{"id":"bgbl2-1971-32-3","kind":"bgbl2","year":1971,"number":32,"date":"1971-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/32#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_32.pdf#page=63","order":3,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung über die Zulassung weiterer koreanischer Bergarbeiter zur vorübergehenden Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau","law_date":"1971-06-14T00:00:00Z","page":927,"pdf_page":63,"num_pages":2,"content":["Nr. 32 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1971                                  927\nBekanntmachung\nder Vereinbarung über die Zulassung weiterer koreanischer Bergarbeiter\nzur vorübergehenden Beschäftigung im deutsdlen Steinkohlenbergbau\nVom 14. Juni 1971\nIn Bonn ist durch Notenwechsel vom 12. Mai/\n2. Juni 1971 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Korea im Rahmen der Vereinbarung vom\n18. Februar 1970 (Bundesanzeiger Nr. 99 vom 4. Juni\n1970) eine Vereinbarung über die Zulassung weite-\nrer koreanischer Bergarbeiter zur vorübergehenden\nBeschäftigung im Untertagebetrieb des deutschen\nSteinkohlenbergbaues getroffen worden.\nDie Vereinbarung ist am 2. Juni 1971 in Kraft ge-\ntreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Wortlaut des in Nummer 2 der Vereinbarung\nerwähnten „Programms des Gesamtverbandes des\ndeutschen Steinkohlenbergbaues\" ist im Bundes-\nanzeiger Nr. 99 vom 4. Juni 1970 unter der Bezeich-\nnung „Programm zur vorübergehenden Beschäfti-\ngung koreanischer Bergarbeiter im deutschen Stein-\nkohlenbergbau\" veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juni 1971\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\n(Ubersetzung)\nAttswärtiges Amt                                               Koreanische Botsc:haft\nBonn\nBonn, den 12. Mai 1971                                                  2. Juni 1971\nHerr Botschafter,                                              Herr Minister,\nic:h beehre mich, den Eingang Ihrer Note vom 12. Mai\n1971 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:\nich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der            „ic:h habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der\nBundesrepublik Deutsc:hland und unter Bezugnahme auf           Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf\ndie zwischen den Vertretern der beiden Regierungen             die zwischen den Vertretern der beiden Regierungen\ngeführten Verhandlungen folgende                               geführten Verhandlungen folgende\nVereinbarung                                                   Vereinbarung\nvorzuscillagen:                                                vorzusc:hlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutsc:hland ist           1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist\nbereit, im Rahmen der Vereinbarung vom 18. Februar             bereit, im Rahmen der Vereinbarung vom 18. Februar\n1970 ·als zusätzlichen Beitrag zur Entwicklung des             1970 als zusätzlichen Beitrag zur Entwicklung des\nkoreanischen Bergbaues weitere 1 000 koreanisc:he              koreanischen Bergbaues weitere 1 000 koreanisc:he\nBergarbeiter für eine Besc:häftigung im Untertage-             Bergarbeiter für eine Besc:häftigung im Untertage-\nbetrieb des deutsc:hen Steinkohlenbergbaues zuzu-              betrieb des deutschen Steinkohlenbergbaues zuzu-\nlassen. Die Besc:häftigung wird auf drei Jahre befristet.      lassen. Die Beschäftigung wird auf drei Jahre befristet.","928                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nSie dient dem Zweck, die beruflichen Kenntnisse der                           Sie dient dem Zweck, die beruflidlen Kenntnisse der\nkoreanischen Bergarbeiter zu erweitern und zu ver-                            koreanischen Bergarbeiter zu erweitern und zu ver-\nvollkommnen.                                                                  vollkommnen.\n2. Die Regierung der Republik Korea erklärt, daß sie                          2. Die Regierung der Republik Korea erklärt, daß sie\ndem hiermit erneut beigefügten Programm des Ge-                               dem hiermit erneut beigefügten Programm des Ge-\nsamtverbandes des deutschen Steinkohlenbergbaues,                             samtverbandes des deutschen Steinkohlenbergbaues,\ndas die Rechte und Pflichten des deutschen Stein-                             das die Rechte und Pflichten des deutschen Stein-\nkohlenbergbaues festlegt, zustimmt.                                           kohlenbergbaues festlegt, zustimmt.\n3. Die Regierung der Republik Korea wird Bergarbeiter,                        3. Die Regierung der Republik Korea wird Bergarbeiter,\ndie auf Grund dieser Vereinbarung in die Bundes-                              die auf Grund dieser Vereinbarung in die Bundes-\nrepublik Deutschland eingereist sind, jederzeit formlos                       republik Deutsdlland eingereist sind, jederzeit formlos\nzurücknehmen und ihnen die für die Rückfahrt er-                              zurücknehmen und ihnen die für die Rückfahrt er-\nforderlichen Reiseausweise ausstellen.                                        forderlichen Reiseausweise ausstellen.\nFalls sich die koreanische Regierung mit dem vorge-                           Falls sich die koreanische Regierung mit dem vorge-\nschlagenen Text einverstanden erklärt, würde diese Note                       schlagenen Text einverstanden erklärt, würde diese Note\nund die das Einverständnis ausdrückende Note gleichen                         und die das Einverständnis ausdrückende Note gleichen\nWortlauts Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen                          Wortlauts Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen\nunseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum                          unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\nIhrer Antwortnote in Kraft trHt und auch für das Land                         Ihrer Antwortnote in Kraft tritt und auch für das Land\nBerlin gilt, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik                    Berlin gilt, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Korea                        Deutsdlland gegenüber der Regierung der Republik Korea\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Ver-                        innerhalb von drei Monaten nadl Inkrafttreten der Ver-\neinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.                                 einbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDurch die Vereinbarung werden keine über die Zu-                              Durch die Vereinbarung werden keine über die Zu-\nständigkeit der Bundesregierung hinausgehenden Ver-                           ständigkeit der Bundesregierung hinausgehenden Ver-\npflichtungen begründet.                                                       pflichtungen begründet.\"\nIch beehre mich ferner, Ihnen mitzuteilen, daß die\nRegierung der Republik Korea mit diesem Vorsdllag ein-\nverstanden ist, und zu bestätigen, daß Ihre Note und\ndiese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren\nbeiden Regierungen bilden, die mit dem Datum dieser\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Botsdlafter, die Versidlerung                            Genehmigen Sie, Herr Minister, die erneute Versidle-\nmeiner ausgezeichnetsten Hochachtung.                                         rung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                                         Young Choo K im\nIn Vertretung                                                                 Botschafter\nFrank\nSeiner Exzellenz                                                              Seiner Exzellenz\ndem koreanischen Botschafter                                                  Herrn Walter Sc h e e 1\nHerrn Y oung Choo K i m                                                       Außenminister\nBonn                                                                          der Bundesrepublik Deutschland\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostansdlrift fllr Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits ersdllenener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfadl 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem t. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 2,60 DM zuzüglich Versandgebühr 0,:15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,."]}