{"id":"bgbl2-1971-13-1","kind":"bgbl2","year":1971,"number":13,"date":"1971-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien","law_date":"1971-03-05T00:00:00Z","page":113,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["113\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                      Z1998A\n1971                     Ausgegeben zu Bonn am 13. Miirz 1971                                                                                    Nr. 13\nTag                                               In h a 1 t                                                                                    Seite\n5.3. 71   Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für\nWaren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    113\n6. 3. 71  Verordnung uber die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische\nOrganisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre . . . . . . . . . . . . . . .                                     116\n27. 1. 71  Bekanntmadrnng des Kulturabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               117\n2.3. 71   Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Minister van Economische Zaken der Niederlande über\ndie gegenseitige Anrechnung von Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen . . . . . . . . . . . .                                       122\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen\nfür Waren der Tariinr. 22.05 aus Algerien\nVom 5. März 1971\nAuf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b und                Algerien vom 11. September 1968 erhält mit Wir-\nAbs. 9 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-              kung vom 1. Januar 1971 die aus der Anlage er-\nmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529)              sichtliche Fassung.\nwird verordnet:\n§ 3\n§ 1\nDie in der Anmerkung 2 der Anlage zu § 2 dieser\nIn der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Fest-                 Verordnung festgesetzten Zollsätze werden im Rah-\nsetzung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05              men der Kontingentsmenge auf Antrag auch für die\naus Algerien vom 11. September 1968 (Bundesgesetz-               dort bezeichneten Waren angewendet, die in der\nblatt II S. 854), zuletzt geändert durch die Siebente            Zeit nach Erschöpfung der bisher festgesetzten Kon-\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur                       tingentsmenge bis zum Inkrafttreten dieser Verord-\nFestsetzung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr.                nung zum freien Verkehr abgefertigt und die nach-\n22.05 aus Algerien vom 23. Dezember 1970 (Bundes-                weislich zu dem jeweils begünstigten Zweck ver-\ngesetzbl. II S. 1369), werden die Anmerkungen 1                  wendet worden sind.\nund 2 mit Wirkung vom 1. November 1970 wie folgt\ngeändert:                                                                                                           § 4\n1. In der Anmerkung 1 wird die Angabe „380 000 hl\"                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nersetzt durch: ,,410 000 hl\".                                Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n2. In der Anmerkung 2 wird die Angabe „217 000 hl\"               gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\nersetzt durch: ,, 234 000 hl\".                               gesetzes auch im Land Berlin.\n§ 2                                                                                   § 5\nDie Anlage zu§ 1 der Verordnung zur Festsetzung                   Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nvon Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05 aus                  kündung in Kraft.\nBonn, den 5. März 1971\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller","114                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nAnlage\n(zu § 2)\nTarif-\nWarenbezeichnung                                 Zollsatz\nnummer\n-----------------------1~- -----\n22.05  Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus\nfrisdlen Weintrauben:\nA. Schaumwein ..................................................... .       146,40 DM\nfür 100 1\nB. Wein in Flaschen mit Schaumweinkorken, die durch besondere Halte-\nvorrichtungen befestigt sind, sowie Wein in anderen Umschließungen,\nmit einem Druck von mindestens 1 atü und weniger als 3 atü, gemessen\nbei einer Temperatur von 20° C ................................... .    146,40 DM\nfür 100 1\nC. andere:\nI. mit einem Gehalt an Alkohol von 13° oder weniger und in Behält-\nnissen mit einem Inhalt:\na) von 2 Liter oder weniger ................................... .   43,92 DM\nfür 100 1\nb) von mehr als 2 Liter                                             32,94 DM\nfür 100 1\nII. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 13° bis 15° und in Be-\nhältnissen mit einem Inhalt:\na) von 2 Liter oder weniger ................................... .   51,24 DM\nfür 100 1\nb) von mehr als 2 Liter ....................................... .   40,26 DM\nfür 100 1\nIII. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 15° bis 18°:\na) mit Ursprungsbezeichnung, 'in Behältnissen mit einem Inhalt:\n1. von 2 Liter oder weniger                                     50,50 DM\nfür 100 1\n2. von mehr als 2 Liter:\naa} Port, Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal            40,99 DM\nfür 100 1\nbb} andere ............................................. .   43,92 DM\nfür 100 l\nb} andere, in Behältnissen mit einem Inhalt:\n1. von 2 Liter oder weniger ................................. .  62,22 DM\nfür 100 1\n2. von mehr als 2 Liter ..................................... .  51,24 DM\nfür 100 1\nIV. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 18° bis 22°:\na} mit Ursprungsbezeichnung, in Behältnissen mit einem Inhalt:\n1. von 2 Liter oder weniger                                      54,16 DM\nfür 100 1\n2. von mehr als 2 Liter:\naa) Port, Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal            44,65 DM\nfür 100 1\nbb) andere ............................................. .   47,58 DM\nfür 100 1\nb) andere ................................... ·................ .   69,54 DM\nfür 100 1","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1971                                115\n)\nTarif-                                 Warenbezeichnung                                         Zollsatz\nnummer\n~--~------------------- - - - - - - ----------- ---------\n(22.05)\nV. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 22°, in Behältnissen mit\neinem Inhalt:\na) von 2 Liter oder weniger                                                    5,85 DM\nfür 100 1\nje Grad\nAlkohol\n+ 36,60 DM\nfür 100 1\nb) von mehr als 2 Liter ....................................... .              5,85DM\nfür 100 1\nje Grad\nAlkohol\nAnmerkungen\n1. Wein aus Absatz CI b), ausgenommen Weißwein, und Wein des Absatzes\nC II b), mit Ursprung in Algerien, 424 000 hl vom 1. Januar 1969 bis 31. März 1971,\ngegen Vorlage eines Kontingentscheines des Bundesamtes für Ernährung und\nForstwirtschaft in Frankfurt am Main:\na) Wein aus Absatz CI b), ausgenommen Weißwein                                       16,47 DM\nfür 100 1\nb) Wein des Absatzes C II b) .............................................. .        20,13 DM\nfür 100 1\n2. Wein aus den Absätzen CI b), C II b), C III b) 2, C IV b) und C V b), mit Ur-\nsprung in Algerien, 242 000 hl vom 15. September 1968 bis 31. März 1971, zum\nHerstellen von Weindestillat, Wermutwein oder ·weinessig oder zum Ver-\nschneiden mit inländischem Rotwein, unter zollamtlicher Uberwachung ....... .        25v.H.\ndes jeweils in\nBetracht kom-\nmenden Zoll-\nsatzes des\nGemeinsamen\nZolltarifs\nAuf die Kontingentsmengen in den Anmerkungen 1 und 2 werden die Mengen angerechnet, die im\nRahmen der Zollkontingente nach den Anmerkungen 6 und 7 der Anlage zu § 1 der Verordnung zur\nFestsetzung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien vom 11. September 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 854) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Fest-\nsetzung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien vom 2. Oktober 1969 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1963) eingeführt worden sind."]}