{"id":"bgbl2-1971-3-3","kind":"bgbl2","year":1971,"number":3,"date":"1971-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_3.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche","law_date":"1971-01-14T00:00:00Z","page":15,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1971       15\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 14. Januar 1971\nDas übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die\nAnerkennung und Vollstreckung ausländischer\nSchiedssprüche (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 121) ist\nnach seinem Artikel XII Abs. 2 für die\nVereinigten Staaten           am 29. Dezember 1970\nin Kraft getreten.\nDie Vereinigten Staaten haben in Übereinstim-\nmung mit Artikel I Abs. 3 des Übereinkommens er-\nklärt, daß sie das übereinkommen auf der Grund-\nlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung\nund Vollstreckung solcher Schiedssprüche an-\nwenden werden, die in dem Hoheitsgebiet eines\nVertragsstaates dieses Übereinkommens ergangen\nsind, und nur auf Streitigkeiten aus Rechtsverhält-\nnissen v~rtraglicher oder nichtvertraglicher Art, die\nnach dem Recht der Vereinigten Staaten als Han-\ndelssachen angesehen werden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Mai 1970 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 291).\nBonn, den 14. Januar 1971\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank"]}