{"id":"bgbl2-1971-27-1","kind":"bgbl2","year":1971,"number":27,"date":"1971-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben","law_date":"1971-06-04T00:00:00Z","page":469,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["469\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1971                     Ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1971                                                                                                    Nr. 27\nTag                                                            In h a 1 t                                                                                     Seite\n4.6. 71  Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I\nzum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-\nblik Osterreich über zoll- und paßredltliche Fragen, die sidl an der deutsdl-österreichi-\n~chen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     469\n22.4. 71  Bekanntmachung der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,\n\\Vissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     471\n21. 5. 71  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960\nzum Schuh: des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           488\n27.5. 71  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warsdlauer Ab-\nkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertrag-\nlichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . .                                                       488\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I\nzum Vertrag vom 31. Mai 1967\nzwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsdl-österreichischen Grenze\nbei Staustufen und Grenzbrücken ergeben\nVom 4. Juni 1971\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom                                                                                       § 2\n3. Juli 1970 zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwi-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nRepublik Osterreich über zoll- und paßrechtliche\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Geset-\nFragen, die sich an der deutsch-österreichisdlen\nzes vom 3. Juli 1970 zu dem Vertrag vom 31. Mai\nGrenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben\n1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\n(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 697), wird mit Zustim-\nder Republik Osterreich über zoll- und paßrechtlidle\nmung des Bundesrates verordnet:\nFragen, die sich an der deutsch-österreichischen\nGrenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben,\n§ 1                                                auch im Land Berlin.\nDie Vereinbarung vom 24. November/15. Dezem-\nber 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutsdlland und der Regierung der Republik                                                                                    § 3\nOsterreich zur Ergänzung des Abschnittes II der An-                                 (1)     Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der                               an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nBundesrepublik Deutschland und der Republik\nOsterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die                                 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nsich an der deutsch-österreichischen Grenze bei                                Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nStaustufen und Grenzbrücken ergeben, wird hiermit                                   (3)     Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nin Kraft gesetzt. Die Vereinbarung wird nachstehend                            Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nveröffentlicht.                                                                kanntzugeben.\nBonn, den 4. Juni 1971\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nH. Hermsdorf\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Ru t s c h k e","470                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nVereinbarung\nDer Botschafter                                            Der Bundesminister\nder Bundesrepublik Deutschland                               für Auswärtige Angelegenheiten\nWien, den 24. November 1970                                  Wien, den 15. Dezember 1970\nHerr Bundesminister,                                         Herr Botschafter,\nich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom\n24. November 1970 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut\nhat:\nich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der          „ Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Arti-        Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Arti-\nkel 1 Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen       kel 1 Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-       der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-\nreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der   reich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der\ndeutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenz-    deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenz-\nbrücken ergeben, folgende Vereinbarung vorzuschlagen:        brücken ergeben, folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nIn das Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der        In das Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der\nAnlage I zum Vertrag) wird nach der Grenzbrücke unter        Anlage I zum Vertrag) wird nach der Grenzbrücke unter\nNummer 61 aufgenommen:                                       Nummer 61 aufgenommen:\n„61 a. Brücke über den Inn an der Straßenverbindung          „61 a. Brücke über den Inn an der Straßenverbindung\nzwischen der deutschen Bundesstraße 12 und der               zwischen der deutschen Bundesstraße 12 und der\nösterreichischen Bundesstraße Nr. 137 bei Neu-               österreichischen Bundesstraße Nr. 137 bei Neu-\nhaus-Schärding (Fluß-km 15,4).\"                              haus-Schärding (Fluß-km 15,4).\"\nFalls sich die Osterreichische Bundesregierung mit diesem   Falls sich die Osterreichische Bundesregierung mit diesem\nVorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß        Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß\ndiese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer           diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer\nExzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden          Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nRegierungen bilden, die zwei Monate nach dem Zeitpunkt       Regierungen bilden, die zwei Monate nach dem Zeitpunkt\nin Kraft tritt, in dem die Regierung der Bundesrepublik      in Kraft tritt, in dem die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland der Osterreichischen Bundesregierung notifi-     Deutschland der Osterreichischen Bundesregierung notifi-\nziert hat, daß in der Bundesrepublik Deutschland die         ziert hat, daß in der Bundesrepublik Deutschland die\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der   innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der\nVereinbarung erfüllt sind.                                   Vereinbarung erfüllt sind.\"\nIch habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Oster-\nreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß\nIhre Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nunserer beiden Regierungen bilden, die zwei Monate\nnach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, in dem die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland der Osterreichischen\nBundesregierung notifiziert hat, daß in der Bundesrepu-\nblik Deutschland die innerstaatlichen Voraussetzungen für\ndas Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.\nGenehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versiche-          Empfangen Sie, Herr Botschafter,        die Versicherung\nrung meiner ausgezeichneten Hochachtung.                     meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nSchirmer                                                 Rudolf Kirchschläger\nSeiner Exzellenz                                             Seiner Exzellenz\ndem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten            dem Botschafter\nder Republik Osterreich                                      der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Dr. Rudolf Kirchschläger                               Herrn Dr. Hans Schirmer\nWien                                                         Wien"]}