{"id":"bgbl2-1971-38-1","kind":"bgbl2","year":1971,"number":38,"date":"1971-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten","law_date":"1971-07-29T00:00:00Z","page":1001,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1001\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                           Z1998A\n1971                     Ausgegeben zu Bonn am 3l. Juli 1971                                            Nr. 38\nTag                                               Inhalt                                            Seite\n29. 7. 71  Gesetz zu dem Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und\nMonopolangelegenheiten ........................................................... .          1001\n3.5. 71  Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwisd1en der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Spanischen Staates über Zusammenarbeit in der\nwissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung ....................... .        1005\n12.6. 71   Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Bildung und Wis-\nsenscnaft der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Vereinigten\nStaaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der magnetohydrodynamischen Energie-\numwandlung ...................................................................... .           1010\n2. 7. 71  Bekanntmachung über den Geltungsbereid1 des Abkommens zur Bekämpfung der Ver-\nbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen und der Internationalen Ubereinkunft zur\nBekämpfung der Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen ....... .         1011\n8. 7. 71  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorgani-\nsation für Meteorologie ............................................................ .        1014\n12. 7. 71  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-\nbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ........................... .        1015\n12. 7. 71  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung aus-\nländischer öffentlicher Urkunden \"'.Oll der Legalisation ............................... .    1016\n15. 7. 71  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-\nnalen Warentransport mit Carnets TIR ............................................. .          1016\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 11. September 1970\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und\nMonopolangelegenheiten\nVom 29. Juli 1971\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem\nsen:                                                          Artikel 18 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nblatt bekanntzugeben.\nArtikel 1\nDem in Bonn am 11. September 1970 unterzeich-\nneten Vertrag zwisdlen der Bundesrepublik Deutsch-                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nland und der Republik Osterreich über Rechts- und              sind gewahrt.\nAmtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopol-\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nangelegenheiten wird zugestimmt. Der Vertrag wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juli 1971\nArtikel 2\nDer Bundespräsident\nBei der Anwendung des Vertrages stehen die\nösterreichischen Verwaltungsstrafverfahren den Buß-                                 Heinemann\ngeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten\ngleich.                                                                        Der Bundeskanzler\nArtikel 3                                                     Brandt\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern da.s                        Der Bundesminister\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-                         für Wirtschaft und Finanzen\nstellt.\nSchiller\nArtikel 4\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-                Der Bundesminister des Auswärtigen\nkündung in Kraft.                                                                      Scheel","1002                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber Rechts- und Amtshilfe\nin Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten\nDIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                    handlungen gegen die in Artikel 1 bezeichneten Rechts-\nund                            vorschriften dienen können.\nDIE REPUBLIK OSTERREICH\nArtikel 3\nIN DEM WUNSCH, die gegenseitige Rechts- und Amts-\nhilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegen-                    Pflicht zur Geheimhaltung\nheiten zu regeln, sind wie folgt übereingekommen:              Anfragen, Auskünfte, Anzeigen und Gutachten sowie\nsonstige Mitteilungen, die nach diesem Vertrag einem\nArtikel 1                          Vertragstaat zugehen, unterliegen der Geheimhaltungs-\npflicht nach den gesetzlichen Vorschriften dieses Ver-\nAnwendungsbereich                         tragstaates.\n(1) Die Vertragstaaten verpflichten sich, auf der Grund-                          Artikel 4\nlage der Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses\nAusnahmen von der Verpflichtung\nVertrages im Bereich der Zollvorschriften und der Vor-\nzur Rechts- und Amtshilfe\nschriften über Verbrauchsteuern und Monopole, deren\nVerwaltung jeweils dem Bund obliegt, Rechts- und Amts-         Rechts- und Amtshilfe kann verweigert werden, wenn\nhilfe zu leisten.                                           der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung des\nErsuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit,\n(2) Zollvorschriften im Sinne dieses Vertrages sind alle die öffentliche Ordnung {ordre public) oder andere we-\nRechtsvorschriften, auf Grund deren Zölle oder sonstige     sentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.\nEin- und Ausgangsabgaben erhoben oder erstattet werden.\nHierzu gehören auch die Vorschriften der landwirtschaft-\nlichen Marktorganisationen, nach denen Abschöpfungen                                 Artikel 5\nund Erstattungen bei der Ein- oder Ausfuhr vorgenom-                  Form und Inhalt der Rechts- und\nmen werden.                                                                    Amtshilfeersuchen\nArtikel 2                             (1) Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Die zu seiner\nUmfang der Rechts- und Amtshilfe                   Durchführung erforderlichen Schriftstücke einschließlich\netwaiger ihm zugrunde liegender Verfügungen oder Ent-\n(1) In dem in Artikel 1 bezeichneten Bereich ist Rechts- scheidungen der zuständigen Behörde sind in Urschrift,\nund Amtshilfe zu leisten:                                   Ausfertigung, beglaubigter Ablichtung oder beglaubigter\na) in Ermittlungs-, Festsetzungs-, Rechtsbehelfs- und       Absduift beizufügen.\nRechtsmittelverfahren;                                     (2) Das Ersuchen oder die ihm nach Absatz 1 beizu-\nb) in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren und in     fügenden Schriftstücke sollen folgende Angaben enthalten:\ndeutschen Bußgeldverfahren, ferner in Strafverfahren,   1. die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,\nsoweit die österreichischen Finanz-(Zoll-)behörden im\nDienste der gerichtlichen Strafrechtspflege tätig oder  2. die Art des Verfahrens,\ndie deutschen Zollbehörden für die Ermittlungen zu-     3. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,\nständig sind; Verhaftungen sind von der Rechts- und    4. Namen und Anschrift der am Verfahren Beteiligten,\nAmtshilfe ausgenommen;                                  5. eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit rechtlicher Wür-\nc) in Vollstreckungsverfahren; bei Verfahren nach lit. b)       digung.\njedoch nur zur Vollstreckung von Geldstrafen, Geld-                             Artikel 6\nbußen und Kosten.\nGeschäftsweg und Zuständigkeit\n(2) Ein Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe darf nicht        (1) Der Rechts- und Amtshilfeverkehr findet unmittelbar\ngestellt werden,                                            zwischen den Finanz-(Zoll-)behörden der Vertragstaaten\n1. wenn Auskünfte oder Gutachten von Personen, die nicht    statt.\nals Abgabepflichtige beteiligt sind, eingeholt werden\n(2) Finanzgerichte haben im Rahmen dieses Vertrages\nsollen, soweit der ersuchende Staat nach seiner Gesetz-\ndie gleichen Befugnisse und Pflichten wie die Finanz-\ngebung nicht in der Lage wäre, entsprechende Aus-\n(Zoll-)behörden.\nkünfte oder Gutachten zu verlangen;\n(3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Er-\n2. soweit das Ersuchen auf Mitteilung von Tatsachen oder    suchens nicht zuständig, so hat sie das Ersuchen an die\nRechtsbeziehungen gerichtet ist und die Kenntnis die-   zuständige Behörde weiterzuleiten und davon die er-\nser nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder         suchende Behörde zu benachrichtigen.\nGutachterpflichten gewonnen werden kann, die in dem\nGebiete des ersuchenden Staates nicht bestehen.\nArtikel 7\n(3) Die Finanz-(Zoll-)behörden teilen einander soweit\nErledigung der Ersuchen\nwie möglidl Wahrnehmungen mit, die der Erfassung ab-\ngabenrechtlidl bedeutsamer Sachverhalte oder der Ver-          (1) Bei der Erledigung der Ersuchen ist das Recht des\nhinderung oder Verfolgung von erheblichen Zuwider-          ersuchten Staates anzuwenden; die ersuchte Behörde hat","Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971                               1003\ndie zur Durchführung der Ersuchen erforderlichen behörd-     finanzdirektion oder Finanzlandesdirektion den zu voll-\nlichen oder gerichtlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dem      streckenden Geldbetrag in ihre Landeswährung umzu-\nVerlangen der ersuchenden Behörde, in bestimmter Weise       rechnen. Für die Umrechnung maßgebend ist in der\nzu verfahren oder die Anwesenheit ihres Vertreters bei       Bundesrepublik Deutschland der in Frankfurt am Main\nder vorzunehmenden Handlung zu gestatten, ist zu ent-        festgestellte amtliche Devisenkurs für telegraphische Aus-\nsprechen, sofern das Recht des ersuchten Staates dies        zahlung und in der Republik Osterreich der an der Wiener\nnicht verbietet.                                             Börse notierte Devisenkurs für Zahlung Frankfurt am\n(2) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von     Main an dem Tage, an dem das Ersuchen bei der Ober-\nder Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzuneh-         finanzdirektion oder der Finanzlandesdirektion eingegan-\ngen ist.\nmenden Handlung zu benachrichtigen.\n(4) Die Exekutionstitel werden in der gleichen Weise\n(3) Soweit dem     Ersuchen nicht entsprochen werden\nwie gleichartige Exekutionstitel des ersuchten Staates\nkann, ist die ersuchende Behörde hiervon unter Angabe\nvollstreckt.\nder Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände,\ndie für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein          (5) Uber Einwendungen gegen die Maßnahmen nach\nkönnten, unverzüglich zu benachrichtigen.                   den Absätzen 2 und 3 sowie gegen die Zulässigkeit oder\ndie Art der Vollstredcung entscheidet die zuständige Be-\nhörde des ersuchten Staates nach dessen Recht.\nArtikel 8\n(6) Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder\nAkten und andere Gegenstände                      die Vollstreckbarkeit des Anspruches, dessen Erfüllung\n(1) Auf Verlangen des ersuchenden Staates wird die      erzwungen werden soll, sind von der zuständigen Behörde\nEinsicht in Akten und andere Unterlagen sowie die Ab-       des ersuchenden Staates nach dessen Recht zu erledigen.\nschriftnahme daraus gewährt. Die Ubersendung von Akten      Werden solche Einwendungen bei der ersuchten Behörde\nund sonstigen Schriftstücken in Urschrift soll nur verlangt erhoben, so sind sie der ersuchenden Behörde zu über-\nwerden, wenn die Erteilung einer Auskunft oder die         mitteln, deren Entscheidung abzuwarten ist; Maßnahmen\nUbersendung von Abschriften (Ablichtungen) nicht aus-        zur Sicherung der Vollstreckung können getroffen werden.\nreicht.\n(2) Ubergebene Akten, Schriftstücke in Urschrift und                             Artikel 12\nandere Gegenstände sind der ersuchten Behörde sobald\nwie möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte des                      Sicherungsmaßnahmen\nersuchten Staates oder dritter Personen bleiben un-            Auf Grund eines vollstreckbaren, jedoch nicht unanfecht-\nberührt.                                                    baren Exekutionstitels kann nur um Vornahme von Siche-\nrungsmaßnahmen ersucht werden. Artikel 11 ist sinn-\nArtikel 9                          gemäß anzuwenden.\nKosten                                                     Artikel 13\nGebühren und Auslagen, die bei der Erledigung von                      Ratenzahlung und Stundung\nRechts- und Amtshilfeersuchen entstehen, werden nicht\nerstattet. Ausgenommen sind die an Sachverständige ge-         Bei Ersuchen um Vollstreckung entscheidet über die\nzahlten Entschädigungen.                                    Gewährung von Ratenzahlung und Stundung die Behörde\ndes ersuchten Staates. Der ersuchenden Behörde ist vor\neiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nArtikel 10                          Von der Entscheidung ist die ersuchende Behörde unver-\nZustellungen                          züglich zu benachrichtigen.\n(1) In einem Zustellungsersuchen ist abweichend von\nArtikel 5 Abs. 2 keine Sachverhaltsdarstellung erforder-                             Artikel 14\nlich.                                                                         Uneinbringlichkeit\n(2)  Die Zustellung eines Schriftstückes wird durch eine    Sind nach den Vorschriften des ersuchten Staates die\nmit der Angabe des Zustellungstages versehene Emp-          Voraussetzungen der Niederschlagung oder der Ausset-\nfangsbestätigung des Empfängers oder durch eine Be-         zung der Einbringung wegen Uneinbringlidlkeit gegeben,\nscheinigung der ersuchten Behörde über die Form und die     so hat die ersuchte Behörde das Ersuchen um Vollstrek-\nZeit der Zuste11ung nachgewiesen.                           kung mit einer Bescheinigung über das Vorliegen der\nVoraussetzungen und mit den hierfür vorhandenen Be-\nArtikel 11                          legen an die ersuchende Behörde zurückzuleiten.\nVollstreckung\nArtikel 15\n(1) Dem Ersuchen um Vollstredcung ist eine Ausferti-\ngung des Exekutionstitels (Entscheidung, Rüdcstands-               Uberweisung beigetriebener Beträge\nanzeige, Rüdcstandsausweis) sowie eine Bescheinigung           Beträge, die auf Grund eines Ersuchens um Vollstrek-\nder zuständigen Oberfinanzdirektion oder der zuständigen    kung beigetrieben worden sind, werden der ersuchenden\nFinanzlandesdirektion beizufügen, daß die dem Ersuchen      Behörde überwiesen. Ausgenommen sind Gebühren und\nzugrunde liegende Entscheidung unanfechtbar und voll-       Kosten, die nach dem Recht des ersuchten Staates zu er-\nstreckbar ist.                                              heben waren.\n(2) Exekutionstitel, die den Bestimmungen des Ab-\nArtikel 16\nsatzes 1 entsprechen, sind von der zuständigen Ober-\nfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchten                Durchführung des Vertrages\nStaates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.        Der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik\nArtikel 4 bleibt unberührt.                                 Deutschland - soweit die Finanzgerichte betroffen sind,\n(3) Die Vollstreckung wird in der Währung des ersuch-    der Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutsch-\nten Staates durchgeführt. Zu diesem Zweck hat die Ober-     land - und der Bundesminister für Finanzen der Republik","1004                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nOsterreich können bei der Behandlung von Fragen, die        drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegen-\nsich aus diesem Vertrag ergeben, unmittelbar miteinander     teilige Erklärung abgibt.\nverkehren und sollen die zur Anwendung dieses Vertra-\nges erforderlichen Durchführungsbestimmungen im gegen-                              Artikel 18\nseitigen Einvernehmen erlassen. Sie werden sich be-\nmühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Aus-                     Ratifikation, Inkrafttreten\nlegung oder Anwendung des Vertrages auftreten, im                                und Kündigung\ngegenseitigen Einvernehmen zu lösen.                            (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifika-\ntionsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien aus-\ngetauscht werden.\n(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nac:h Austausc:h\nArtikel 17                            der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nGeltungsbereich                             (3) Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist\nDieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern      von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalender-\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der      jahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt der Vertrag\nBundesregierung der Republik Osterreich innerhalb von        mit Ablauf dieses Kalenderjahres außer Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 11. September 1970 in zwei\nUrschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nPaul Frank\nHans Hutter\nFür die Republik Osterreich\nDr. J o s e f Hammers c h m i d t"]}