröße.\n(1) Es ist verboten, in der Nordsee und im Skager-\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nicht an-    rak im Mai sowie vorn 20. August bis 30. September\nzuwenden, wenn bei der in § 3 Abs. 1 beschriebenen       - beide Tage einschließend - jedes Jahres Hering\nGemischten Fischerei nicht mehr als 10 v. H. des Ge-     (Clupea harengus) zu fangen oder so gefangenen\nwichts jeder Gesamtanlandung oder des Teils einer        Hering anzulanden, feilzubieten, zum Verkauf anzu-\nAnlandung, der nicht zum menschlichen Verbrauch          bieten oder zu verkaufen.\nin Form von Fisch bestimmt ist, aus unterrnaßigen\nFischen besteht. Als unterrnaßig im Sinne dieses            (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nicht an-\nAbsatzes gilt Wittling auch dann nicht, wenn seine       zuwenden, wenn das Gewicht einer jeden Anlan-\nGröße geringer als 23 cm, aber größer als 20 cm ist.     dung nicht zu mehr als 10 v. H. aus Hering besteht.\n(3) Nordsee und Skagerrak im Sinne des Absatzes\n§ 7                           1 ist der Teil des Gebietes NO 2, der im Norden\nBesondere Vorschriften für den Lachsiang         von dem Breitenparallel 62° nördlicher Breite, im\nWesten von dem Meridian 4° westlicher Länge, der\n(1) Es ist verboten, außerhalb der nationalen        schottischen Nord- und Ostküste, der engliscben Ost-\nFischereizonen                                           küste und dem Meridian 1° westlicher Länge im\n1. a) in den Gebieten NO 1, NO 1-Färöer und NO 2        Englischen Kanal sowie im Osten von einer von\nzwischen dem 1. Juli und dem 5. Mai jedes       Skagen zum Paternoster-Leuchtturm gezogenen\nJahres,                                         Linie begrenzt wird.\nb) in den Gebieten NW 1 bis NW 5 zwischen              (4) Es ist verboten, in der Keltischen See (das Ge-\ndem 1. Dezember und dem 30. Juli jedes          biet, das durch die Meridiane 5° und 9° westlicber\nJahres,                                         Länge und die Breitenparallele 49° und 52° 30'\njeweils beide Tage einschließend, Lachs (Salrno     nördlicher Breite begrenzt wird) Ringwaden zum\nsalar L.) zu fangen;                                Heringsfang zu benutzen.\n2. in den Teilen des Gebietes NO 1 Lachs zu fangen,\ndie zwischen den Breitenparallelen 63° und 68°\nnördlicher Breite und östlich des Meridians von                                  § 9\nGreenwicb sowie östlich des Meridians 22° öst-                              Sdtonzeiten\nlicher Länge liegen.                                         in Teilen der Gebiete NW 4 und NW 5\n(2) Es ist verboten, außerhalb der nationalen           (1) Netze dürfen während der Monate März, April\nFiscbereizonen                                           und Mai jedes Jahres in folgenden Bereichen nicht\n1. Lachs mit Schleppnetzen, Netzen aus rnonofilern       so benutzt werden, daß Grundfischarten gefangen\nNetzgarn (synthetischer Einzeldraht) oder Schlepp-  werden können:\nangeln zu fangen;\n1. In dem Teil des Gebietes NW 4, der durch gerade\n2. in den Gebieten NO 1, NO 1-Färöer, NO 2 und               Linien zwischen folgenden Punkten begrenzt\nNO 3 für den Lachsf ang Geräte zu verwenden,            wird: 42° 04' N, 65° 44' W; 42° 40' N, 64° 30' W;\ndie nicht folgende Voraussetzungen erfüllen.-           43° 00' N, 64° 30' W; 43° 00' N, 66° 32' W; 42°\na) Treib-, Stell- und Zugnetze müssen eine Min-         20' N, 66° 32' W; 42° 20' N, 66° 00' W;\ndestrnaschenöffnung von 160 mm haben; für\ndie Messung der Maschenöffnung gilt § 4 ent-    2. in den Teilen des Gebietes NW 5, die durch ge-\nsprechend;                                          rade Linien zwiscben folgenden Punkten begrenzt\nb) die Offnung der Angelhaken darf nicht weni-          werden:\nger als 19 mm betragen;                             a) 42° 10' N, 69° 55' W; 41 ° 10' N, 69° 10' W;\n41 ° 35' N, 68° 30' W; 42° 10' N, 69° 00' W;\nc) die Schnüre, mit denen die Angelhaken an\nder Leine befestigt sind (Vorfach), müssen          b) 42° 20' N, 67° 00' W; 41 ° 15' N, 67° 00' W;\nmindestens eine Reißkraft aufweisen, die mit            41 ° 15' N, 65° 40' W; 42° 00' N, 65° 40' W;\nrnonofilern Polyamid-Netzgarn (Einzeldraht)             42° 20' N, 66° 00' W.\nvon 0,6 mm Stärke vergleichbar ist.\n(2) Es ist verboten, während der Monate Januar,\n(3) Es ist verboten, außerhalb der nationalen        Februar und März jedes Jahres Roten Gabeldorsch\nFischereizonen in den Gebieten NO 1, NO 1-Färöer,        (Urophycis chuss Walb.) und Amerikanismen See-\nNO 2 und NO 3 Lachs an Bord zu behalten, dessen          hecht (Merluccius bilinearis Mitcb.) in dem Teil des\nGröße, gemessen von der Maulspitze bis zum äußer-       Gebietes NW 5 zu fangen, der durcb die Meridiane\nsten Ende der Schwanzspitze, geringer ist als 60 cm.    69° 00' und 71 ° 40' westlicher Länge und die Brei-\nSolcher Lachs muß sofort in die See zurückgeworfen       tenparallele 39° 50' und 40° 20' nördlicher Breite\nwerden.\nbegrenzt wird. Jedoch dürfen diese Fischarten in\n(4) Entgegen dem Verbot der Absätze 1 bis 3 ge-      einer Menge gefangen werden, die je Fiscbart\nfangener oder an Bord behaltener Lachs darf nicht        10 v. H. des auf einer Fahrt in den genannten Zeit-\nangelandet, feilgeboten, zum Verkauf angeboten          räumen und Gebieten erzielten Gesamtfangs nicht\noder verkauft werden.                                    übersteigt.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971                       1069\n§ 10                              b) entgegen § 8 Abs. 4 eine Ringwade zum\nOrdnungswidrigkeiten                           Heringsfang benutzt oder\nOrdnungswidrig im Sinne des Artikels 6 Abs. l       7. während der Schonzeit in einem Schongebiet\ndes Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 handelt, wer        a) entgegen § 9 Abs. 1 ein Netz so benutzt, daß\nvorsätzlich oder fahrlässig                                   Grundfischarten gefangen werden können\n1. entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1           oder\nein Netz an Bord führt oder benutzt, dessen             b) entgegen § 9 Abs. 2 Roten Gabeldorsch oder\nMaschen nicht die zulässige Maschenöffnung                 Amerikanischen Seehecht fängt.\nhaben,\n2. entgegen § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2                              § 11\nund 3 ein Netz benutzt, dessen Maschen nicht die\nzulässige Maschenöffnung haben,                            Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke\n3. entgegen § 5 eine Zusatzeinrichtung an Netzen          Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf\nbenutzt,                                            Fischfangunternehmen nicht anzuwenden, die aus-\nschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Unter-\n4. entgegen § 6 untermaßige Fische an Bord behält,     suchungen durchgeführt werden.\nanlandet, feilbietet, zum Verkauf anbietet oder\nverkauft,\n5. entgegen § 7 Abs. 1 während einer Schonzeit oder                              § 12\nin einem Schongebiet oder entgegen § 7 Abs. 2                            Berlin-Klausel\nmit verbotenen oder nicht vorschriftsmäßigen\nGeräten Lachs fängt, entgegen § 7 Abs. 3 unter-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmaßigen Lachs an Bord behält oder entgegen § 7      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nAbs. 4 gefangenen oder an Bord behaltenen Lachs     setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des See-\nanlandet, feilbietet, zum Verkauf anbietet oder     fischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land Berlin.\nverkauft,\n6. im Schongebiet                                                                § 13\na) entgegen § 8 Abs. 1 und 2 während einer                                Inkrafttreten\nSchonzeit Hering fängt oder so gefangenen\nHering anlandet, feilbietet, zum Verkauf an-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nbietet oder verkauft oder                        kündung in Kraft.\nBonn, den 26. August 1971\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Ba a th","1070                      Bundesgese t zblatt, Jahrgang 1971 ' Teil II\nAnlage 1\nN\n·~·\n0\n,, J:A                                  'Z\n'I>..\nc    &..\n~    .....°'\nCl\nII\nE\nE      ·-;\n0\nc»  ~\nc»\nIJl  :::c:","Nr. 44 - Tag der Ausgctbe: Bonn, den 31. August 1971                     1071\nAnlage 2\nGebiet                                 Netzart                               zulässige Maschen-\nöffnung in mm\n- -                                      --                                - --\n1                                     2                                            3\nNOt   Zugnetz                                                                        110\nDer Teil eines Sdileppnetzes, der aus Baumwolle, Hanf, Polyamid-\nfasern oder Polyesterfasern hergestellt ist                                    120\nDer Teil eines Schleppnetzes, der aus einem anderen Material her-\ngestellt ist                                                                   130\nNO 1-  Zugnetz                                                                        105\nFäröer\nDer Teil eines Schleppnetzes, der aus Manila oder Sisal hergestellt\nist                                                                            110\nDer Teil eines Schleppnetzes, der aus einem anderen Material her-\ngestellt ist                                                                   105\nN02     Zugnetz oder der Teil eines Schleppnetzes, der aus eint achem Garn\nhergestellt ist und weder Manila nodi Sisal enthält                             70\nDer Teil eines Schleppnetzes, der aus doppeltem Garn hergestellt ist\nund weder Manila noch Sisal enthält                                             75\nDer Teil eines Schleppnetzes, der aus Manila oder Sisal hergestellt\nist                                                                             80\nN03    Zugnetz oder der Teil eines Schleppnetzes, der aus einfachem Garn\nhergestellt ist und weder Manila noch Sisal enthält                             60\nDer Teil eines Schleppnetzes, der aus doppeltem Garn hergestellt ist\nund weder Manila noch Sisal enthält                                             65\nDer Teil eines Sdileppnetzes, der aus Manila oder Sisal hergestellt\nist                                                                             70","1072                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nAnlage 3\nzulässige\nFisdlart                                   Netzart           Maschen-\nGebiet                                                                                           öffnung\ninmm\n--- --- --- - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -\nNW1   Kabeljau (Gadus morhua L.)                                  Zugnetz                         110\nNW2   Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus L.)\nRotbarsch (Sehastes)\nHeilbutt (Hippoglossus hippoglossus L.)\nRotzunge (Glyptocephalus cynoglossus L.)\nDoggersc:harbe (Hippoglossoides platessoides Fab.)\nSchwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides\nWalb.)                                                      Der Teil eines Schlepp-\nnetzes, der aus Baum-\nwolle, Hanf, Polyamidfa-\nNW3   Kabeljau (Gadus morhua L.)                                  sern oder Polyesterfasern\nSchellfisc:h (Melanogrammus aeglefinus L.)                  hergestellt ist                  120\nRotbarsch (Sehastes)\nHeilbutt (Hippoglossus hippoglossus L.)\nRotzunge (Glyptocephalus cynoglossus L.)\nAmerikanisc:he Kliesche (Limanda ferruginea Storer)         Der Teil eines Schlepp-\nDoggersc:harbe (Hippoglossoides platessoides Fab.)          netzes, der aus Manila\nSchwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides            oder aus einem anderen,\nWalb.)                                                      nicht im vorhergehenden\nAbschnitt      aufgeführten\nKöhler (Pollachius virens L.)                               Material hergestellt ist         130\nWeißer Gabeldorsch (Urophycis tenuis Mitch.)\nNW4   Kabeljau (Gadus morhua L.)                                  Zugn~tz                          100\nSc:hellfisc:h (Melanogrammus aeglefinus L.)\nPla ttfisc:he:                                              Der Teil eines Sc:hlepp-\nRotzunge {Glyptocephalus cynoglossus L.)                  netzes, der aus Baum-\nAmerikanische Kliesche (Limanda f erruginea               wolle, Hanf, Polyamid-\nStorer)                                                   fasern oder Polyesterf a-\nsern hergestellt ist             105\nWinterflunder (Pseudopleuronectes americanus\nWalb.)\nDoggerscharbe (Hippoglossoides platessoides Fab.)         Der Teil eines Schlepp-\nnetzes, der aus Manila\noder aus einem anderen,\nNWS   Kabeljau (Gadus morhua L.)                                  nicht im vorhergehenden\nSchellfisch (Melanogrammus aeglefinus L.)                   Abschnitt      aufgeführten\nMaterial hergestellt ist         114\nAmerikanische Kliesche (Limanda ferruginea Storer)          Zugnetz                          110\nDer Teil eines Schlepp-\nnetzes, der aus Baum-\nwolle, Hanf, Polyamid-\nfasern oder Polyester-\nfasern hergestellt ist           120\nDer Teil eines Schlepp-\nnetzes, der aus Manila\noder aus einem anderen,\nnicht im vorhergehenden\nAbschnitt      aufgeführten\nMaterial hergestellt ist        130","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971               1073\nAnlage 4\nMindestgröße in cm\nFischart\n~o7JJ,öerl     NO 2     1   NO 3\nKabeljau (Gadus morhua)                          34          30\nSchellfisch (Melanogrammus aeglefinus)           31          27\nSeehecht (Merluccius merluccius)                 30          30           30\nScholle (Pleuronectes platessa)                  25          25\nRotzunge (Glyptocephalus cynoglossus)            28          28\nLimande (Microstomus kitt)                       25          25\nZunge {Solea solea)                              24          24           24\nSteinbutt (Scophthalmus maximus)                 30          30\nGlattbutt (Scophthalmus rhombus)                 30          30\nMigram, Scheefsnut (Lepidorhombus whiff)         25          25\nWittling (Merlangius merlangus)                  23          23\nKliesche, Scharbe (Limanda limanda)              15          15"]}