{"id":"bgbl2-1970-7-1","kind":"bgbl2","year":1970,"number":7,"date":"1970-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an der Autostraße von Venlo nach Duisburg und an der Straße von Venlo nach Herongen","law_date":"1970-02-11T00:00:00Z","page":53,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["53\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                      Z1998A\n1970                      Ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1970                                                                                                                     Nr. 7\nTag                                                                               In h a 1 t                                                                                      Seite\n11. 2. 70 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-\nabfertigung an der Autostraße von Venlo nach Duisburg und an der Straße von Venlo nach\nHerongen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         53\n3. 2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Getreide-Ubereinkunft von\n1967 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   56\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung\nan der Autostraße von Venlo nach Duisburg\nund an der Straße von Venlo nach Herongen\nVom 11. Februar 1970\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom                                                blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958                                                   zes vorn 25. August 1960 zu dem Abkommen vorn\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem                                                   30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nKönigreich der Niederlande über die Zusammen-                                                      land und dem Königreich der Niederlande über die\nlegung der Grenzabfertigung und über die Einrich-                                                 Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über\ntung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn-                                                 die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (Bun-                                                wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\ndesgcsetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:                                                     Grenze auch im Land Berlin.\n§ 1\nAn der Autostraße von Venlo nach Duisburg und\nctn der Straße von Venlo nach Herongen werden die                                                                                                     § 3\ndeutsche und die niederländische Grenzabfertigung                                                      (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 22. Januar/                                                      an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\n6. Februar 1970 zusammengelegt. Die Vereinbarung\nwird nachstehend veröffentlicht.                                                                       (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§ 2\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-                                              Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\n1ei tungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-                                              kanntzugeben.\nBonn, den 11. Februar 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVereinbarung\nDer Bundesminister der Finanzen                                                              53 Bonn, den 22. Januar 1970\nIII B/2 - Z 1108 (Nie) - 10/70\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\ndes Königreichs der Niederlande\nDen Haag\nB-e t r. : Abkommen vom 30,. Mai t963 zwischen• der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung\nder Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinsd1afts-\noder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze;\nhier: Zusammenlegung der Grenzabfertigung an der Autostraße von\nVenlo nach Duisburg und an der Straße von Venlo nach\nHerongen\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Ab-\nkommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen be-\nehre ich mich, Ihnen -        auch im Namen des Herrn Bundesministers des\nInnern - folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.                                b) von 300 Metern, gemessen in Richtung Duisburg,\nIm Straßenverkehr werden die deutsche und die nie-             jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit\nderländische Grenzabfertig,ung zusammengelegt                      der Ad1se der Straße,\n1. an der    Autostraße von Venlo nach Duisburg auf            2. einen Abschnitt der Straße von Venlo nach Herongen\ndeutschem und niederländischem Gebiet,                        von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung\nvon 150 Metern, gemessen in Richtung Venlo, vom\n2. an der Straße von Venlo nach Herongen auf nieder-               Sdmittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse\nländischem Gebiet.                                            der Straße.\nIII.\nn.\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Abs. 5 des\nDie Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens             Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-\numfassen die zur Durchführung der Grenzabfertigung             punkt des- lnkrafttretens wird in den diplomatisdlen\nerforderlichen Diensträume und, Anlagen einschließlich         Noten festgelegt.\nder Rampen und Parkplätze sowie                                                           IV.\n1. einen Abschnitt der Autostraße von der gemeinsamen             Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nGrenze bis zu einer Entfernung                             Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\na) von 500 Metern, gemessen in Richtung Venlo, und         Kündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-\nbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung\nset'.?en, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem\nWege bestätigt und in Kran gesetzt werden. kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nIm Auftrag\nDr. Christiansen","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1970                               55\nMinisterie van Financien\nDirectie: Douane en Verbruiksbelastingen                                             's-Gravenhage, den 6. Februar 1970\nSeiner Exzellenz\ndem Bundesminister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\n53 Bonn\nRheindorfer Straße 108\nOnderwerp:                                                     Ons Kenmerk:\nZusammenlegung der Grenzabfertigung                            D 70/2963\nan der niederländisch-deutschen Grenze\nI Ierr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 22. Januar 1970\n- III B/2 - Z 1108 (Nie) - 10/70 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n,,Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Ab-\nkommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen\nbeehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des\nInnern - folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1.                                 b) von 300 Metern, gemessen in Richtung Duisburg,\nIm Straßenverkehr werden die deutsche und die nieder-         jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze\nländische Grenzabfertigung zusammengelegt                        mit der Achse der Straße,\n1. an der Autostraße von Venlo nach Duisburg            auf   2. einen Abschnitt der Straße von Venlo nach Herongen\ndeutschem und niederländischem Gebiet,                       von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung\nvon 150 Metern, gemessen in Richtung Venlo, vom\n2. an der Straße von Venlo nach Herongen auf nieder-              Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Ad1se\nländischem Gebiet.                                           der Straße.\nIII.\nß.\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Abs. 5 des\nDie Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens            Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-\numfassen die zur Durchführung der Grenzabfertigung            punkt des lnkrafttretens wird in den diplomatischen\nerforderlichen Diensträume und Anlagen einschließlich         Noten festgelegt.\nder Rampen und Parkplätze sowie                                                          IV.\n1. einen Abschnitt der Autostraße von der gemeinsamen            Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nGrenze bis zu einer Entfernung                            Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\na) von 500 Metern, gemessen in Richtung Venlo, und        Kündigung außer Kraft.\nkh werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-\nbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung\nsetzen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem\nWege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\"\nIch beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen nieder-\nländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag\neinverstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nFür diesen\nder Generaldirektor der Steuern\nIn Vertretung\nTuk"]}