{"id":"bgbl2-1971-26-1","kind":"bgbl2","year":1971,"number":26,"date":"1971-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7/71 - Assoziationen der EWG mit afrikanischen Staaten)","law_date":"1971-05-26T00:00:00Z","page":461,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["461\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1971                     Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1971                                                                                                            Nr. 26\nTag                                                                     Inhalt                                                                                       Seite\n26. 5. 71  Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7.71 -- Assoziationen der\nEWG mit afrikanischen Staaten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     461\n26. 5. 71  Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für\nWaren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        464\n6. 5. 71  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . .                                                                     465\n11. 5. 71  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über Form-\nerfordernisse bei Patentanmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        465\n14. 5. 71  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-\nOrganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   466\n14. 5. 71  Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Abkommens über den\nRechtsverkehr im Verhältnis zu Barbados . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              467\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 7/71 - Assoziationen der EWG mit afrikanischen Staaten)\nVom 26. Mai 1971\nAuf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 4 des Zollgesetzes                                                 „Besondere Zollsätze gegenüber den mit der\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai                                                Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das                                          afrikanischen Staaten und Madagaskar (AASM)\nDreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes\n1. Soweit sich aus den Nummern 2 bis 4 nichts\nvom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), wird\nanderes ergibt, gilt im Rahmen der Besonderen\nverordnet:\nZollsätze gegenüber den mit der Europäischen\n§ 1                                                                    Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten afrikani-\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968                                               schen Staaten und Madagaskar tarifliche Zoll-\nfreiheit.\nII S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wer-\nden die Anhänge mit Wirkung vom 1. Januar 1971                                               2. Nummer 1 gilt nicht für die nach Verordnungen\nwie folgt geändert:                                                                                des Rates oder der Kommission der Europä-\nischen Gemeinschaften geregelten Teilbetrags-\n1. In den Anhängen                                                                                 zölle und Abschöpfungen.\nBesondere Zollsätze gegenüber Griechenland,                                           3. Die Besonderen Zollsätze gegenüber den mit\nBesondere Zollsätze gegenüber den mit der                                                   der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft as-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft assozi-                                                soziierten afrikanischen Staaten und Madagas-\nierten afrikanischen Staaten und Madagaskar                                                 kar werden angewendet, wenn die eingeführ-\n(AASM),                                                                                     ten Waren nach Titel I des Assoziierungs-\nBesondere Zollsätze gegenüber den mit der                                                   abkommens zwisdlen der Europäischen Wirt-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft assozi-                                                schaftsgemeinschaft und den mit dieser Ge-\nierten überseeischen Ländern und Gebieten                                                   meinschaft assoziierten afrikanischen Staaten\n(ULG),                                                                                      und Madagaskar vom 29. Juli 1969 (Bundes-\ngesetzbl. 1970 II S. 521) in Verbindung mit den\nBesondere Zollsätze gegenüber der Türkei                                                    Durd1führungsbeschlüssen des Assoziations-\nwird jeweils der Klammerzusatz nach der Ober-                                                  rates hierzu als Ursprungserzeugnisse dieser\nschrift mit der Angabe der Kennbuchstaben ge-                                                  Staaten gelten; der Inhalt dieser Bestimmun-\nstrichen.                                                                                      gen wird unter der Bezeidmung „Zollbestim-\nmungen\" vom Bundesminister der Finanzen\n2. Der Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber den                                                   jeweils im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\nmit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nassoziierten afrikanischen Staaten und Madagas-                                          4. Abweichend von Nummer 1 gelten für fol-\nkar (AASM)\" erhält folgende Fassung:                                                           gende Waren die Zollsätze des Zolltarifs, die","462                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\ngegenüber Ländern anzuwenden sind, denen                gaskar (AASM)\" unter Nummer 4 aufgeführ-\ngegenüber keine Besonderen Zollsätze fest-              ten Waren die Zollsätze des Zolltarifs, die\ngesetzt sind:                                           gegenüber Ländern anzuwenden sind, denen\ngegenüber keine Besonderen Zollsätze fest-\nTarifstellen\ngesetzt sind.\"\n04.01 A\n06.01 A\n07.01 B bis T                               4. Folgender neuer Anhang wird angefügt:\n07.02A                                               „Besondere Zollsätze gegenüber den mit\n07.03 A                                            der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nex 07.04 B         Oliven                           assoziierten Republiken Tansania, Uganda und\n08.02 bis 08.09                                       Kenia (Ostafrikanische Gemeinschaft)\n22.04                                         1. Soweit sidl aus den Nummern 2 bis 5 nichts\n22.05                                            anderes ergibt, gilt im Rahmen der Besonderen\n22.07 A                                          Zollsätze gegenüber den mit der Europäischen\n22.10 A                                          Wirtsdlaftsgemeinschaft assoziierten Republi-\n23.05                                            ken Tansania, Uganda und Kenia tarifliche\n23.06 A 1.\"                                      Zollfreiheit.\n3. Der Anhang \"Besondere Zollsätze gegenüber den           2. Für Waren, die dem EGKS-Vertrag unterliegen\nmit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft as-           (Hinweiszeichen » (EGKS) «), bestehen gegen-\nsoziierten überseeischen Ländern und Gebieten              über den mit der Europäischen Wirtsdlafts-\n(ULG)\" erhält folgende Fassung:                            gemeinschaft assoziierten Republiken Tansania,\n„Besondere Zollsätze gegenüber den mit               Uganda und Kenia keine Besonderen Zollsätze.\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft           3. Nummer 1 gilt nicht für die nach Verordnun-\nassoziierten überseeischen Ländern                gen des Rates oder der Kommission der Euro-\nund Gebieten (ULG)                        päischen Gemeinschaften geregelten Teilbe-\ntragszölle und Abschöpfungen.\n1. Soweit sich aus den Nummern 2 bis 5 nichts\nanderes ergibt, gilt im Rahmen der Besonderen        4. Die Besonderen Zollsätze gegenüber den mit\nZollsätze gegenüber den mit der Europäischen            der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft as-\nWirtschaftsgemeinschaft assoziierten übersee-           soziierten Republiken Tansania, Uganda und\nischen Ländern und Gebieten tarifliche Zoll-            Kenia werden angewendet, wenn die ein-\nfreiheit.                                               geführten Waren nach Titel I des Abkommens\nzur Gründung einer Assoziation zwischen der\n2. Für Waren, die dem EGKS-Vertrag unterliegen\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der\n[Hinweiszeichen » (EGKS) «), bestehen gegen-\nVereinigten Republik Tansania, der Republik\nüber den mit der Europäisdlen Wirtschafts-              Uganda und der Republik Kenia vom 24. Sep-\ngemeinsdlaft assoziierten überseeischen Län-\ntember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 1081)\ndern und Gebieten keine Besonderen Zollsätze.           in Verbindung mit den Durchführungsbeschlüs-\n3. Nummer 1 gilt nicht für die nach Verordnungen           sen des Assoziationsrates hierzu als Ursprungs-\ndes Rates oder der Kommission der Euro-                 erzeugnisse dieser Staaten gelten; der Inhalt\npäischen Gemeinschaften geregelten Teilbe-              dieser Bestimmungen wird unter der Bezeich-\ntragszölle und Abschöpfungen.                           nung \"Zollbestimmungen\" vom Bundesminister\nder Finanzen jeweils im Bundesanzeiger be-\n4. Die Besonderen Zollsätze gegenüber den mit\nkanntgemacht.\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft as-\nsoziierten überseeischen Ländern und Gebieten        5. Abweichend von Nummer 1 gelten für folgende\nwerden angewendet, wenn die eingeführten                Waren die Zollsätze des Zolltarifs, die gegen-\nWaren nadl Titel I des Beschlusses des Rates            über Ländern anzuwenden sind, denen gegen-\nder Europäischen Gemeinschaften vom 29. Sep-            über keine Besonderen Zollsätze festgesetzt\ntember 1970 über die Assoziation der über-               sind:\nseeischen Länder und Gebiete mit der Euro-\nTarifstellen\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Amtsblatt\nder Europäischen Gemeinschaften 1970 Nr.                       03.01 bis 03.03\nL 282/83) in Verbindung mit den Durchführungs-                 04.01 A\nbeschlüssen des Rates der Europäischen Ge-                     05.15 A\nmeinsdlaften hierzu als Ursprungserzeugnisse                   06.01 A\ndieser Länder und Gebiete gelten; der Inhalt                   07.01 B bis T\n07.02 A\ndieser Bestimmungen wird unter der Bezeich-\n07.03 A\nnung „Zollbestimmungen\" vom Bundesminister\nex 07.04 B        Oliven\nder Finanzen jeweils im Bundesanzeiger be-\n08.02 bis 08.09\nkanntgemacht.\n12.01\n5. Abweichend von Nummer 1 gelten für die im                      12.02\nAnhang „Besondere Zollsätze gegenüber den                      15.04\nmit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                   15.07 B bis D\nassoziierten afrikanischen Staaten und Mada-                   15.12","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1971                               463\n15.13                                                      20.07 AI b) 1\n15.17 B                                                ex 20.07 A II und III Waren mit Zusatz von\n16.04                                                                         Zucker oder Glukose\n16.05\nex 20.07 BI a) 1 Waren mit einem Gehalt an\n22.04\nzugesetztem Zucker von\n22.05\nmehr als 30 Gewichts-\n22.07 A\nhundertteilen\n22.10 A\n23.01 B                                                ex 20.07 BI a) 2 und 3 Waren mit Zusatz von\n23.04 B                                                                        Zucker oder Glukose\n23.05                                                      20.07 BI b) 1 aa)\n23.06 AI.                                              ex 20.07 BI b) 2 bis 4 und B II Waren mit Zu-\nsatz von Zucker\nNur für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. März                                              oder Glukose\n1971:                                                            24.01.\"\n01.02 A II\nAnm.1                                                               §2\nAnm.2                                     Soweit sich aus der Bestimmung des § 1 für die\n02.01 A II a                                  Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum Inkrafttreten dieser\nB II b                                  Verordnung höhere Zollsätze als bisher angewendet\nAnm.1                                   ergeben sollten, sind für diesen Zeitraum nur die\nAnm.2                                   niedrigeren Zollsätze anzuwenden.\n02.06 CI\nex 13.03 B Pektin, mit Zusatz von Zucker                                      §3\noder Glukose\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n15.02 BI\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\n16.02 B III b) 1\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nex 20.01 bis 20.06 Waren mit Zusatz von           auch im Land Berlin.\nZucker oder Glukose\n§4\nex 20.07 AI a) Waren mit einem Gehalt an\nzugesetztem Zucker von mehr        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nals 30 Gewichtshundertteilen    kündung in Kraft.\nBonn, den 26. Mai 1971\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nH. Hermsdorf"]}