{"id":"bgbl2-1970-9-1","kind":"bgbl2","year":1970,"number":9,"date":"1970-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Bimmen-Millingen","law_date":"1970-02-24T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["93\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1970                    Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1970                                                                                                                     Nr. 9\nTag                                                                               Inhalt                                                                                          Seite\n24. 2. 70 Verordnung über die Zusammenlegung der deutsd1en und der niederländischen Grenz-\nctbfertigung am Grenzübergang Bimmen-Millingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  93\n24. 2. 70 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/70 - Tomaten und getrocknete\nPflaumen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        96\n3. 2. 70 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Kanada über die Benutzung der Churchill Research Range . . . . . . . .                                                                              g7\n7. 2. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des revidierten Abkommens über die Soziale Sicher-\nheit der Rheinschiffer und der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des am 13. Fe-\nbruar 1961 revidierten Abkommens vom 27. Juli 1950 über die Soziale Sicherheit der Rhein-\nschiffer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  108\ng_ 2. 70 Bekanntmadmng über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von\nStraßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  108\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung\nam Grenzübergang Bimmen-Millingen\nVom 24. Februar 1970\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom                                              blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai                                                      zes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                                 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\ndem Königreich der Niederlande über die Zusam-                                                   land und dem Königreich der Niederlande über die\nmenlegung der Grenzabfertigung und über die Ein-                                                 Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die\nrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-                                                Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswech-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze                                                  selbahnhöfen an der                                      deutsch-niederländischen\n(Bt,mdesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:                                                Grenze auch im Land Berlin.\n§ 1\nAm Grenzübergang Bimmen-Millingen werden die                                                                                                       § 3\ndeutsche und die niederländische Grenzabfertigung                                                      (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 18. Dezem-                                                      an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nber 1969/21. Januar 1970 zusammengelegt. Die Ver-\neinbarung wird nachstehend veröffentlicht.                                                             (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§ 2\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-                                              Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-                                                kanntzugeben.\nBonn, den 24. Februar 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","94                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVereinbarung\nDer Bundesminister der Finanzen                                                           Bonn, den 18. Dezember 1969\nIII B/2 - Z 1108 (Nie) - 70/69\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\ndes Königreichs der Niederlande\nDen Haag\nBetr.: Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der\nGrenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder\nBetriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze;\nhier: Zusammenlegung der Grenzabfertigung am Grenzübergang\nBimmen-Millingen\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-\nmens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich\nmich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-\ngende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.                                 a) von 70 Metern, gemessen in Richtung Millingen, und\nAm Grenzübergang Bimmen--Millingen werden die                b) von 20 Metern, gemessen in Richtung Bimmen,\ndeutsche und die niederländische Grenzabfertigung zu-          jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit\nsammengelegt.                                                  der Achse der Straße.\nIII.\nII.                                Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Abs. 5 des\nDie Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens          Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt\numfassen                                                    des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten\nfestgelegt.\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-                                 IV.\nlichen Diensträume und Anlagen sowie\nDiese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\n2. einen Abschnitt der Straße von Bimmen nach Millingen     Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\nvon der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung      Kündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-\nbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,\ndamit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem Wege\nbestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nIm Auftrag\nButter","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1970                                  95\nMinisterie van Financien                                                    's-Gravenha~Je, den 21. Januar 1970\nDirectie: Douane en Verbruiksbelastingen\nSeiner Exzellenz\ndem Bundesminister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\n53 Bonn\nRheindorfer Straße 108\nOnderwerp:                                                    Ons Kenmerk:\nB 69/22966\nZusammenlegung der Grenzabfertigung\nan der niederländisch-deutschen Grenze\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang lhres Briefes vom 18. Dezember 1969\n- III B/2 - Z 1108 (Nie) - 70.169 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n,,Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-\nmens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre\nich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern -\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.                                 a) von 70 Metern, gemessen in Richtung Millingen, und\nAm Grenzübergang Bimmen-Millingen werden die deut-             b) von 20 Metern, gemessen in Richtung Bimmen,\nsche und die niederländische Grenzabfertigung zusammen-          jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit\ngelegt.                                                          der Achse der Straße.\nIII.\nII.                                Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Abs. 5 des\nDie Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um-        Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt\nfassen                                                         des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten fest-\ngelegt.\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-                                     IV.\nlichen Diensträume und Anlagen sowie\nDiese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\n2. einen Abschnitt der Straße von Bimmen nach Millingen       Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\nvon der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung         Kündigung außer ,Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-\nbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,\ndamit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem Wege\nbestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\"\nIch beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederlän-\ndischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag ein-\nverstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nFür diesen\nder Generaldirektor der Steuern\nvan Bijsterveld"]}