{"id":"bgbl2-1971-10-2","kind":"bgbl2","year":1971,"number":10,"date":"1971-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/10#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_10.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 30. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen","law_date":"1971-02-19T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["90                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 30. Mai 1969\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen\n· Vom 19. Februar 1971\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                           Artikel 2\nsen:                                                     Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.\nArtikel 1                                               Artikel 3\nDem in Bern am 30. Mai 1969 unterzeichneten           (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland       kündung in Kraft.\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die       (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem\nSchadendeckung bei Verkehrsunfällen wird zuge-        Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-\nstimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.  kann tzuge ben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vqrstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Februar 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel","Nr. 10 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1971                                     91\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen\nDie Bundesrepublik Deutschland                            2) Der Begriff des Kraftfahrzeugs (Motorfahrzeugs) be-\nund                                   stimmt sich nach dem Recht des Unf allandes; Fahrzeuge\nmit Hilfsmotor sind den Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeu-\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft                     gen) gleichgestellt.\nVON DEM WUNSCHE GELEITET, die Rechtsstellung                           3) Fallen die von einem Kraftfahrzeuganhänger (Motor-\nder Angehörigen beider Staaten bei einem Verkehrs-                     fahrzeuganhänger) verursachten Schäden nicht unter die\nunfall im anderen Land zu verbessern,                                  Versicherung des Zugfahrzeugs, sondern unter eine\nselbständige Anhängerversicherung, so ist der Anhänger\nHABEN FESTGESTELLT, daß in beiden Staaten die                       für die Anwendung dieser Vereinbarung einem Kraft-\nHaftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (Motorf ahr-                fahrzeug (Motorfahrzeug) gleichgestellt.\nzeuge) eingeführt ist und Einrichtungen bestehen für den\nErsatz der von nicht versicherten und nicht ermittelten                                         Artikel 3\nKraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) verursachten Schäden,\n1) Erfährt die Behörde eines der beiden Staaten, daß\nein durch sie zugelassenes, nicht mehr versichertes Fahr-\nANERKENNEN, daß die den Geschädigten gewährte\nzeug im Gebiet des andern Staates verwendet wird, so\nSicherung der Ersatzansprüche trotz einzelner Unter-\nerstattet sie der örtlich zuständigen Zulassungsstelle oder\nschiede insgesamt als gleichwertig gelten kann,\neiner Zentralstelle dieses Staates Meldung. Diese Stellen\ntreffen, unter Berücksichtigung der Rechtslage im Zulas-\nERACHTEN ES FUR ANGEZEIGT, in ihrem gegensei-\nsungslande, die gebotenen Maßnahmen, damit das Fahr-\ntigen Verhältnis die in ihren Gesetzgebungen gegenüber\nzeug nicht weiter ohne die gesetzlich vorgeschriebene\nausländischen Geschädigten vorgesehenen Einschränkun-\nHaftpflichtversicherung verkehrt.\ngen grundsätzlich auszuschließen\n2) Zentralstellen sind, solange die Regierung der be-\nUND VEREINBAREN DAHER FOLGENDE BESTIM-                              treffenden Vertragspartei nichts anderes bestimmt, in der\nMUNGEN:                                                                Bundesrepublik Deutschland das Kraftfahrt-Bundesamt,\nin der Schweiz die Eidgenössische Polizeiabteilung.\nArtikel 1\nDie Angehörigen jedes der beiden Staaten, die im an-\nArtikel 4\ndern durch ein Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) geschädigt\nwerden, haben dieselben Schadendeckungsansprüche*)                        Dieser Vertrag gilt zufolge besonderer Bevollmächti-\nwie die Angehörigen des Unfallandes, gleichgültig, ob der              gung durch die fürstlich-liechtensteinische Regierung auch\nSchaden durch ein ordentlich versichertes, ein nicht ver-              für das Fürstentum Liechtenstein.\nsichertes, ein ausländisches, ein entwendetes oder ein\nnicht ermitteltes Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) verur-                                          Artikel 5\nsacht worden ist. Die Gleichstellung bezieht sich auch auf\ndie Ansprüche gegen die von der Versicherungspflicht                      Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\nbefreiten Halter von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen),                nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nwie öffentliche Körperschaften.                                        genüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine\nArtikel 2                                  gegenteilige Erklärung abgibt.\n1) Den Angehörigen eines der beiden Vertragsstaaten\nsind alle Personen gleichgestellt, die auf seinem Staats-                                       Artikel 6\ngebiet ihren Wohnsitz haben. Dazu gehören auch jene                       1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifika-\nPersonen, die seit der polizeilichen Anmeldung ohne                    tionsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn aus-\nwesentliche Unterbrechung mehr als ein Jahr dort wohn-                 getauscht werden.\nhaft sind.\n2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der\nRatifikationsurkunden in Kraft.\n•) Derzeit sind maßgebend in der Bundesrepublik Deutschland: Pflicht-\nversicherungsgesetz, Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz, Verord-    3) Jede Partei kann den Vertrag unter Beachtung einer\nnung über den Entschädi(lungsfonds;\nFrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres\nin der Schweiz: Straßenverkehrsgesetz, Verkehrsversicherungs-Ver-\nordnung                                                             kündigen.\nGESCHEHEN in Bern, am 30. Mai 1969 in doppelter\nAusfertigung.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland:\nDr. Buch\nFür die Regierung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft:\nDr. Spühler"]}