{"id":"bgbl2-1971-38-4","kind":"bgbl2","year":1971,"number":38,"date":"1971-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/38#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_38.pdf#page=13","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen und der Internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen","law_date":"1971-07-02T00:00:00Z","page":1013,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 38 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971           l013\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen\nund der Internationalen Ubereinkunft\nzur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen\nVom 2. Juli 1971\nDas in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichnete Ab-\nkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüch-\ntiger Veröffentlichungen (Reichsgesetzbl. 1911 S. 209)\nund die in Genf am 12. September 1923 unterzeich-\nnete Internationale Ubereinkunft zur Bekämpfung\nder Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Ver-\nöffentlichungen (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 287) sind\nnach Artikel X der letztgenannten Ubereinkunft für\nFrankreich                      am 16. Januar 1940\nin Kraft getreten.\nFerner sind auf Grund des Artikels X der Uber-\neinkunft vom 12. September 1923 das Abkommen\nvom 4. Mai 1910 in der Fassung des am 4. Mai 1949\nin Lake Success unterzeichneten Änderungsproto-\nkolls und die Ubereinkunf t vom 12. September 1923\nin der Fassung des am 12. November 1947 in Lake\nSuccess unterzeichneten Änderungsprotokolls für\nHaiti                           am 26. August 1953\nin Kraft getreten.\nMauritius hat am 18.Juli 1969 dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß\nes sich mit Wirkung vom 12. März 1968, dem Tage\nder Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Ab-\nkommen vom 4. Mai 1910 in der Fassung des am\n4. Mai 1949 in Lake Success unterzeichneten Ände-\nrungsprotokolls sowie an die Ubereinkunft vom\n12. September 1923 in der Fassung des am 12. No-\nvember 1947 in Lake Success unterzeichneten Än-\nderungsprotokolls als gebunden betrachtet. Beide\nAbkommen in der durch die genannten Protokolle\ngeänderten Fassung waren von dem Vereinigten\nKönigreich auf das Gebiet von Mauritius vor Er-\nlangung seiner Unabhängigkeit erstreckt worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. April 1969 (Bundesgeset:z.-\n·blatt II S. 955).\nBonn, den 2. Juli 1971\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank"]}