{"id":"bgbl2-1971-13-2","kind":"bgbl2","year":1971,"number":13,"date":"1971-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/13#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_13.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre","law_date":"1971-03-06T00:00:00Z","page":116,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["116                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nVerordnung\nüber die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen\nan die Europäische Organisation für Astronomische Forsdlung\nin der Südlieben Hemisphäre\nVom 6. März 1971\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom                                      § 3\n22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik          Für die Organisation und die Mitglieder ihres\nDeutschland zum Abkommen über die Vorrechte              Personals gelten nidlt die deutschen Vorschriften\nund Befreiungen der Sonderorganisationen der Ver-        über die Versidlerungspflicht in der gesetzlichen\neinten Nationen vom 21. November 1947 und über           Rentenversicherung, in der gesetzlidlen Unfall-\ndie Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an          versicherung und in der gesetzlichen Kranken-\nandere zwischenstaatliche Organisationen (Bundes-        versicherung, soweit diese Mitglieder einem System\ngesetzbl. 1954 II S. 639), zuletzt geändert durch Ge-    der sozialen Sicherheit mit ausreichenden Leistun-\nsetz vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187),   gen, das die Organisation als eigenes System ein-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des         richtet und unterhält, oder einem System der sozia-\nBundesrates:                                             lichen Sicherheit einer anderen zwischenstaatlichen\n§ 1                           Organisation mit ausreichenden Leistungen, dem\nDie Bestimmungen des Artikels II § 3, des Arti-       sich die Organisation ansdlließt, angehören.\nkels III §§ 9 und 10, des Artikels IV §§ 11 und 12,\ndes Artikels VI § 18 und § 19 Buchstaben d und f                                  § 4\ndes Abkommens über die Vorrechte und Befreiun-\ngen der Sonderorganisationen der Vereinten Natio-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnen finden sinngemäß auf die Europäische Organi-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsation für Astronomische Forschung in der Südlichen      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Geset-\nHemisphäre Anwendung.                                    zes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundes-\nrepublik Deutschland zum Abkommen über die\n§ 2                           Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisatio-\nnen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947\n(1) Nach Maßgabe der Bedingungen und Verfah-\nund über die Gewährung von Vorrechten und Be-\nrensregeln, die der Rat der Europäischen Organisa-\nfreiungen an andere zwischenstaatlidle Organisatio-\ntion für Astronomische Forschung in der Südlichen\nnen, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Fe-\nHemisphäre binnen einem Jahr nadl Inkrafttreten\nbruar 1964, auch im Land Berlin.\ndieser Verordnung festlegt und in Kraft setzt, sind\ndie Mitglieder des Personals der Organisation für die\nvon dieser gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge                                § 5\nzugunsten der Organisation steuerpflichtig. Von die-        (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nsem Zeitpunkt an sind diese Gehälter und Bezüge          Verkündung in Kraft.\nvon dem Teil der deutschen Einkommensteuer be-\nfreit, der auf diese Gehälter und Bezüge entfällt. Un-      (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nberührt bleibt jedoch das Redlt, die Gehälter und        Kraft, an dem das Ubereinkommen vom 5. Oktober\nBezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus         1962 zur Gründung einer Europäischen Organisation\nanderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrages zu          für Astronomische Forsdlung in der Südlichen Hemi-\nberück.sichtigen.                                        sphäre (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 43) außer Kraft\ntritt.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Renten\nund Ruhegehälter, die von der Organisation an ehe-          (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nmalige Mitglieder des Personals gezahlt werden.          gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 6. März 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nLeussink\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}