{"id":"bgbl2-1971-19-1","kind":"bgbl2","year":1971,"number":19,"date":"1971-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) - 1. ADR-ÄnderungsV -","law_date":"1971-04-21T00:00:00Z","page":209,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["209\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1971                      Ausgegeben zu Bonn am 24. April 1971                                                                                                        Nr. 19\nTag                                                                1 n halt                                                                                       Seite\n21. 4. 71    Erste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen übereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) - l. ADR-\nÄnderungsV - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    209\n26. 3. 71    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Gabun über die Förderung und den gegenseitigen Schutz\nvon Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      212\n29. 3. 71    Bekanntmachung über die Verlängerung der Gültigkeit des Freundschafts-, Handels- und\nSchiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Siam . . . . . . . . . . .                                                           213\n1. 4. 71  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen\nSchutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           214\n2. 4. 71  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich über die Behandlung von Kraftfahrzeugen im\ngrenzüberschreitenden Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 215\n8. 4. 71  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                216\nErste Verordnung\nzur Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen Ubereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(ADR)\n- 1. ADR-ÄnderungsV -\nVom 21. April 1971\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zu                                           ·, (10) L'expediteur, soit dans le document de transport,\ndem Europäischen Ubereinkommen vom 30. Septem-                                               soit dans une declaration a part, doit certifier que Ia\nber 1957 über die internationale Beförderung ge-                                             matiere presentee est admise au transport par route,\nfährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. Au-                                            selon les dispositions de l'A.D.R. et que son etat, son\nconditionnement et, le cas echeant, son emballage\ngust 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) wird verord-\net son etiquetage sont conformes aux prescriptions\nnet:                                                                                         de l' A.D.R. En outre, si plusieurs rnarchandises danger-\neuses sont emballees en commun dans un meme em-\nballage collecteur ou dans un meme container, l'ex-\n§ 1\npediteur est tenu de declarer que cet emballage en\nDer verbindliche französische Wortlaut der An-                                            commun n'est pas interdit. »\nlagen A und B zum ADR in der Fassung vom                                                     Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden Absätze 11\n29. Juli 1968 (Anlagenband zum Bundesgesetzblatt                                             und 12.\n1969 II Nr. 54) und die deutsche Ubersetzung wer-\nden wie folgt geändert:                                                                 3. In Randnummer 2337 (1) ist die 2. Zeile durch folgen-\nden Text zu ersetzen:\n<< en bois ou dans deux sacs solides en toile brute,\nI. Französischer Wortlaut                                                 en jute a tissu serre, ignifuges de maniere a ne pou-\nvoir s'enflammer )>,\n1. Nach dem ersten Satz der Randnummer 2002 (3) ist\neinzufügen:                                                                         4. Auf Seite 131 ist in der Zeichenerklärung unter (5)\n·< L'expediteur devra communiquer par ecrit au trans-                                   ,<traverse moyenne» zu ersetzen durch «traverse me-\nporteur les mentions a porter dans le document de                                        diane».\ntransport telles qu'elles sont prevues pour chaque\nclasse a la deuxieme partie de la presente annexe                                   5. Der Text der Randnummer 10 185 (3) ist durch folgen-\ndans les sections 2. B, )>                                                               den Text zu ersetzen:\n,< (3) Ces consignes doivent etre remises au transpor-\n2. In Randnummer 2002 ist folgender neuer Absatz 10                                         teur au plus tard au moment ou l'ordre de transport\neinzufügen:                                                                              est donne, de maniere a lui permettre de prendre","2t0                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\ntoutes les dispositions afin que le personnel interesse                           II. Deutsdle Obersetzung\nprenne connaissance de ces consignes et soit a meme           1. Nach dem ersten Satz der Randnummer 2002 (3) ist\nde les appliquer convenablement. »\neinzufügen:\n6. In Randnummer 10 500 (1) ist in der ersten Zeile das              \"Der Absender muß dem Beförderer die in das Beför-\nWort « vehicules » zu ersetzen durch    (< unites de trans-      derungspapier einzutragenden Vermerke, wie sie für\nport ».                                                           jede Klasse im II. Teil dieser Anlage in den Abschnit-\nten 2. B. vorgesehen sind, schriftlich mitteilen.\"\n7. In Randnummer 10 500 (2t ist in der ersten Zeile das\nWort « vehicule » zu ersetzen durch « unite de trans-        2. In Randnummer 2002 ist folgender neuer Absatz 10\nport ».                                                          einzufügen:\n8. In Randnummer 10 500 (3) ist in der ersten Zeile das              ,,(10) Der Absender muß entweder in dem Beförde-\nWort     « expressement » zu streichen.                          rungspapier oder in einer besonderen Erklärung be-\nscheinigen, daß das zur Beförderung aufgegebene Gut\n9. In Randnummer 11 405 (1) ist die erste Zeile durch                nach den Vorschriften des ADR zur Beförderung auf\nfolgenden Text zu ersetzen:                                      der Straße zugelassen ist und daß sein Zustand, seine\n« ( 1) Les interdictions de chargement en commun avec            Beschaffenheit und erforderlichenfalls seine Ver-\ndes marchandises prevues aux marginaux 11 402 et                 packung und Bezettelung den Vorschriften des ADR\n11 403 s'appliquent ».                                           entsprechen. Falls mehrere gefährliche Güter in einer\nSammelpackung oder in einem Behälter (Container)\n10. Der Text der Randnummer 15 111 ist durch folgenden                zusammengepackt sind, ist der Absender außerdem\nText zu ersetzen:                                                verpflichtet zu bestätigen, daß diese Zusammenpak-\n« Le carbure de calcium [2° a)) et le siliciure de cal-          kung nicht verboten ist.\"\ncium en morceaux [2o d)) peuvent etre transportes en\nDie bisherigen Absätze 10 und 11 werden Absätze\nvrac dans des vehicules equipes de recipients mobi-\n11 und 12.\nles ou fixes qui doivent etre conformes aux condi-\ntions generales d'emballage du marginal 2182 (1), (2)         3. In Randnummer 2337 (1) ist in der zweiten Zeile nach\net (3). Ces recipients doivent etre construits de fa<;on         dem Wort „dichte\" einzufügen: ,,Rohleinen- oder\".\nque les ouvertures servant au chargement ou au de-\nchargement puissent etre fermees de maniere herme-            4. Der Text der Randnummer 10 185 (3) ist durch folgen-\ntique. »                                                         den Text zu ersetzen:\n11. In Randnummer 21 128 ist in der vierten Zeile         « 96°/o\n,, (3) Diese Weisungen sind dem Beförderer spätestens\nau plus» zu ersetzen durch « 960/o au moins ».                   bei der Erteilung des Beförderungsauftrages zu über-\ngeben, damit er sicherstellen kann, daß das beteiligte\n12. In Randnummer 41 185 A) 2. sind die Buchstaben b)                 Personal von den Weisungen Kenntnis nimmt und in\nund c) durdl folgenden Text zu ersetzen:                         der Lage ist, sie wirksam anzuwenden.\"\n« b) les gants de caoutchouc ou de matiere plastique\n5. In Randnummer 10 500 (1) ist in der ersten Zeile das\nappropriee,                                               Wort „Fahrzeuge\" zu ersetzen durch „Beförderungs-\nc) les bottes de caoutchouc ou de matiere plastique          einheiten\".\nappropriee. »\n6. In Randnummer 10 500 (2) sind in der ersten Zeile die\n13. In Randnummer 41 185 B) ist die erste und zweite                  Worte „am Fahrzeug\" zu ersetzen durch „an der Be-\nZeile durch folgenden Text zu ersetzen:                          förderungseinheit\".\n« Toutes les mesures praticables seront prises, y com-        7. In Randnummer 10 500 (3) ist in der ersten Zeile das\npris en utilisant les pancartes prevues au marginal               Wort „ausdrücklich\" zu streidlen.\n41 260, de fa<;on a tenir a l'ecart des lieux du sinistre\ntoute personne a une distance qui ne sera pas infe-           8. Der Text der Randnummer 15 111 ist durch folgenden\nrieure a 15 metres; on placera sur le pourtour les               Text zu ersetzen:\npancartes contenues dans le coffret et on ».                      „Calciumcarbid [Ziffer 2 a)] und Calciumsilizid in\nStücken {Ziffer 2 d)) dürfen in loser Schüttung in Fahr-\n14. In Randnummer 41 260 ist die sechste und siebente                  zeugen mit abnehmbaren oder fest verbundenen Ge-\nZeile durch folgenden Text zu ersetzen:                          fäßen, die den allgemeinen Verpackungsvorschriften\n« - deux paires de gants et deux paires de bottes de             der Randnummer 2182 (1), (2) und (3) entsprechen\ncaoutchouc ou de matiere plastique appropriee; )>,        müssen, befördert werden. Diese Gefäße müssen so\n15. In Randnummer 41 500 (2) sind die beiden letzten                   gebaut sein, daß die zum Beladen und Entladen die-\nZeilen durch folgenden Text zu ersetzen:                         nenden Offnungen luftdicht verschlossen werden kön-\nnen.\"\n« et qu'on ne peut s'approcher du vehicule sans mas-\nque a gaz, gants et bottes de caoutchouc ou de toute         9. In Randnummer 21128 ist in der vierten Zeile „zu\nmatiere plastique appropriee. »                                  höchstens 96 °/e\" zu ersetzen durch „zu mindestens\n96 °/o\".\n16. In Randnummer 42 280 (1) sind in der fünften Zeile\ndie Worte zu streichen:                                     10. In Randnummer 41 185 A) 2. sind die Buchstaben b)\n« relatif a la contamination admissible pour les colis >).\nund c) durch folgenden Text zu ersetzen:\n,,b) Handschuhe aus Gummi oder geeignetem Kunst-\n17. In Randnummer 42 302 (2) ist in der vierten Zeile                        stoff,\n(<  contamines » zu ersetzen durch « decontamines ».                c) Stiefel aus Gummi oder geeignetem Kunststoff.\"\n18. In Randnummer 210 320 (5) ist nach dem letzten Wort\n11. In Randnummer 41 185 B) sind die ersten drei Zeilen\ndes ersten Satzes einzufügen:\ndurdl folgenden Text zu ersetzen:\n<' a la temperature de remplissage )),\n„Es sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um\n19. In Randnummer 240 000 sind in der ersten Zeile der                 jede Person in einem Abstand von mindestens 15 m\nlinken Spalte « Somme des indices de transport indi-             von der Unfallstelle fernzuhalten; die in Randnummer\nques sur les colis >) die Worte « 2 ou moins » zu er-            41 260 vorgesehenen Schilder sind dabei zu verwen-\nsetzen durch « inferieure a 2 ».                                 den.\"","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1971                               2ll\n12. In Randnummer 41 260 ist die sechste Zeile durch fol-   16. In Randnummer 240 000 sind in der ersten Zeile der\ngenden Text zu ersetzen:                                    linken Spalte „Summe der auf den Versandstücken\n„zwei Paar Handschuhe und zwei Paar Stiefel, jeweils        angegebenen Transportkennzahlen\" die Worte „2 oder\naus Gummi oder geeignetem Kunststoff;\".                     weniger\" zu ersetzen durch „weniger als 2\"; in der\nfolgenden Zeile ist das Wort „über\" zu streichen.\n13. In Randnummer 41 500 (2) ist die letzte Zeile durch\nfolgenden Text zu ersetzen:                                                         § 2\n„Handschuhen und Stiefeln jeweils aus Gummi oder           Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ngeeignetem Kunststoff nähern soll.\"                     4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\n14. In Randnummer 42 280 (1) sind in der fünften Zeile      mit Artikel 5 des Gesetzes zu dem Europäischen\ndie Worte zu streichen:                                 Ubereinkommen vom 30. September 1957 über die\n,,hinsichtlich der für Versandstücke zulässigen Konta-  internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nmination\".                                              der Straße (ADR) gilt diese Rechtsverordnung auch\nim Land Berlin.\n15. In Randnummer 210 320 (5) ist in der ersten Zeile nach\ndem Wort „Fassungsraums\" einzufügen: ,,bei der Ein-                                 § 3\nfülltemperatur\".                                           Diese Verordnung tritt am 26. April 1971 in Kraft.\nBonn, den 21. April 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock"]}