{"id":"bgbl2-1971-35-5","kind":"bgbl2","year":1971,"number":35,"date":"1971-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/35#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_35.pdf#page=4","order":5,"title":"Bekanntmachung von Resolutionen des Ministerausschusses des Europarates zur Luftreinhaltung","law_date":"1971-07-19T00:00:00Z","page":972,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["972              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nBekanntmachung\nvon Resolutionen des Ministerausschusses des Europarates\nzur Luftreinhaltung\nVom 19. Juli 1971\nDer Ministerausschuß des Europarates hat fol-\ngende Entschließungen zur Luftreinhaltung gefaßt,\ndie von den Delegierten der Mitgliedstaaten des\nEuroparates angenommen wurden:\nE n t s c h 1 i e ß u n g (68) 4\nDeklaration über Grundsätze zur Reinhaltung der\nLuft\nE n t s c h 1 i e ß u n g (70) 11\nKoordinierung zwischen Stadt- und Landplanung und\nMaßnahmen zur Reinhaltung der Luft\nE n t s c h 1 i e ß u n g (70) 12\nBegrenzung der Schwefeldioxyd-Emissionen in der\nLuft\nE n t s c h 1 i e ß u n g (71) 5\nLuftverunreinigung in Grenzgebieten\nE n t s c h 1i e ß u n g (71 ) 6\nBegrenzung der Luftverunreinigung durch Kraftf ahr-\nzeuge\nDie Entschließungen werden nadistehend in deut-\nsdier Ubersetzung veröffentlidit.\nBonn, den 19. Juli 1971\nU II 3 - 005 - 04.3\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. G ü n t e r Ha r t k o p f","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971                                  973\nEuroparat\n· Ministerausschuß\nEntschließung (68) 4\n(von den Ministerstellvertretern angenommen am 8. März 1968)\nDeklaration über Grundsätze zur Reinhaltung der Luft\n(Obersetzung)\nDer Ministerausschuß -                                          gewiesen werden, diese Luftverunreinigung auf ein Min-\nnach Prüfung des Berichtes über die 2. Tagung des            destmaß einzuschränken und sicherzustellen, daß die\nverbleibenden Emissionen gut verteilt werden.\nSachverständigenausschusses Luftverunreinigung [CM (67)\n169] -\n2. Grundlegende Vorsduiften\nI. billigt die folgende Deklaration über Grundsätze zur\nDie Gesetzgebung zur Reinhaltung der Luft muß auf\nReinhaltung der Luft;\ndem Grundsatz der Vorsorge beruhen.\nII. empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten des\nEuroparates:                                                  Die zuständigen Behörden sollen in der Lage sein, wenn\ndie Umstände im Einzelfall dies erfordern, geeignete und\na) die in der Deklaration festgelegten Grundsätze\ndurchführbare technische Maßnahmen anzuordnen; hierbei\nbeim Entwurf von Rechtsvorschriften und Ver-\nsind zu berücksichtigen Ausmaß und Häufigkeit der Luft-\nwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Rein-\nverunreinigungen, geographische Gegebenheiten, gegen-\nhaltung der Luft zu beachten,\nwärtige und künftige Bevölkerungsdichte und alle sonst\nb) die Deklaration möglichst weitgehend bekanntzu-        bedeutsamen Faktoren. Je nach. der Quelle der Luft-\nmachen;                                                 verunreinigung soll der Grundsatz der Vorsorge auf ver-\nschiedene Weise durchgeführt werden:\nIII. ersucht die Regierungen der Mitgliedstaaten, dem\nGeneralsekretär des Europarates alle 3 Jahre einen        a) Die Errichtung neuer oder die Änderung bestehender\nBericht über jene Maßnahmen vorzulegen, die in                 Anlagen, die wesentlich zur Verunreinigung der Luft\nUbereinstimmung mit den in der Deklaration fest-               beitragen können, sollen von der Erteilung einer\ngelegten Grundsätzen zur Verhütung oder Verminde-              Einzelgenehmigung abhängig gemacht werden, in der\nrung der Luftverunreinigungen ergriffen worden sind.          zur Beschränkung der Emissionen Angaben über die\nLage, den Bau und die Betriebsweise gemacht werden,\nwobei für bestehende Anlagen besondere Vorschriften\nI.                                   erlassen werden können.\nPräambel                             b) Anlagen, die für sich. allein nur unwesentlich zur Ver-\nDie Luft ist lebensnotwendig; ihre natürliche Beschaf-          unreinigung der Luft beitragen, sollen trotzdem allge-\nfenheit muß erhalten bleiben, um die Gesundheit des                 meinen Vorschriften über die Betriebsweise unter-\nMenschen, sein Wohlbefinden und seine Umwelt zu                     liegen, wenn z. B. die Häufung der Emissionen solcher\nschützen.                                                           Anlagen zu einer wesentlichen Konzentration der Luft-\nverunreinigung in der Umgebung beitragen kann.\nDie natürliche Beschaffenheit der Luft kann durch Zu-\nführen luftfremder Stoffe oder durch eine wesentliche           c) Kraftfahrzeuge und serienmäßig hergestellte Feue-\nVeränderung der richtigen Zusammensetzung der Luft                  rungseinrichtungen sollen allgemeinen Vorschriften\nbeeinträchtigt werden.                                              über Konstruktion und Betrieb unterliegen; da Kraft-\nfahrzeuge über die Grenzen hinweg verkehren, sollen\nEine Luftverunreinigung liegt vor, wenn luftfremde              hierfür möglichst einheitliche europäische Normen ein-\nStoffe oder eine wesentliche Veränderung der richtigen               geführt werden. Solche Normen sollen auch für serien-\nZusammensetzung der Luft geeignet sind, Schäden, Nach-               mäßig hergestellte Feuerungseinrichtungen geschaffen\nteile oder Belästigungen hervorzurufen.                              werden, die Gegenstand des internationalen Handels\nDie Mitgliedstaaten des Europarates sollen in Uberein-           sind.\nstimmung mit den folgenden Grundsätzen in Gesetz-\ngebung und Verwaltung die nötigen Maßnahmen ergrei-              3. Uberwachung und Durchführung\nfen, um jede Art von Luftverunreinigung zu verhüten oder\nDie Regierungen der Mitgliedstaaten sollen dafür sor-\nzu vermindern.\ngen, daß geeignete Verwaltungsorganisationen geschaffen\nn.                                werden, um\nGrundsätze                            a) Art und Ausmaß von Luftverunreinigungen zu er-\nmitteln;\n1.   Verantwortlichkeit der Urheber von Luftverunreinigun-\ngen                                                        b) die Einhaltung der Vorschriften für Anlagen, Kraft-\nIn der Gesetzgebung soll festgelegt werden, daß jeder,           fahrzeuge und Feuerungseinrichtungen zu überwachen;\nder eine Luftverunreinigung verursacht oder zu ihr bei-          c) die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um\nträgt, verpflichtet ist, auch wenn Schädigungen nicht nach-          notwendige Verbesserungen zu erzielen.","974                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\n4. Anpassung an den technisch-wissenschaftlidi.en Fort-          betroffenen Staaten sein; ein Verfahren hierfür soll noch\nschritt                                                      ausgearbeitet werden.\nDie Gesetzgebung soll ermöglichen, daß neue technische\nVerfahren und Verbesserungen, sowie neue wissenschaft-           8. Stadt- und Landplanung\nliche Erkenntnisse berücksichtigt werden können.\nDie Beziehung zwischen städtebaulicher und industriel-\n5. Besondere Maßnahmen                                           ler Entwicklung einerseits und der Luftreinhaltung ande-\nrerseits sollte bereits bei der Planung berücksichtigt wer-\nAußer den allgemein vorgeschriebenen Maßnahmen soll           den; die für die Planung verantwortlichen Stellen sollen\ndie Gesetzgebung auch besondere Maßnahmen für schutz-            der Erhaltung und Schaffung von Grünzonen die nötige\nbedürftige Gebiete, für Gebiete mit stark verunreinigter         Aufmerksamkeit widmen.\nLuft und für Notfälle ermöglichen.\n6. Finanzierung                                                                               III.\nDie Kosten für die Verhütung oder Verminderung der                  Förderung der Forschung durch die Regierungen\nLuftverunreinigungen sollen von denen getragen werden,              Zur wirksameren Bekämpfung der Luftverunreinigungen\ndie die Verunreinigungen verursachen. Dies schließt je-          ist es Aufgabe der Regierungen der Mitgliedstaaten, Stu-\ndoch eine finanzielle Unterstützung durch öffentlid1e Stel-      dien und Forschungen auf nationaler und internationaler\nlen nidi.t aus.                                                  Ebene zu fördern über technische Möglichkeiten zur Ver-\nhütung und Verminderung von Luftverunreinigungen,\n7. Luftverunreinigungen in Grenzgebieten\nüber die Verteilung der Luftverunreinigungen in der\nTreten Luftverunreinigungen in Grenzgebieten auf, so          Atmosphäre und über die Wirkung der Luftverunreini-\nsoll dies Gegenstand gemeinsamer Prüfungen durch die             gungen auf den Menschen und seine Umwelt.\nEntschließung (70) 11\n(von den Ministerstellvertretern angenommen am 7. März 1970)\nüber die Koordinierung zwischen Stadt- und Landplanung\nund Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft\nDas Ministerkomitee,                                                hierbei bedenken, daß Maßnahmen zur Reinhaltung\nder Luft für die Gesundheit und das Wohlbefinden\nNachdem es mit der Resolution (66) 23 den Sachver-\ndes Menschen sowie für den Schutz seiner Umwelt vor\nständigenausschuß für Fragen der Luftverunreinigung\nlangfristigen und kurzfristigen Auswirkungen der Luft-\nbeauftragt hat, das vom Ministerkomitee genehmigte\nverunreinigung unerläßlich sind.\nProgramm auf der Grundlage des Berichtes des „ad\nhoc-Ausschusses\" auszuführen;                               2. Bei der Festlegung von Wohngebieten, gemischten\nBaugebieten und Industriegebieten muß darauf Bedacht\nMit Rücksicht darauf, daß der Bericht des „ad hoc-\ngenommen werden, welche luftverunreinigenden In-\nAusschusses\" darauf hinweist, daß durch geeignete\ndustrien oder Anlagen, je nach Schädlichkeitsgrad und\nStadt- und Landplanung eine Verminderung der Luft-\nMenge der von ihnen ausgehenden Emissionen, in\nverunreinigung oder eine Herabsetzung ihrer Auswir-\nsolchen Gebieten künftig angesiedelt werden können.\nkungen herbeigeführt werden kann;\nAuf die Entwicklungsbedürfnisse der Industrie ist Rück-\nIm Hinblick auf die Resolution (68) 4, mit der die De-         sicht zu nehmen; bestimmte Industrien sollten nur in\nklaration über Grundsätze zur Reinhaltung der Luft,            besonderen Gebieten zugelassen werden.\nderen Kapitel II Absatz 8, die Stadt- und Landplanung\n3. Es ist anzustreben, daß der Bau von Wohnhäusern und\nbetrifft;\nähnlichen Gebäuden in der Nähe bereits errichteter\nNachdem es den „Ausschuß für öffentlidle Gesundheit\"            oder geplanter Industrieanlagen unterbleibt.\nund den „ Europäischen Ausschuß für den Schutz der\n4. Eine Ballung von Emissionsquellen - seien es Heiz-\nNatur und der natürlichen Hilfsquellen\" zu Rate ge-\nanlagen für Gebäude, Kraftfahrzeuge, sei es eine Bal-\nzogen hat;\nlung der Industrien in bestimmten Gebieten - sollte\nNachdem es über die Ergebnisse des mit Förderung               beschränkt werden.\ndes Europarates von der Niederländischen Regierung          5. Es ist wichtig, Grünanlagen und schützende Pflanzun-\nim April 1968 in Wageningen (Niederlande) veranstal-           gen zwischen Wohn- und Industriegebieten zu erhalten\nteten „Symposiums über die Einflüsse der Luftver-              oder zu schaffen.\nunreinigung aut Pflanzen und Tiere\" unterrichtet wor-\nden ist;                                                    6. Hinsichtlich der Bauausführung kann ein beachtlicher\nBeitrag zur Reinhaltung der Luft erzielt werden durch:\ne 111 JJ f i e h I t den Regierungen der Mitgliedstaaten des\na) Lage und Höhe von Rauchfängen (Sd10rnsteinen)\nEuroparates dafür zu sorgen, daß die folgenden Grund-\nim Verhältnis zu den umliegenden Gebäuden und\nsätze zur Koordinierung zwischen Stadt- und Landplanung\nden topographischen Gegebenheiten, um starke ört-\nund Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft beachtet wer-\nliche Luftverunreinigungen durch nach unten gerich-\nden:\ntete Luftströmungen zu verhindern;\n1. Die Bedeutung der Stadt- und Landplanung sowie der\nb) eine verbesserte Wärmeisolierung der Gebäude,\nBauausführung für die Verminderung der Luftverunrei-\ndie einen geringeren Brennstoffverbrauch ergibt.\nnigung und ihrer Auswirkungen erfordert eine enge\nZusammenarbeit aller mit diesen Aufgaben befaßten            7. Diese Grundsätze sollten sowohl bei der Planung neuer\nBehörden, bevor regionale und städtebauliche Pläne              Städte als auch bei der Sanierung alter Städte ange-\nausgearbeitet werden. Alle beteiligten Behörden sollten         wandt werden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971                                 975\nEntschließung (70) 12\n(von den Ministerstellvertretern angenommen am 7. März 1970)\nOber die Begrenzung der Schwefeldioxyd-Emissionen in der Luft\nDas Ministerkomitee,                                            a) praktisch durdlführbare und den Verhältnissen ange-\nmessene Maßnahmen zu ergreifen, um den Schwefel-\nIm Hinblick auf die Deklaration über Grundsätze zur\ngehalt der Verbrennungsgase zu vermindern und ent-\nReinhaltung der Luft, insbesondere Kapitel II Absatz 1;\nsprechende andere Maßnahmen zur Verminderung von\nIn Kenntnis der allgemeinen Zunahme der Schwefel-              anderen schwefelhaltigen Emissionen zu treffen;\ndioxyd-Emissionen in der Luft in einem großen Teil\nEuropas;                                                   b) die Forschung und Entwicklung zur Entschwefelung\nMit Rücksicht auf die in bestimmten Gegenden beob-             der Brennstoffe und der Abgase unter Berücksichtigung\nachteten nachteiligen Auswirkungen;                            der technologischen und wirtschaftlichen Gegeben-\nIn der Meinung, daß es von allgemeinem Interesse ist,          heiten zu unterstützen;\nsolche Auswirkungen zu verhüten;\nc) regelmäßig einander im Rahmen des Europarates über\ne m p f i eh I t den Regierungen der Mitgliedstaaten des          durchgeführte oder geplante l\\.1aßnahmen gegen\nEuroparates:                                                       Schwefeldioxyd-Emissionen zu unterrichten.\nEntschließung (71) 5\n(von den Ministerstellvertretern angenommen am 26. März 1971)\ntiber die Luftverunreinigung in Grenzgebieten\nDas Ministerkomitee,                                           Grenze den gleichen Schutz gegen Luftverunreinigung im\nGrenzgebiet zu gewähren, wie für die Bewohner des\nUnter Berücksichtigung der Deklaration über Grund-\neigenen Landes.\nsätze zur Reinhaltung der Luft [Resolution (68) 4], ins-\nbesondere Kapitel II Absatz 7, über die Luftverunrei-         Zu diesem Zweck ist insbesondere sicherzustellen, daß\nnigung in Grenzgebieten;                                   die zuständigen Behörden - diesseits und jenseits der\nIn der Erwägung, daß es im allgemeinen Interesse           Grenze -      einander rechtzeitig über jedes Vorhaben\nliegt, soweit wie möglich zu vermeiden, daß Probleme       unterrichten, das zu Luftverunreinigungen jenseits der\ndurch Luftverunreinigung in Grenzgebieten entstehen;       Grenze führen kann.         '\nIn der Erwägung, daß Einwendungen der Bewohner                Die jenseits der Grenze zuständigen Behörden sind in\nvon Gebieten jenseits der Grenze in gleicher \\Veise        die Lage zu versetzen, zu solchen Vorhaben Stellung zu\ngeprüft werden sollen wie Einwendungen der Bewoh-          nehmen.\nner des Landes, in dem die Anlage, die Luftverunreini-\nDiese Stellungnahmen sollen so behandelt und beachtet\ngung verursachen kann, errichtet oder geplant ist;\nwerden, als ob sie von den Bewohnern des Landes ein-\ne m p f i e h I t den Regierungen der Mitgliedstaaten des      gebracht wurden, in dem die Anlage errichtet oder ge-\nEuroparates für die Bewohner von Gebieten jenseits der         plant ist.\nEntschließung (71) 6\n(von den Ministerstellvertretern angenommen am 26. März 1971)\nüber die Begrenzung der Luftverunreinigung\ndurch Kraftfahrzeuge\nDas Ministerkomitee,                                              Ansteigen zu verhindern, indem geeignete und in der\nPraxis einhaltbare Grenzwerte für den Bleigehalt im\nBesorgt über das starke Anwachsen der Emissionen\nKraftstoff nach Beratung mit den entsprechenden Stel-\nvon Blei aus Auspuffgasen in den vergangenen Jahren;\nlen einschließlich der Gesundheitsbehörden, der Mine-\n-   Lenkt die Aufmerksamkeit der Regierungen der Mit-             ralölgesellschaften und der Kraftfahrzeughersteller,\ngliedstaaten des Europarates auf diese Situation,             festgesetzt werden;\ne m p f i e h I t den Regierungen der Mitgliedstaaten des      2. die wissenschaftliche und technologische Forschung zu\nEuroparates:                                                      fördern, um das Wissen über die schädlichen Auswir-\nkungen der Bleiverbindungen und der anderen Kraft-\n1. Maßnahmen in Betradlt zu ziehen, die geeignet sind,            fahrzeugemissionen sowie über die besten technischen\ndie Emissionen von Bleiverbindungen aus Kraftfahr-             Möglichkeiten zur Verminderung solcher Emissionen zu\nzeugen zu vermindern oder wenigstens ein weiteres              vertiefen.","976                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nEinbanddecken 1970\nTeil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken} einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,- DM (2 Einbanddecken} einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der\nNr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „BundesgesetzblaW Köln 3 99 oder\nnach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1                          Postfach 624\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift fllr Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits ersdllenener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfadl 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,."]}