{"id":"bgbl2-1970-65-1","kind":"bgbl2","year":1970,"number":65,"date":"1970-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/65#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_65.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung vom 28. Juli 1952 und des Gesetzes über das Europäische Währungsabkommen vom 26. März 1959","law_date":"1970-12-17T00:00:00Z","page":1325,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1325\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                    Z1998A\n1970                    A usgegehen zu ßon n am 2:-1. Dezem her 1970                                                              Nr. 65\nTc1CJ                                                                 Inhalt                                                       Seite\n17 12. 7()  lil'Sdz zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu\nden Abkommen übC'r den Internationalen \\Vährungsfonds und über die Internationale\nBank für \\Viecleraufbau und Entwicklung vom 28. Juli 1952 und des Gesetzes über das\nEuropäische Währungsabkommen vom 26. t-.lärz 1959 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   LL!S\nB1111d,•s(jl s('!;lil\n0\n!ll 7-l(J\\-2, 740\\-~, 7!i'~O-\\\n18 1:!. 70   Verordnung zur Andf'rung clf's Deutschen T(•il-ZolltMifs und zur Durchführung des Zoll-\nkonlingl'nh tur fcsll! Brennstoffe J<J7() (Nr. '...!O 70 -- ZwPite Erhiihung des ZollkontingPnts\ntur feste l3rcnnstolft') ............................................................... .                              1127\n7 12 70    Bt,kc111nl111i1cln111g ülier dc'n Celtun~1slH'reich d(•.s llb('l('inko11111wns ~j('~Jf'l1 Diskriminirrunq\ni111 l l11tPrrichl-.,\\\\L'St'I1 ............................................................... .\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland\nzu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds\nund über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nvom 28. Juli 1952\nund des Gesetzes über das Europäische Währungsabkommen\nvom 26. März 1959\nVom 17. Dezember 1970\nDt'r Bund('Sld~J hell       clc1c,   fol90ndP Ccsetz beschlos-                Entwicklunu mit einem Anteil cm clt>m Grund-\n:,l:n:                                                                            kapital in Höhe von einer Millic1rcle dreihundert-\nfünfundsechzig Millionen dreihunderttc1usencl US-\nArtikel I                                          Dollar übernimmt, wird der Bundesminister der\nDc1s GPsetz über den Beitritt der Bundesrepublik                              Finanzen ermächtigt, einen Kredit bis zum Nenn-\nDeutschland zu den Abkommen über den Inter-                                       wert von vier Milliarden fünfhunclertclr0ißig Mil-\nnationalen Wührun9sfoncls (International Monetary                                 lionen Deutsche Mark aufzunehmen.\"\nFund) und über die Internationale Bank für Wie-\n2. Es wird folgender Artikel 3 eingefügt:\nclerc1ufbau und Entwicklung (International Bank for\nRf'construction and Development) vom 28. Juli 1952                                                    „Artikel 3\n(Bunclesgesetzbl. II S. 637) in der Fassung des\n(1) Die Verpflichtungen zur Zahlung von Be-\nZweiten Gesetzes über Krediterm~ichtigunuen aus\nt r~iuen in Deutscher Mark oder fremder Währunu\n1\\ nlaß der Erhöhung der Beteiligungen der Bundes-\noder zur Leistung von Gold oder Sonderziehungs-\nfl'publik Deutschland a.n dem Internationalen Wäh-\nrechten, die sich aus der Mitgliedschaft der Bun-\nrungsfonds und an der Internationalen Bank für\ndesrepublik Deutschland im Internationalen Wäh-\nWiederaufbau und Entwicklunu vom 12. Mai 1966\nrun9sloncls ergeben, werden von der Deutschen\n(Bundesgesetzbl. II S. 245) wird wie folgt geündert:\nBundesbc1nk erfüllt.\n(2) Die Ansprüche auf Zahlungen in Deutscher\n1. Artikel 2 erhült folgende Fassung:                                             Mark oder fremder Währung oder Leistungen in\nGold oder Sonderziehungsrechten, die sich au!\n„Artikel 2\nGrund der Mit9lieclschaf t der Bunclesrepubl ik\nZur Erfüllunu der Verbindlichkeiten, die die                              Deutschland im Internationcllen V/ ci hrun~Jsf onds\nBundesrepublik Deutschland als Anteilseigner                                  ergeben, gehen auf die Deutsche Bunc1es1)c1Ilk\nder IntC'rnationalen Bank für \\Viedernufbau und                               über.","1326                                 Bundesgesetzblatt, Juhrgang 1970, Tc•il II\n(3) Die Deutsche Bundesbank erwirbt die sich       der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschlt1nd am\naus Artikel V des Abkommens über den Inter-           Europäischen Währungscibkommen ergeben, ~Jehen\nnationalen Währungsfonds ergebenden Rechte             auf die DeutschP Bundesbank über.\"\nzur Inanspruchnahme der Mittel des Internatio-\nnalen Währungsfonds innerhalb der Goldtranche                                  Artikel III\nim Sinne von Artikel XIX Buchstabe j des Ab-\n§ 20 Abs. 1 >lr. 2 des Gesetzes über die Deutsche\nkommens.\"\nBundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\n3. In Artikel 4 w·erden die Worte „Bank deutscher         S. 745), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ande-\nLänder\" durch    „ Deutsche Bundesbank\" ersetzt.      rung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\nvom 22. Juli 1%9 (Bundcsgesetzbl. l S. 877), wird ge-\nstrichen.\nArtikel II\nArtikel IV\nArtikel 2 des Gesetzes über das Europäische Wah-\nMit dem Inkrt1f ttreten dieses Gesetzes erloschen\nrungsabkommen vom 26. März 1959 (Bundesgesetz-\ndie Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschlcmd\nblatt II S. 293) in der Fassung des Gesetzes über\naus den von der Deutschen Bundesbank der Bundes-\neine Kreditermächtigung aus Anlaß der Erhöhung\nrepublik Deutschland für die Erfüllung von Einzah-\ndes Beitrages der Bundesrepublik Deutschland an\nlungsverpflichtungen beim Internationalen Wäh-\nden Europäischen Fonds vom 3. Juni 1961 (Bundes-\nrungsfonds und zur Leistung des Beitrags an den\ngesetzbl. II S. 565) erhält folgende Fassung:\nEuropäischen Fonds des Europäischen \\V~ih rungs-\nabkommens 0inqer~iumten Krediten.\n„Artikel 2\n( 1) Die Verpflichtungen zur Zahlung von Beträgen                               Artikel V\nin Deutscher Mark oder fremder Währung oder zur\nLeistung von Gold oder Sonderziehungsrechten, die            Dieses Gesetz gilt nach Maßgc1be des § 13 Abs. 1\nsich aus der Beteiligung der Bundesrepublik Deutsch-      des Dritten Uberleitungs9esetzes vom 4. Januc1r 1952\nland am Europäischen Währungsabkommen ergeben,             (Bunclesgesetzbl. I S. l) auch im Land Bcrl in.\nwerden von der Deutschen Bundesbank erfüllt.\nArtikel VI\n(2) Die Ansprüche auf Zahlungen in Deutscher\nMark oder fremder vVährung oder Leistungen in                Dieses Gesetz tritt am Tage nach sc!iner V l'rkün-\nGold oder Sonderziehungsrechten, die sich auf Grund       dunq in Kraft.\nDie veriassun9smäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkünde!.\nBonn, den 17. Dezember 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}