{"id":"bgbl2-1970-9-4","kind":"bgbl2","year":1970,"number":9,"date":"1970-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/9#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_9.pdf#page=16","order":4,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des revidierten Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer und der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des am 13. Februar 1961 revidierten Abkommens vom 27. Juli 1950 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer","law_date":"1970-02-07T00:00:00Z","page":108,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["108                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des revidierten Abkommens\nüber die Soziale Sicherheit der Rheinscbiff er und der Verwaltungsvereinbarung\nzur Durchführung des am 13. Februar 1961 revidierten Abkommens vom 27. Juli 1950\nüber die Soziale Sidterheit der Rheinschiffer\nVom 7. Februar 1970\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli                             Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 12. No-\n1969 zu dem revidierten Abkommen vom 13. Februar                             vember 1969 beim Internationalen Arbeitsamt Genf\n1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer                           hinterlegt worden.\nsowie zu der Verwaltungsvereinbarung vom 3. April\n1967 zur Durchführung des am 13. Februar 1961                                   Das revidierte Abkommen und die Verwaltungs-\nrevidierten Abkommens vom 27. Juli 1950 über die                             vereinbarung sind ferner für die übrigen Unterzeich-\nSoziale Sicherheit der Rheinschiff er (Bundesgesetz-                         nerstaaten, nämlich\nblatt 1969 II S. 1357) wird hiermit bekanntgemacht,\ndaß das Abkommen (nebst der Schlußakte und dem                                  Belgien\nAuszug aus der Zusammenstellung der Beschlüsse                                  Frankreich\nder mit der Revision des Abkommens vom 27. Juli                                 Luxemburg\n1950 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer\nbeauftragten Regierungskonferenz) nach seinem                                   Niederlande\nArtikel 45 Abs. 1 und die Verwaltungsvereinbarung                               Schweiz\nnach ihrem Artikel 42 für die\nam 1. Februar 1970\nBundesrepublik Deutschland                 am 1. Februar 1970\nin Kraft getreten sind.                                                     in Kraft getreten.\nBonn, den 7. Februar 1970\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nHarkort\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch\nim internationalen Verkehr\nVom 9. Februar 1970\nDas in Genf am 18. Mai 1956 unterzeichnete Ab-                             Polen hat bei Hinterlegung der Ratifikations-\nkommen über die Besteuerung von Straßenfahr-                                urkunde erklärt, daß es sich nicht durch Artikel 10\nzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen                             Absätze 2 und 3 des Abkommens gebunden betrach-\nVerkehr (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2397) ist nach                          tet.\nseinem Artikel 6 Abs. 2 für                                                    Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nPolen am 3. Dezember 1969                                Bekanntmachung vom 12. März 1969 (Bundesgesetz-\nin Kraft getreten.                                                          blatt II S. 766).\nBonn, den 9. Februar 1970\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDuckwitz\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Koln 1, Pustfucti.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nacti ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundeii·\nrec:bts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durc:b den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durdl die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postsctialter.\nBezugspreis halbjlihrlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist Q c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postsdledtkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglidl Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglidl Portokosten für die Vorausredrnung.\nBestellungen bereits ersdilenener Ausgaben sind zu rlditen an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Poslfacft."]}