{"id":"bgbl2-1970-54-1","kind":"bgbl2","year":1970,"number":54,"date":"1970-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 19/70 - Zollkontingente für griechische Weine)","law_date":"1970-10-21T00:00:00Z","page":1053,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1053\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                      Z1998A\n1970                      Ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1970                                                                                                               1 Nr.  54\nTc1g                                                                           Inhalt                                                                                           Seite\n21. 10. 70    Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 19/70 - Zollkontingente für\ngriechische \\Veine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1053\n14. 9. 70     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1054\n2. 10. 70    Br-kirnntmachung über den Gcltun~Jshereich dPs Internationakn Ubercinkommens über die\nFischerei im Nordwcstatlc1ntik und seiner Protokolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1055\n12. 10. 70    ßd.:.anntm,1chunq ch.'r c!Putsch-niederldnclischen Vcnv<dtunqs\\·ercinbarung über den grcnz-\nülwrschrf'ilenclr-n Ci.ite1krc1ftvcrkehr und d('r cl(•ufsch-nicckrländischcn Vc·rcinbarnnq über die\nI Iücl1stzc1hlcn und das Gcnchmiqungs\\'f'rfcJhrc•n im gr('nzübcrschrcitcnckn Gi.iterkraft\\'crkehr                                                                     1056\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 19/70 - Zollkontingente für griechische Weine)\nVom 21. Oktober 1970\nAuf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 9 des                                                          q      die bis 31. Oktober 1971 der Zollstelle ge-\nZoll0esetzcs in der Fussung der Bekunntm,:ichun~J                                                                 stellt werden, \\Vird gegen Vorlc1~ie eines\nvom 18. Mai 1970 (Bundesgcsetzbl. I S. 529) wird                                                                  Kontingentscheines des Bundesumtes für\nverordnet:                                                                                                        Ernährung und Forstwirtschaft in Fra.nk-\n§ 1\nfurt am Main bis zu einer Menge von\n68 500 hl tarifliche Zollfreiheit gewJ.hrt,\nDer Deutsche Teil-Zolltarif (Bundes~Jesetzbl. 1968                                                             wenn die \\Veine unter den in den ZusJ.tz-\nII S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird                                                                lichen Anmerkungen 2, 4 und 5 genannten\nwie folgt geändert:                                                                                               Bedin(Jtmgen ab0ef ertigt werden.\n1. Die Anmerkung zu Ta.rifnr. 22.05 wird gestrichen.                                                       Nicht ausgenutzte Teilmengen sind - unob-\nhJ.ngig von der Vorlage von Kontingentschei-\n2. Im J\\nhcinq Bosondere Zollsülze grqcnüber Grie-                                                         nen -              ab 1. Juli 1971 gegeneinander aus-\nchen l cmd wcrdrn die ZusJ.tzlichen Anmerkungen                                                         tauschbar.\"\nzu Ta.rif nr. n.05 wie folgt ge~ndert:\nc) In der Zusätzlichen Anmerkung 8 werden die\na) In der Zusfüzlichen Anmerkung ö wird das                                                             \\\\Torte „Die bis zum Ende der jeweiligen Lrnf-\nDatum „31. Oktober 1970\" durch das Dutum                                                           zeit (]1. Oktober) nicht ausgenutzte M('n~Je\n.,31. Oktober 1971\" ersetzt.                                                                       des nach der Zusätzlichen Anmerkung 7 vor-\nb) Die Zusätzliche Anmerkung 7 erhält folgende                                                          gesehenen Zollkontingents wird\" ersetzt durch\nFosstmq:                                                                                           die \\Vorte „Die bis zum Ende der jeweili~Jcn\nLaufzeit (31. Oktober) nicht ausgenutzten M0n-\n.,Für Weine (aus Tarifstelle 22.05 - B) griechi-\ngen der nach der Zusdtzlichen Anmerkung 7\nscher Erzcugunq,\nvorgeselwnen Zollkontin0ente werden\".\na) die bis :11. Oktober 1971 der Zollstelle ge-\nd) Die Zusätzlichen Anmerkungen 9 und 10 wer-\nstellt werden, wird bis zu einer Men0e von\nden gestrichen.\n25 000 hl tarifliche Zollfreiheit gcwührt,\n§ 2\nwenn die \\Veine unter den in der Zusätz-\nlichen Anmerkung 3 genannten Bedingun-                                                 Dirse Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nqcn a bgcfertigt werden,                                                          Dbcrleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundcs-\nb) die vom 1. Februar 1971 bis 31. Oktober                                             gesctzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\n1971 der Zollstelle gestellt werden, wird\ngesetzes auch im Land Berlin.\nhis zu einer tv1cnge von 25 000 hl lcirifliche\nZollfrc,iheit qcwährt, \\vcnn die \\Neine unter                                                                                         § 3\nden in der Zusbtzlichen Anmerkun~J 3 ge-                                               Diese Verordnung tritt am 1. NovemlJer 1970 in\nnunnten Bedingungen abgefertigt werden,                                            Kraft.\nBonn, den 21. Oktober 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}