{"id":"bgbl2-1971-16-1","kind":"bgbl2","year":1971,"number":16,"date":"1971-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/71 - Zollkontingente für Holzschliff und Sulfat- oder Natronzellstoff)","law_date":"1971-03-23T00:00:00Z","page":169,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["169\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998 A\n1971                      Ausgegeben zu Bonn am _27. März 1971                                                                                                                Nr. 16\nTag                                                                              Inhalt                                                                                        Seite\n23.3. 71   Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/71 - Zollkontingente für\nHolzschliff und Sulfat- oder Natronzellstoff) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     169\n23. 3. 71  Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/71 - Waren der EGKS -\n1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    171\n11. 3. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Ubereinkunft zur Unter-\ndrückung des Frauen- und Kinderhandels ..... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           174\n15. 3. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 128 der Internationalen\nArbeitsorganisation über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterb_liebene . . .                                                                             175\n16. 3. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zwischen der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrika-\nnischen Staaten und Madagaskar sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang\nstehenden Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       176\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 2/71 -          Zollkontingente für Holzschliff und Sulfat- oder Natronzellstofi)\nVom 23. März 1971\nAuf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes                                            der Anhang Zollkontingente/2 mit Wirkung vom\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai                                                  1. Januar 1971 nach Maßgabe der Anlage ergänzt.\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das\nDreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes                                                                                                    §2\nvom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), verord-\nnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat                                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,                                              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmit Zustimmung des Bundestages:                                                                blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin.\n§ 1                                                                                                                § 3\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968                                                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nII S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird                                             kündung in Kraft.\nBonn, den 23. März 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller","110                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nAnlage\n(zu§ 1)\nZollsatz\nTarifstelle                       Warenbezeichnung\n_____________ --------~~-                      allgemeinl_:rmä~g~\n2                                     3           4\n47.01 A.     Holzschliff (Weißschliff, Braunschliff), 80 000 t (atro-Gewicht}\nvom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971, zur Verarbeitung\nim Zollgebiet bestimmt .. ·.................................. .      frei\nB.I.a} Sulfat- oder Natronzellstoff, 1 300 000 t (atro-Gewicht} vom\nB.I.b) 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971, zur Verarbeitung im Zoll-\ngebiet bestimmt .......................................... .         frei"]}