{"id":"bgbl2-1971-36-2","kind":"bgbl2","year":1971,"number":36,"date":"1971-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/36#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_36.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr","law_date":"1971-07-20T00:00:00Z","page":980,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["980                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung\nim Rheinschiffsverkehr\nVom 20. Juli 1971\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai          setzes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\ndem Königreich der Niederlande über die Zusam-           land und dem Königreidi der Niederlande über die\nmenlegung der Grenzabfertigung und über die Ein-         Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über\nrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-        die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Belriebs-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze         wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\n(Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:        Grenze audi im Land Berlin.\n§ 1\n§ 3\nIm Rheinschiffsverkehr werden die deutsdie und\ndie niederländische Grenzabfertigung nach Maßgabe           (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nder Vereinbarung vom 4. Mai /9. Juni 1971 zusam-         an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nmengelegt. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-            (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nöffentlicht.                                             Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§ 2\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-     Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-       kanntzugeben.\nBonn, den 20. Juli 1971\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Ru t s c h k e","-----····-·      -----------·- - - --------------------\nNr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971                              981\nVereinbarung\nDer Bundesminister der Finanzen                                                                   53 Bonn, den 4. Mai 1971\nIII Bi2 - Z 1108 (Nie) - 30.'71\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\ndes Königreichs der Niederlande\nDen Haag\nBetr.: Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung\nder Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts-\noder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze;\nhier: Zusammenlegung der Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-\nmens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre\nich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern -\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.                            des Einvernehmens der zuständigen niederländischen Be-\nhörden.\nIm Rheinschiffsverkehr werden die deutsche und die\nniederländische Grenzabfertigung in Emmerich und in                                          IV.\nLobith zusammengelegt.\nDie zur Durchführung dieser Vereinbarung erforder-\nII.                            lichen Verwaltungsmaßnahmen, z.B. über das Setzen be-\nsonderer Zeichen durch die Schiffe oder die Ausstellung\nDie Rheinstrecke von Stromkilometer 845.000 bis Strom-        von amtlichen Abfertigungsbescheinigungen, vereinbaren\nkilometer 866.500 wird als Strecke bestimmt, auf der auf         die Oberfinanzdirektion Düsseldorf und der Directeur der\nSchiffen während der Fahrt von den Bediensteten beider            rijksbelastingen in Arnheim. Sie versichern sich, soweit\nStaaten abgefertigt werden kann.                                  erforderlich, vorher des Einvernehmens des Grenzschutz-\namtes Kleve. Die vereinbarten Verwaltungsmaßnahmen\nIII.                            sind bekanntzumachen.\n(1) Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens                                       V.\numfassen:                                                            Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5\na) die zur Durchführung der Grenzabfertigung des Rhein-           des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-\nschiffsverkehrs erforderlichen Diensträume, Ufer- und        punkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen\nHafenanlagen einschließlich rler Anlegestellen in Em-        Noten festgelegt.\nmerich und in Lobith,\nVI.\nb) die Rheinstrecken zwischen der Grenze und den Strom-\nkilometern 845.000 und 866.500,                                Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nWege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\nc) bei der Grenzabfertigung von Schiffen während der\nKündigung außer Kraft.\nFahrt die Schiffe sowie die begleitenden Kontrollboote\nauf der unter II. genannten Strecke.                                                    VII.\n(2) Die Einzelheiten zu Absatz 1 Buchstabe a) legen die         Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die\nOberfinanzdirektionen Düsseldorf und das Grenzschutzamt            Vereinbarungen vom 29. Juni/21. Juli 1961 und vom\nKleve einerseits sowie der Directeur der rijksbelastingen         19. Oktober 1964/26. Juli 1965 über die Zusammenlegung\nin Arnheim andererseits fest. Sie versichern sich vorher          der Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-\nbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung\nsetzen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem\nWege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nIm Auftrag\nHutter","982                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nMinisterie van Financien                                                        ·s-Gravenhage, den 9. Juni 1971\nDirectie: Douane en Verbruiksbelastingen\nOns Kenmerk: B 71/9119\nSeiner Excellenz\ndem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\n53 Bonn\nRheindorfer Straße 108\nOnderwerp:\nZusammenlegung der Grenzabfertigung\nim Rheinschiffsverkehr\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 4. Mai t 971 - -\nIII B/2 - Z 1108 (Nie) - 30/71 -- zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n,.Herr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Ab-\nkommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen\nbeehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des\nJnnern - folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nJ.                             des Einvernehmens der zuständigen niederländischen Be-\nhörden.\nIm Rheinschiffsverkehr werden die deutsche und die\nniederländische Grenzabfertigung in Emmerich und in                                        IV.\nLobith zusammengelegt.\nDie zur Durchführung dieser Vereinbarung erforder-\nII.                             lichen Verwaltungsmaßnahmen, z.B. über das Setzen be-\nsonderer Zeichen durch die Schiffe oder die Ausstellung\nDie Rheinstrecke von Stromkilometer 845.000 bis Strom-      von amtlichen Abfertigungsbescheinigungen, vereinbaren\nkilometer 866.500 wird als Strecke bestimmt, auf der auf       die Oberfinanzdirektion Düsseldorf und der Directeur der\nSchiffen während der Fahrt von den Bediensteten beider         rijksbelastingen in Arnheim. Sie versichern sich, soweit\nStaaten abgefertigt werden kann.                               erforderlich, vorher des Einvernehmens des Grenzschutz-\namtes Kleve. Die vereinbarten Verwaltungsmaßnahmen\nIII.                             sind bekanntzumachen.\n(1) Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens                                      V.\numfassen:                                                         Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5\na) die zur Durchführung der Grenzabfertigung des Rhein-        des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der\nschiffsverkehrs erforderlichen Diensträume, Ufer- und      Zeitpunkt des Inkraftsetzens wird in den diplomatischen\nHafenanlagen einschließlich der Anlegestellen in Em-       Noten festgelegt.\nmerich und in Lobith,\nVI.\nb) die Rheinstrecken zwischen der Grenze und den\nStromkilometern 845.000 und 866.500,                          Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nWege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\nc) bei der Grenzabfertigung von Schiffen während der\nKündigung außer Kraft.\nFahrt die Schiffe sowie die begleitenden Kontrollboote\nauf der unter II. genannten Strecke.                                                   VII.\n(2) Die Einzelheiten zu Absatz 1 Buchstabe a) legen die        Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die\nOberfinanzdirektion Düsseldorf und das Grenzschutzamt          Vereinbarungen vom 29. Juni/21. Juli 1961 und vom\nKleve einerseits sowie der Directeur der rijksbelastingen      19. Oktober 1964/26. Juli 1965 über die Zusammenlegung\nin Arnheim andererseits fest. Sie versichern sich vorher       der Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr außer Kraft\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-\nbarungsvorschlag unverbindlich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung\nsetzen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem\nWege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\"\nIch beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen nieder-\nländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag\neinverstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nFür diesen\nder Generaldirektor der Steuern\nvan Bijsterveld"]}