{"id":"bgbl2-1971-40-1","kind":"bgbl2","year":1971,"number":40,"date":"1971-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten","law_date":"1971-08-10T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1025\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1971                     Ausgegeben zu Bonn am 13. August 1971                                                                                     Nr. 40\nTag                                               In h a l t                                                                                    Seite\n10.8. 71   Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz\nvon Kulturgut bei bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1025\n224-4, 215-1\n5.8. 71  Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 12./71 - Zollkontingente\nfür griechische Verarbeitungsweine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1026\n27. 7. 71  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-\nzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1027\n5. 8. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich\nGroßbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nut-\nzung des Gaszentrifugenverfahrens zur Herstellung angereicherten Urans . . . . . . . . . . . .                                          1027\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954\nzum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten\nVom 10. August 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bunde5-                    c) In § 32 werden die Worte „durch die Sicherung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    von Kulturgut,\" gestridlen.\nArtikel 1                                                                           Artikel 3\nDas Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954                        Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern\nzum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflik-                  das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nten vom 11. April 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 1233)                feststellt, wobei die Rechte und die Verantwortlidl-\nwird wie folgt geändert:                                           keiten der alliierten Behörden, vor allem die ihnen\nzustehenden Befugnisse hinsichtlich der Aufrecht-\nArtikel 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                           erhaltung der Sidlerheit von Berlin und insbeson-\n,,(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auf-                 dere auf militärischem Gebiet, unberührt bleiben.\ntrag des Bundes aus, soweit nicht in den Ab-\nsätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist. Der                                                               Artikel 4\nBundesminister des Innern übt in seinem Auf-                         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\ngabenbereich die Befugnisse aus, die der Bundes-                kündung in Kraft.\nregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grund-\ngesetzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie\nseine Weisungsbefugnisse nach Artikel 85 Abs. 3\ndes Grundgesetzes ganz oder teilweise auf das                        Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz über-\ntragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften er-                   Bonn, den 10. August 1971\nläßt der Bundesminister des Innern mit Zustim-\nmung des Bundesrates.\"                                                                      Der Bundespräsident\nHeinemann\nArtikel 2\nDas Erste Gesetz über Maßnahmen zum Schutz                                               Für den Bundeskanzler\nder Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (Bundes-                                               Der Bundesminister\ngesetzbl. I S. 1696), zuletzt geändert durch das Gesetz                                    für besondere Aufgaben\nüber die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom                                                                Ehmke\n9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 776), wird wie folgt\ngeändert:                                                                        Der Bundesminister des Innern\na) In § 1 werden die Worte ,, , insbesondere auch                                                            Genscher\ndas Kulturgut,\" gestridlen.\nb) Der Sechste Abschnitt „Sicherung von Kulturgut''                      Der Bundesminister des Auswärtigen\n(§ 29) wird gestrichen.                                                                                      Scheel"]}