{"id":"bgbl2-1971-11-5","kind":"bgbl2","year":1971,"number":11,"date":"1971-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_11.pdf#page=4","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die deutsche und die schweizerische Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf dem deutschen und dem schweizerischen Teil der Strecke Lindau Hbf-St. Margrethen","law_date":"1971-02-15T00:00:00Z","page":104,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["104                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nBekanntmadlung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung\nüber die deutsche und die sdlweizerisdle Grenzabfertigung in Reisezügen\nwährend der Fahrt auf dem deutsdlen und dem schweizerischen Teil\nder Strecke Lindau Hbf-St. Margrethen\nVom 15. Februar 1971\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom\n25. August 1970 über die deutsche und die schweize-\nrische Grenzabfertigung in Reisezügen während der\nFahrt auf dem deutschen und dem schweizerischen\nTeil der Strecke Lindau Hbf-St. Margrethen (Bundes-\ngesetzbl. II S. 849} wird hiermit bekanntgemacht, daß\ndie Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 2.März 1971\nin Kraft tritt.\nAm gleichen Tage tritt auf Grund des Noten-\nwechsels vom 18. Januar 1971 die Vereinbarung vom\n13./25. Mai 1970 über die deutsche und die schweize-\nrische Grenzabfertigung in Reisezügen während der\nFahrt auf dem deutschen und dem schweizerischen\nTeil der Strecke Lindau Hbf-St. Margrethen (Bun-\ndesgesetzbl. 1970 II S. 850} in Kraft.\nBonn, den 15. Februar 1971\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Reis c h 1\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Schäfer\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostansdlrifl fOr Abonnementsbestellungen sowie fOr Bestellungen bereits ersdllenener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postladl 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint In drei Teilen. In Tell I und II werden die Gesetze und Vero1dnungen in zeitlicher Reihenfolge nach Ihrer Aus-\nfertigung verkündet. laufender Bezug nur Im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. 1\nS. 437) nadl Sadlgebieten geordnet veröffentlicht Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Tell II halbJährllch Je 25,- DM Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes•\ngesetzblatt. Köln 3 99, oder gegen Vorausredlnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglidl Portokosten für die Vorausredlnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz betragt 5,5 1/,."]}