{"id":"bgbl2-1971-1-1","kind":"bgbl2","year":1971,"number":1,"date":"1971-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/71 - Angleichungszoll für Trinkweine)","law_date":"1971-01-12T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1971                Ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1971                                                                                                    Nr. 1\nTag                                                         1n h a I t                                                                                     Seite\n12. 1. 71  Veroiödnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4.i71 - Angleichungszoll für\nTrinkweine) ....................................................................... .\n18. 12. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämp-\nfung der Falschmünzerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3\n22. 12. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und _der Vereinbarung über die\nZusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an der Auto-\nbahn von Aachen nach Heerlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             3\n26. 12. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . .                                                               4\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 4/71 -- Angleichungszoll für Trinkweine)\nVom 12. Januar 1971\nAuf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des\nZollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529) verord-\nnet die Bundesregierung:\n§\nDer Deutsche Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968\nII S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird\nnach Maßgabe der Anlage geändert.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 12. Januar 1971\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nScheel\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller","2                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nAnlage\n(zu § 1)\nNach der Bestimmung zu Tarifnr. 20.05 C. I. a) wird folgende Bestimmung ein-\ngefügt:\nTarifnummer                       Wdrenbezeichnung\nZu 22.05 C.\nAnmerkung   Auf Weine des Absatzes C. (ausgenommen Brennwein,\nVerschnitt-Rotwein, Wein zum Herstellen von Essig und\nWein zur Zubereitung von Wermut) mit Herkunft aus\nGriechenland wird bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr\nBelgiens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs oder der\nNiederlande ein Angleichungszoll erhoben. Der Anglei-\nchungszoll bemißt sich nach dem Besonderen Zollsatz ge-\ngenüber Griechenland, der bei der unmittelbaren Einfuhr\nder Weine aus Griechenland zu erheben wäre. Der sich\nhiernach ergebende Zollbetrag wird um den Betrag ge-\nmindert, der bei der Einfuhr der Weine nach Belgien,\nFrankreich, Italien, Luxemburg oder den Niederlanden\ndort nachweislich entrichtet worden ist. Diese Regelung\ngilt bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Zollregelung\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die Einfuhr\nvon Weinen aus Griechenland, längstens jedoch bis zum\n31.0ktober 1972."]}