{"id":"bgbl2-1971-29-9","kind":"bgbl2","year":1971,"number":29,"date":"1971-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/29#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-29-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_29.pdf#page=7","order":9,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Verzicht auf die in Artikel 14 Abs. 2 EWG-Verordnung Nr. 36/63 vorgesehene Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen, welche bei Krankheit an Rentenberechtigte, die ehemalige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind, sowie deren Familienangehörige gewährt wurden","law_date":"1971-06-01T00:00:00Z","page":847,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1971         847\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nüber den Verzicht auf die in Artikel 14 Abs. 2 EWG-Verordnung Nr. 36/63\nvorgesehene Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen,\nwelche bei Krankheit an Rentenberechtigte,\ndie ehemalige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind,\nsowie deren Familienangehörige gewährt wurden\nVom 1. Juni 1971\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Fe-\nbruar 1971 zu dem Abkommen vom 9. Dezember\n1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Großherzogtums\nLuxemburg über den Verzicht auf die in Artikel 14\nAbs. 2 EWG-Verordnung Nr. 36/63 vorgesehene\nErstattung von Aufwendungen für Sachleistungen,\nwelche bei Krankheit an Rentenberechtigte, die\nehemalige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines\nGrenzgängers sind, sowie deren Familienangehöri-\nge gewährt wurden (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 40),\nwird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen\nnach seinem Artikel 4\nam 24. März 1971\nmit Wirkung vom 1. Februar 1964 in Kraft getreten\nist.\nDie in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen\nMitteilungen sind der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland am 18. März 1970, der Regierung des\nGroßherzogtums Luxemburg am 24. März 1971 zu-\ngegangen.\nBonn, den 1. Juni 1971\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank","848                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nEinbanddecken 1970\nTeil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der\nNr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto \"Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder\nnach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1                         Postfach 624\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie fOr Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgt 5,S 1/,,"]}