{"id":"bgbl2-1971-30-6","kind":"bgbl2","year":1971,"number":30,"date":"1971-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/30#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_30.pdf#page=7","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge","law_date":"1971-06-03T00:00:00Z","page":855,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1971         855\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kolumbien\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nVom 3. Juni 1971\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Fe-\nbruar 1967 zu dem Abkommen zwischen der Bundes-\nrepublik DeutschlaQd und der Republik Kolumbien\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Schiff-\nfahrt- und Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiete\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nvom 10. September 1965 (Bundesgesetzbl. 1967 II\nS. 762) wird hiermit bekanntgemach( daß das Ab-\nkommen nach seinem Artikel IV Abs. 2\nam 14. Juni 1971\nin Kraft tritt.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 14. Mai 1971\nin Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 3. Juni 1971\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrhr. v. Braun\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Zollerleichterungen im Touristenverkehr,\ndes Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften\nund Werbematerial für den Fremdenverkehr\nund des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge\nVom 3. Juni 1971\nBar bad o s hat am 5. März 1971 gegenüber dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen erklärt,\ndaß es sich an das vor Erlangung seiner Unabhän-\ngigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein\nGebiet erstreckte Abkommen über die Zollerleichte-\nrungen im Touristenverkehr, das Zusatzprotokoll\nhierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften\nund Werbematerial für den Fremdenverkehr und das\nZollabkommen über die vorübergehende Einfuhr\nprivater Straßenfahrzeuge, sämtlich vom 4. Juni\n1954 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1886), gebunden be-\ntrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 7. März 1960 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 1511) und vom 9. November 1969 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 2192).\nBonn, den 3. Juni 1971\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrhr. v. Braun","856                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nEinbanddecken 1970\nTeil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Obersicht fOr Teil I lagen der\nNr. 10/71 und fOr Teil II der Nr. 2/71 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder\nnach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bunde511esetzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 624\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift ftlr Abonnementsbestellungen sowie fOr Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn t, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröllentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke Je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Voraus,echnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/1."]}