{"id":"bgbl2-1971-15-4","kind":"bgbl2","year":1971,"number":15,"date":"1971-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/15#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_15.pdf#page=12","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen","law_date":"1971-03-10T00:00:00Z","page":168,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["168                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nSt. Christoph-Nevis-Anguilla und Santa Lucia) sowie die Hoheitsgebiete unter der Gebietshoheit\ndes Vereinigten Königreidls, ferner für Brunei, Swasiland, Tonga und die Britischen Salomonen,\nund\ndaß dieser Vertrag auf Südrhodesien erst dann Anwendung findet, wenn die Regierung des Ver-\neinigten Königreichs die anderen Verwahrregierungen davon unterrichtet, daß sie die uneinge-\nsdlränkte Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag hinsichtlidl des genannten Hoheitsgebiets\ngewährleisten kann.\nVereinigte Staaten                                10. Oktober 1967                10. Oktober 1967                10. Oktober 1967\nMauritius hat erklärt, daß es sidl vom Tage der Erlangung der Unabhängigkeit ab, dem 12. März\n1968, an den durch das Vereinigte Königreich ratifizierten Vertrag gebunden betrachtet.\nBonn, den 26. Februar 1971\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereidt des Zollübereinkommens\nüber Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,\ndie auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen\nausgestellt oder verwendet werden sollen\nVom 10. März 1971\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über\nErleidlterungen für die Einfuhr von Waren, die auf\nAusstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlidlen\nVeranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden\nsollen (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 745), ist nach sei-\nnem Artikel 19 Abs. 2 für\nIsland                                        am 8. März 1971\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmadlung ergeht im Ansdlluß an die\nBekanntmachung vom 15. Dezember 1970 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1374).\nBonn, den 10. März 1971\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie fllr Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn l, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reiheufolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. Jl. IO. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt audl für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem l. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausredrnung zuzüglidl Portokoslen für die Vorausred111ung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrllgt 5,5 •t,."]}