{"id":"bgbl2-1971-16-5","kind":"bgbl2","year":1971,"number":16,"date":"1971-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/16#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_16.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen","law_date":"1971-03-16T00:00:00Z","page":176,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["176                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nBekanntmadlung\nüber das Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens\nzwisdlen der Europäisdlen Wirtschaitsgemeinsdlaft\nund den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar\nsowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhanytehenden Abkommen\nVom 16. März 1971\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni                                Die Abkommen zu a) bis d) sind ferner am glei-\n1970 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-                              chen Tage in Kraft getreten für:\nschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten                               Belgien                           Luxemburg\nafrikanischen Staaten und Madagaskar sowie zu den                                 Frankreidl                        Niederlande\nmit diesem Abkommen in Zusammenhang stehen-\nItalien\nden Abkommen (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 521)\nwird hiermit bekanntgemacht, daß                                                  Die Abkommen zu a) und b) sind ferner am glei-\na) das Assoziierungsabkommen nach seinem Ar-                                   chen Tage in Kraft getreten für:\ntikel 59 und die in der Schlußakte aufgeführten                              Burundi                           Mauretanien\nZusatzdokumente,                                                             Dahome                            Niger\nb) das Abkommen über die Erzeugnisse, die unter                                   Elfenbeinküste                    Obervolta\ndie Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft                              Gabun                             Ruanda\nfür Kohle und Stahl fallen, nach seinem Artikel 5,\nKamerun                           Senegal\nc) das Interne Durchführungsabkommen nach seinem\nKongo                             Somalia\nArtikel 9,                                                                     (Brazzaville)\nTogo\nd) das Interne Finanzabkommen nach seinem Arti-                                   Kongo\nkel 25                                                                         (Demokratische Republik!        Tschad\nfür die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar                                   Madagaskar                        Zentralafrikanische\n1971 in Kraft getreten sind.                                                      Mali                              Republik\nDie deutsche Ratifikationsurkunde und die Notifi-                              Das Inkrafttreten des Abkommens zu d) richtet\nkation sind am 7. Juli 1970 dem Generalsekretär des                            sich nach seinem Artikel 25 und nicht nach seinem\nRates der Europäischen Gemeinschaften übergeben                                Artikel 20. Artikel 3 Abs. 2 des Geselzes vom\nworden.                                                                        18. Juni 1970 wird insoweit beridltigt.\nBonn, den 16. März 1971\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrhr. v. Braun\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz -         Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie ftlr Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, PosUach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufe11de1 Bezug nur Im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundes1echt auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesredlts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sad!gebieten geordnet ve1ötlentlicht Der Teil III kann nu1 als Verlagsabonnement bezogen weiden.\nBezugspieis für Tell I und Tell II halb1ährlich Je 25,- PM Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem t. Juli 1970 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Kt.In 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nad!nahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM, 'bei Lieferung gegen Vorausred!nung zuzüglich Portokosten für die Vorausrec:hnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/1."]}