{"id":"bgbl2-1970-53-2","kind":"bgbl2","year":1970,"number":53,"date":"1970-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_53.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung über Änderungen der Statuten der \"Eurofima\" Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial","law_date":"1970-09-30T00:00:00Z","page":1046,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1046                   Bundesgesetzblatt, Jc1hrgc1ng 1970, Teil II\nBekanntmachung\nüber Änderungen der Statuten der „Eurofima\"\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial\nVom 30. September 1970\nDie Außerordentliche Generalversammlung der\n,,Eurofima\" Europäische Gesellschaft für die Finan-\nzierung von Eisenbahnmaterial hat am 26. Februar\n1970 in Ubereinstimmung mit Artikel 2 Abs. c) des\nAbkommens vom 20. Oktober 1955 über die Grün-\ndung der „Eurofima\" (Bunclesgesetzbl. 1956 II S. 907)\nmit Zustimmung des Sitzstaates beschlossen, die Ar-\ntikel 5, 6 und 21 ihrer Statuten neu zu fossen.\nDie Änderungen sind am l 0 . .Juni 1970 in Kraft\ngPtreten.\nDie Stc1tutcn \\Verden nachstehend in ihrer neuen\nF <1ssung v erof fen tlich t.\nDiese Bekanntmachun3 ergeht im Anschluß an die\nfü,kc:rnntmachung vom 17. Juni l %9 (BunclcsuesetL-\nblc1tt II S. l '.27G).\nBonn, den 30. September 1970\nDe r Bu ndesm in iste r des A us        \\V <l r t i g e n\nIn Vertretung\nFrank","Nr. 53 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1970                                         1047\nStatuten\nFirma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft                               1 800 Aktien                 Nieclerliindische Eiscnh,d11wn AG\n1 550 Aktien              Nationalverwc1ltunu der Spc1niscllC'n\nArt i ke 1 1                                                               Eisenbahnen\nUnter der Firmc1 „Eurofima\" Europäisd1e Gesellschaft                              1 500 Aktien                     Schweizerische Bundesb,d11wn\nfür die Finanzierung von Eisenbahnmaterial {,,Eurofima\"                                900 Aktien                Gemeinschaft der Jugoslawisd1en\nSocietc Europi:•enne pour le financement de materiel                                                              Eisenbahnen\nferrovit1ire, ,,Eurofima\" Societ~1 europea per il finanzia-                            600 Aktien                         Schwedische Sluc1tsbahncn\nrnento di mc1teriule ferroviario) wird eine Aktiengesell-                              600 Aktien      Nc1tionalgesellschaft der Luxemburgischen\nschaft gegründet, ·welche den Bestimmungen des Jnter-                                                  Eisenbahnen\nnatitrn<1len Abkommens über die Gründung dieser Ge-\n600 Aktien                    Osterreichische Bundesbahnen\nsellschaft, den ,orliegendPn Slu\\u\\en und subsidiiir den\nGesetzen des Si lzstaates unterliegt.                                                  300 Aktien             Portugiesische Eisenbc1hngesellschatt\n60 Aktien                          Gried1ische Stac1tsbahnen\nArtikel 2                                           20 Aktien    Staatseiscnbc1hnen der Türkischen Republik\n10 Aktien                            Dänisd1e Staatsbahnen\nDie GC'sellschc1ft h<1t ihren Sitz in Basel (Sdrn1 eiz).\n10 Aktien                       Norwegisct1e Staufsbah1wn\nArtikel 1                                                                   Artikel 6\nDie Gesellsd1t1lt hctl den Zweck, den Eisenbc1hnverwc1l-                             Bei der Gründung der Gesellscht1ft v.·urden \\ 011 den\ntungen, die Aktionüre der Gesellschaft sind, Eisenbahn-                              5 000 Aktien, welche dc1s Anfangskc1pital c!Mstelltcn,\nm<1tericd einheitlicher Bauart oder einheitlicher Leistung,                          1 270 Aktien in bar und 3 730 Aktien durch Einbringen\ndc1s sie lür ihren Betrieb benötigen, zu den günstigsten                             \\'Oll Güterwagen liberiert, und zwur letztere wie folut:\nBedingungen zu verschc1ffen; sie kann dies auch für\nc1ndere EisE'nbtthnvE'rwultungen und den Eisenbc1hnen                                   Die Deutsche Bundesbahn brachte Güterwagen im GC'-\n~ilrnlid1e Untl'rtwhmen tun, unter der Vorc1ussetzung, duß                           samtwert von Fr. 11 700 000 ein und erhielt ddfür 1 170\nein oder mehrere Aktiuni1re ihr gegenüber für die Ver-                               Aktien im Nominc1lwert von zusummen Fr. 11 700 000.\npflichtungf'n dieser VE'rw,iltungen und Unternehmen                                     Die Nationalgesellschaft der Französischen Eisenb,il1-\nht1flen.                                                                             nen brMhle Güterwagen im Gcsumlwerl von Fr. 11 700 000\nZur Erlullung ihres Zweckes wird die Gesellschc1ft                               ein und erhielt dafür 1 170 Aktien im Nominulwert von\nEisenbt1hnn1i.lteric1l erstellen lussen, sei es für eigene Rech-                     zusammen Fr. 11 700 000.\nnung oder für Redrnung der interessierten Eisenbahn-                                    Die It,ilienischen Staatsbc1hnen brt1chten Gütenvc1gcn\nVf'J\"\\\\',il lungen oder iihnlicher Unternehmen. Im erstge-                           im Gesc1mtwert von Fr. 6 300 000 ein und erhielten cL1filr\nndnnlf'n Lille \\\\'ircl sie c.lc1s '.\\lc1tcrit1l den Interessenten                    630 Aktien im Nomi11ulwert \\'011 zus,1mmen Fr. 6 300 000.\n\\·crmietcn oder \\·crkc1ufcn.\nDie Nationalgesellschaft der Belgischen Eisenbahnen\nDie Gescllsd1c1ft kann sich die zusätzlich zu den eigenen                        brachte Güterwagen im Gesamtwert von Fr. 4 900 000 ein\nGeldern bcnöt igten Mittel durch die Aufnahme von An-                                und erhielt dafür 490 Aktien im Nomi11<1lwerl \\on zu-\nleihen und Krediten aller Art beschaffen. Sie kann alle                              sammen Fr. 4 900 000.\nkomrnPr1i1dlE'n und fi1wnziellcn Transc1ktionen vorneh-\n111c•n, die ,ur [r1<'ichu11u ihres ZwcckE\"'s erforderlich sind.\nDie Niederländischen Eisenbahnen AG brachten Guter-\n,vagen im Gesamtwert von Fr. 2 700 000 ein und erhielten\ndafür 270 Aktien im Nominulwert von zusammen\n.,\\ r t i k c 1 -1                              Fr. 2 700 000 .\nDil' (;('sC'll-.,cl1<1II   11  ird ftir die D<1uer \\          011     50 J,ilnen    Den Gründungsakten w,nen die Nummern1·p1-zC'ichnisse\n~wg111ndet.                                                                          der eingebrc1chten Gilterwc1gen und die Schcttzungsproto-\nkolle beigeueben.\nArtikel 7\nGrundkapital\nDie Akt if'n lc1utcn ,rnf den Nc1mcn.\nArtikel 5                                          Eine Abtretung von Aktien ist unter V01behc1lt clor\nBestimmungen des nachfolgenden Artikels 9 nur untf'r\nD<1s Grnndk<1pit<1l der Gcsellsch,ilt beträgt 300 i-1illio-                      AktionJren und mit Zuslimmu11<J dl'r Gt>1wrt1h ersc1111m-\nnen Schwf'izcrf1,111ken. [s ist einqcleilt in 30 000 Aktien\nlung möglich.\nlllil <'ilH'lll NL·l1111\\'l'rl von 10 000 Seil\\\\ ci1.crfrc1nkf'n.\nDie GC'scllschaft fiihrt ein Aktierne<_Ji-.,tl'r, in \\\\'f'lch0s\nDie' .-\\ktien \"incl n<1d1 Vorndhme dl·r ,11·citcn K,qiil,il-                     N,11ne und \\Vohnurt Lil·r _•\\k\\ionjff• l'inuctrc1<_JL'n 11Prdl'n.\nc1hiihu11g (l!J7!J) 11 i(' lul<_Jt \\c•rteilt:                                        Als AktionJr wird \\'Oll drr Gesellsch,ilt nur <111crkcrnnt,\n7 500 1\\h.licn                                           Deutsche Dunucsbc1hn        wrr im Aktienregister cingcl rc1gl·n i-.,t.\n7 500 Aktien                N<l I ionc1lg0'->e llschc111 der       r: r<l nzüsischen\nI.:isenb<1h1wn                                                                       Art i k c l 8\n4 050 Akt icn                                       Itt1lieniscl1c Stdc1tsbc1hnen       Dc1s Grundkt1pilcd kc1nn c1;_1f Cn1nd cincs I3l's<li\\u.,..,l\"-i\n3 000 Aktien                      Nt1lion,ilgesellschc1ft der Belgischen             der Genercilversc1mmlung erhöht \\\\l'rden. Jeder ,\\ktion-ir\nEise11b,il111cn                                    besitzt, unter Vorhcht1lt der Bestimmungen cks nc1cht()l-","1048                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\ngenden Artikels 9, das Recht auf Zeichnung neuer Ak-            2. auf Begehren der Kontrollstelle,\ntien, enlsprechencl seinem Akticnbt\"sitz im Zeitpunkt der       3. auf Verlangen eines oder mehrerer Aktioni.ire, deren\nK<1pit<tlerhöhung. \\Vial ein ßezu9sre>cht nicht ausgeübt,            Aktienbesitz zusammen mindestens den zehnten Teil\nso kann es mit Zustimmung der Cener<1lYers<1mmlung auf               des Grundkapitt1ls betrcigt. Das Begehren muß, unter\neinen ,rnderen Aktio1üir übcrlr<1gen werden.                         Angt1be des ZweckE's, schriftlich eingereicht werden.\nDie CenC'rdlH'rs,rnnnlung setzt die Bedingun9en für die          Die Einberufung einer t1ußerordentlichen Gencrnlver-\nAusg<1be neuer Akl it>n lest.                                   sammlung und ihre Org,rnist1tion huben nc1ch den gleichen\nRichtlinien zu erfolgen, wie bei einer ordentlichen Gene-\nArtikel 9                             ralversammlung.\nJede Eisenbahnverwc1ltung eines Staates, der das Inter-                                  Artikel 13\n11<1lionale Abkommen über die Gründung der Gesellschaft\nDie Aktionäre werden zu einer Generalvers<lmmlung\nunterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, kann durch\nmindestens zwei \\Vochen vorher durch eingeschriebenen\nBeschluß der Genercllversammlung als Aktionär aufge-            Brief einberufen.\nnommen werden, sei es durch die Abtretung von Aktien\noder durch die Zeichnung neuer Aktien bei einer Kapital-            Das Einberufungsschreiben h<lt die Ve1handlungsgegen-\nerhöhung, sofern die interessierte Regierung vorher be-         stände und, sofern eine Anderung der Stc1tuten be,rntrugt\nkanntgegeben hc1t, daß sie bereit ist, die Verpflichtungen      wird (Ziffer 4, 5 und 8 des Art. 10), den wesentlichen\ndieser Eisenbahnverw<tltung zu (_J<l!\"dntieren.                 Inhalt der vorgeschlagenen Anderungen zu enthalten.\nDie Zahl der Aktien oder Bezugsrechte, die abzutreten           Uber Gegenstände, die nicht in dieser \\\\leise angekün-\nsind, um die Aufnahme eines neuen Aktionärs zu er-              digt worden sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden,\nmöglichen, wird, ebenso wie der Preis der abzutretenden         mit Ausnahme eines Besd1lusses über einen in der\nAktien oder Bezugsrechte, von der Generalversammlung            GPneralversammlung gestellten Antrag auf Einberufung\nfestgesetzt. Die Zahl der Aktien oder Bezugsrechte,             einer außerordentlichen Generalversammlung.\n\\.velche von jedem Aktionär abzutreten sind, wird, un-              Die Generalversammlungen finden am Sitze der Gesell-\nbeschadet anderer Vereinbarungen der Aktionäre, so              schaft statt, sofern der Verwaltungsrat nicht anders be-\nberedrnet, daß bei der verhältnismäßigen Aufteilung             schließt.\nzuletzt die größeren Reste berücksichtigt werden.\nArtikel 14\nDie Generalversammlung                          Die Aktionctre üben das Stimmrecnt im Verhältnis zum\nNennwert der in ihrem Besitze befindlichen Aktien aus.\nArtikel 10\nDie Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste                                    Artikel 15\nOrgan der Gesellschaft.\nDie Generalversammlung ist auf erstes Aufgebot be-\nSie hat folgende Befugnisse:                                schlußfähig, wenn an ihr die Mehrheit der Aktien ver-\n1. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates.                  treten ist. Ist dieses Quorum an einer Genernlversamm-\nlung nicht erreicht, so ist mit mindestens zv.:eiwöchiger\n2. Ernennung des Präsidenten und der Vizepräsidenten\nVoranzeige eine zweite Generalversammlung C'inzube-\ndes Verwaltungsrates.\nrufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der VPr!retenen\n3. ·wahl der Kontrollstelle.                                  Aktien beschlußfi.ihig ist.\n4. Anderung der Statuten.\nDie Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der\n5. Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals.              Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Eine Ausnahme\n6. Ubertrc1gung von Aktien und Bezugsrechten.                 bilden die unter Artikel 10, Ziffer 4, 5, 6, 7 und 8 auf-\n7. Autlösung der Gesellschaft und Bestellung der Liqui-       geführten Gegensti.incle, für welche ein gültiger Bc>schluß\nd<1toren.                                                  die Zustinunung von sieben Zehnteln des Grundkt1pit<1ls\nerfordert.\n8. Verli.ingerung der Dauer der Gesellschaft.\n9. Gend1111igung des Geschüftsrcglementes (Artikel 22).            Die AhstimmungPn finden otlon slJtt, \\\\'enn hc·in Ak-\nt; ()ll;i r die geheime Sti mmu bgt1 be , erl ,rngt.\n10. Ent~Je9cnnc1hme des Berichtes der Kontrollstelle, Prü-\nfung und Genehmigun9 des Gesch;i ftsberichtes, der\nBilc1nz uncl der GC:'\\Vinn- und Verlustrechnung, Be-                                   Art i ke 1 lG\nschlußf<1ssung über die Verwendung des Reingewin-\nDie Generc1l\\·erc,t1mmlung wird durch dPn Pri.isidenten\nnes und die Entldstung der Verwaltung.\ndes Verwc1ltungsrates oder, im falle seiner Verhinderung,\n11. Festsetzung cles I löchstbelrt1\\Jes, bis zu \\velchem inner- durch einen der Vizepr~siclenten ocll·r, wenn duch diese\nhalb einer bestimmten Zeit Anl0ilwn und Kredite            , erhindert sind, durch ein ,·om Ven\\ ..i!tungsrt1t bezeidi-\nedler Art aufgenomrnen werden kiinn0n.                     netPs J\\1itgliecl geleitet.\n12. Besliilußft1ssung über cllle andern Ge9enstcrncle, die\nDie Ge>ner<ilvcrs<1mmlunq \\\\~ihlt in offen0r /\\bsli1111nung\nihr vurheh,lllen siml oclt'r ihr clurch den Verw,lltungs-\n1.wei SI i mmc·nzcih ler. Sie w~ihl l in gleic hc· r \\\\'r>ic.P cilJ('!l\nrcd vorgeleut WC'rden.\nP1otokullführer, der nicht Ak\\i()niir ·;u sein lJ1t1ucht.\nArt i k e 1 11\nArtikel 17\nDie orclentliche Gencr,ilvers,nnmlung findet dllJährlich\ninnerhc1lb sechs 0-Ionaten nach Abschluß des Cesch~itts-            Uber die Verhdndlungcn und Beschliisse der Gencrul-\nj,tlues st<1\\t.                                                 versc1m111lung wird ein Pro\\()koll ueführt.\nArtikel 12                                 Dc1s Protokoll ist vom Vorsitzenden, den Slimmen-\nAußerordentliche Gc'nerd!versc1mmlungen werden ein-          ,i.ihlern und dem Protokollführer zu unt<'rz0ichnen.\nberufen:                                                            Prntukullt1bscliriftc11 ucler -AusLÜ<JC sind \\ om Pri.isitkn-\n1. durch ßesdiluß der Genert1l\\·c·rs<1mmlung oder des \\\"er-     ten des \\'cn\\·c1!tu119src1tes oder einem der Vizepr~1sidcnten\nwc1llu11gsr<1les,                                           zu unlcrZL•iclrnen.","Nr. 53 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1970                                      1049\nDer Verwaltungsrat                             der Verwaltungsrut seiner eigenen Beschlußfc1ssung \\'Or-\nzubchallen:\nArtikel 18\n1. die ZusammensC'tzung der Direktion, deren Anstel-\nDer Verwaltungsrat ist mit cler Führung der Geschäfte\nlungsbedingungen, ihre Ernennung und Abberufung\nder Gesellschaft betraut.\nso\\\\'ie dit' Annuhme ihrer Demission;\nDie tv1itglirder des Verw,iltung-;rates werden ohne\n2. die Bezeichnung cler Mitglieder des Ven.v<1ltungsrcJfes,\nRücksicht auf ihre NalionaliUit auf Vorschlag der Aktiu-\nwelche namens der Gesellschaft zeichnung ;l.Jercchl igt\nn~ire durch die Genernlversammlung gewühlt. Hierbei\nsind sowie die Zuerkennung der Unterschriftsberech-\nentf,tllen auf jeden Aktionür, der mindestens 2 Prozent\ntigung an Personen, welche nicht Mitgliecil'r des Ver-\nder Aktien besitzt, zwei Manclafe.\nwaltungsrates sind (Direktoren, Prokuristen);\nDie Mitglieder des Verwaltungsrc1tes werden auf drE'i\n3. clen Abschluß von Anleihen und Krediten aller Art im\nJahre gc\\, ühlt und sind vvieclerwühlbar. Nach Ablauf der\nRahmen der durch die Generalversammlung festgeleg-\nersten drei Geschäftsjahre ist alljährlich rund ein Drittel\nten Grenzen;\ndes Verwaltungsrates zu erneuern. Zu diesem Zwecke\nsind in der ordentlichen Generalversammlung, die übE:'r                     4. den Abschluß aller Verträge für die Finanzierung von\ndas dritte Geschiiftsjahr beschließt, die Mitglieder des                       Eisenbahnm<1terial, insbesondere Miet- und Vcrkduls-\nVerwaltungsrc1tcs, die am [ncle des 4. und 5. Geschäfts-                       verträge, sowie der entsprechenden Bestellungen;\njahres auszuschl•iden haben, durch das Los zu bestimmen.\n5. die Aufstellung des Geschäftsberid1tes, der Jahres-\nAlle Mitglieder des Verwaltungsrates haben gkiches                          bilanz und der an die Generalversammlung zu richten-\nStimmrecht.                                                                    den Anträge. Er wird dazu die Rechnungen durch\nBücherrevisoren prüfen lassen, die der Geschäftsfüh-\nArtikel 19                                   rung der Gesellschaft fernstehen.\nDie \\Vahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt\nin der ordentlichen Generalversammlung. Dies gilt auch\nAr ti k e 1 23\nfür allfällige Ersatzwahlen, es sei denn, daß für einen\nfreigewordenen Sitz die sofortige Wahl eines neuen                             Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des\nMitgliedes durch einen Aktionär verlangt wird. In diesem                    Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten sooft es die\nFalle ist der Verwaltungsrat verpflichtet, ohne Verzug                     Geschäfte erfordern, mindestens einmal pro Quartal. Die\neine außeronlenUiche Generalversammlung einzuberufen,                       Einladung erfolgt mit eingeschriebenem Brief, dem die\nwelche die Ersatzwahl vorzunehmen hat.                                     Tagesordnung beizulegen ist, und der mindestens ad1t\nTage vor der Sitzung abgesandt werden muß.\nScheidet ein Mitglied des Verwultungsrates im Laufe\nseiner Amtsdauer aus, so übernimmt der Nachfolger                              Der Präsident hat, wenn ein Mitglied des Verw<lltungs-\nseinen Sitz für den Rest dieser Amtsdauer.                                  rates dies schriftlich unter Angabe des Gegenstandes, den\nes auf die Tagesordnung gebracht sehen möchte, verlangt,\neine Verwaltungsratssitzung einzuberufen. Die Sitzung\nmuß in diesem Falle spätestens zwei \\\\lochen nach Ein-\nArtikel 20\ngung des betreffenden Schreibens stc1ttfinden.\nJeder Aktioncir ist verpflichtet, für die ihn vertretenden\nl\\1itglicclf'r des Verwaltungsrates, für die Dauer ihres                       Die Einladung zu einer Versc11111nlung bezeichnet den\nAmtf's je eine Aktie der Gesellschctft bei der Gesell-                      Ort der Verhandlungen.\nschaft<.L1sse zu hinterlegen.                                                  Ist ein Mitglied des Verwaltungsrates verhindert, an\nder Sitzung teilzunehmen, so kc1nn es seine Stimme\nschriftlich abgeben oder sich durch ein anderes Mitglied,\nArtikel 21                               dem es sein Stimmrecht ausdrücklich überträgt, vertreten\nlc1ssen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrc1tes kunn nur\nDie Cenernlversc1mmlung w:ildt für die Daun ihres                        ein anderes Mitglied vertreten.\nMc1ndc1tf's ,1ls l\\litglied cles VerwaltungsratE's den PrJsi-\ndf'ntcn und die Vizepräsidenten des Verw<lltungsrc1tes,                        In clrin~ienden Fi:illen können Beschlüsse schriftlich oder\nwelche wil'clf'rwühlbar sind. Der Verwalltlll~Jsrut kann                    gf'qelwnenfalls auch telegraphisch gefaBt werdl'n, sofern\neinf'n Sl•kret,ir beiziehen, der nicht Mitglied cles Ver-                   nicht ein Mitglied df's Venv<lltungsrates die Abstimmung\n\\\\'dltungsrc1tes ist.                                                       in einer Sitzung verl,rngt.\nIst clf'r Pr:isidPnt verhindert, so wird die Sitzung von\neinE:'111 der Vizepriisidenlen oder im Verhinderunqs!c1ll0                                              Art i k e 1 24\ndurch das iilteste illl\\\\ esencle Mi!glied des Verwiillun~Js-\nrc1fe-; geleitet.                                                              Der Verwaltungsrat ist wecln verh,rndlungs- noch be-\nsclilußf~ihirJ, wenn er nicht orclnungsgem;iß einberufen\n\\Vurde und nicht mindestens die l\\lehrhPit seiner l\\lit-\nArtikel 22                               gliecler anwesend oder \\'Crtreten ist.\nDer \\/ l'J\"\\\\' d lt u n~1src1 t besch I ießt über alle Gesch~if te, f ur    Die Beschliisse werden mit einfc1clwr \\Tt>lnheit dn\n,,·0lchc die B<•s<hlur,fc1ssung nicht l'inem andern Orgun                   anwesenden oder \\'f'rtret01wn Mil~Jlieder gd<1nt. ßei\nder GC's<,]lsd1,ilt \\ ()1 lwh,tlten ist.                                    Stimmf'nuleichheit z;ihlt die Stimm0 dPs Pr~isid('ntc•n\nDer Vcrn'c1lfu1HJsr<1t ist erm;rchtigt, die Gesch~iftsführung            doppelt. Im Cc>~J('nsc1\\z hier,u ist liir Beschilisse über\ngllnz orler l(•il\\,t'is(! dll Pines ocler mehrere seiner Mit-               Artikel 22, Ziffer ], eine Drei\\ iertl'l-Ml'iirlwit notwt>ndig\ngliC'der (Dl'leginte) mkr <ln Drille, die nicht Mitglieder\ndC's Verw,illu11qsr<1IC's sl'in rnüssen (Direktoren) zu i.iber-\nlrdgl'll. Er c•iliiflt c•in Cl·,:ch;ifhr0(Jlt'rn0nl, in c!C'm Rechte                                    Artikel 25\nund P!lichtC'n dC's \\'c•r\\\\dllunu-.rc1tcs, seiner Delegierten                  Uber die Vohc111tllu11~)l'n dC's Verw,iltu11gs1c1l('S    und\nund clcr Dir('ktion festgf'legt sind,                                       seine I3eschliis;,c wird Pin Prot<1\\-,oll gl'ltihrl.\nIn diC'scm Rcglf'm011I, dc1s zu sl'it1E'r Ciiltigkeit cler                  Dc1s Protokoll i;,t \\'0111 Vnrsitzrnden und \\ om Prlliol,.oll-\nGenehmigung duH!i die Gcner<1h'crs<1m111lung bedarf, hat                    fiihrer zu unfcrzeiclrnen.","1050                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nProtokolldbschrillen und -Auszüge sind vom Präsiden-                                  Rechnungsabschluß und Gewinnverteilung\nten oder einem dl'r \\'izeprctsidenten zu unterzeichnen.\nArt i k e 1 29\nRechnung und Bil<1nz werden c.1llj,ilnlich c1ul [nde des\nArt i k e 1 2G\nKalenderj,dnes dbgesdilossen.\nDie tvlitglieder des \\'erwciltungsr<1t('s erhctlten li.ir ihre\nDie Bil<lnz ist nach den anerk.ann ten Grunds,itzen einer\nTlitigkeit keine Vergütung; E's kiinnen ihnen jedoch\ngesunden kaufm;inni'ichen Geschdllsführung 1u erstellen\nTagegelder gew~ihrt werden.\nArt i k e 1 30\nVon dem ndch \\'orncthme der Abschreibungen verblei-\nHaftung der Aktionäre                                 benden Jahresgewinn werden vorerst 5 Prozent dem or-\ndentlichen Resen efunds zugewiesen, bis dieser ein\nArtikeln                                     Fünftel des einbez<1hlten Grundkdpitctls erreid1t. Dei\nordentliche Reservefonds d<1rf nur zur Deckung von Ver-\nDie Aktiondre hctften der Gesellschaft, jeder im Ver-\nlusten herangezogen werden.\nhctllnis seiner Beteiligung ctm Aktienkapital und höchstens\nbis zum Betrag, der seiner Beteiligung gleichkommt, für                              Aus dem Rest wird hierauf den Aktien A eine Divi-\ndie Ertüllung aller Verträge uber die Finanzierung von                           dende Yon höchstens 4 Prozc,nt ausbe:tcthlt. Die Aktien B\nEisenbahnmaterial, welche von der Gesellschaft abge-                             erhalten keine Dividende.\nsc.hlossen werden.                                                                   Der verbleibende Uberschuß wird zur Speisung einer\nDiese I Ic.1ftung gilt jedoch <ils subsidiär Liberall dort,                Spezialreserve (Gdl'untiereserve) Yerwenclet, sofern die\nwo die Erfüllung eines Vertrc1ges durch andere G<1rc1ntien                       Gener<1l\\ersc1mrnlung nicht c1nders besch]ipßf.\nsichergestellt ist, insbesondere durch solche gemäß Ar-\ntikel 3 dieser St<1tuten oder gemäß des im Artikel 1 dieser\nStatuten erwiihnten Internation<1len Abkommens.                                                                 Liquidation\nDiese Haftung wird nur in dem Maße beansprucht\nwerden, cils die nicht erlülltcn Verpflichtungen einer                                                         Artikel 31\nzahlungsunfcthigen Verwctltung die !\\1ittel der Spezial-\nAm Ende der im Artikel 4 dieser Stt1luten Jestgesetzte11\nresen e übersteigen, welche gemiiß Artikel 30 dieser\nDauer oder im Fe.die einer vorzeitigen Auflösung tritt die\nStatuten gebildet wird.\nGesellschaft in Liquidc1tion. Sie gilt von diesem Zeitpunkt\nDie von den Aktionctren <1ul Grund dieser l ltiltung ge-                   an als in Liguiclc1tion befindlich.\nleisteten Zahlungen werden diesen verhältnismäßig zu-\nDie Liquidc1tion wird durd1 Liquidctturen durchgeli.ihrt,\nrückbez<1hlt, sofern und soweit die Gesellschaft nach-\ndie von der Geneh1h ers<1111111lung bestellt werden. DiC'\nträglich a conto des hinfällig gewordenen Vertrages\nLiquidc1toren h<ilwn weitestqehende \\'ullm<1cht zur frei-\nZahlungen erhält oder <lUS eiern Material, cl,1s Gegenstand\nh~indigen Ve1wertung t1l]('r Aktin•n der Gl'sl'llsch<tfl.\ndieses Vertr,1ges bildete, einen Erlös enielt.\nDie Liquilltilio11 kc1nn jC\"doch nur du1chgelL1lnt werden.\nwenn ulle Verpflichtungen der GesC'llschc1lt, insbesondere·\ndiejenigen gegenüber den Obligationiiren, dC'n Mietern\nDie Kontrollstelle                               und gegebenenlc.1lls <1uch gegC\"nübcr den Lieferc1nten v1l11\nEisenbc1hnmateri,il ~Jecleckl sind.\nArt i k e 1 28                                   N<1ch Deckung der P<1ssi,·en und Rückz<1hlung der\nAktien wird ein al!Uillig vc•rlügbarl•r RPsl untn die\nDie Bülher dn Ccsellschatt unterliegen c!Pr Prüfung\nAktioniire, im Vl'rhii!tni'i ihrer ßl'IPiligun<J dlll Crnncl-\neiner KontrollstellP, welche ttus drei Mitgliedern besteht,\nkdpit<il, verteilt.\ndie von der Genert1l\\'ers<1mmlung gewcthlt ,verden, dc1s\nerste Mal aul ein .fahr und ctlsc!dnn je dUI drei J<1hre.\nDie ]\\Jit9lieder der Ku11t1ullstelle sind wiederwcthlb<1r.\nVerschiedene Bestimmungen\nDie KontrnllstP!le hat insbesondere die Aufgabe, zu\nprutcn, ob die GP\\\\ inn- Ullll Verlustrechnung und die\nArt i k c l 32\nBilc111z mit den füicl1crn ülwreinstirnmen, clie letztgenann-\nten ordnungsgl'm,iß geluhrt werden, d<1s dl1sgcwicsene                              Die <111 die 1\"\\ktio11<..11C' zu richtendl·n \\1iltC'ilungc•r1 c·r-\nCl sellslh,tfh\\l'llll(i9en und die Jt1hresPrgebnisse den\n1\nfulgen durch eingescliric>lw1wn Brie!.\nBestirnmun9en entsprechen, die lür die Gesellschctft gemiifl\nDie olfiziellen Bek<111nlmdlhungr'n \\\\(•rclen im Schwei-\nArtikel I dieser Sldtutl'n geltl'n.\n1er l l<1ndelsc1mhblatt publi1iert.\nDil' Knntrollstt•IIP i,-t zur [rtüllung ihrer Aulgabe er-\nFür ,illc ühri(_Jen Bl'kclJllltJllc.1lhUngen b( \">limmt clc r \\'l'l'-\n1            0\nrn:ichligl, in t1lll· Cl'sch,iltsbL1clwr und Belege Einsicht zu\n\\\\'dllungsrc1t die ,\\rt und \\\\'l·isC' clC'r VL•ridfl,11tlirhun~J und\nnehmen. Die Rilc1nz suw1l' dil' Ce\\, inn- und Verlustred1-\n1Jc1,e>ichnet g<'qclH'11ent,ill-; rlic in fr<1qc· kr>rnr1wndc·n Zt'l-\nnun~t sind ihr spiill'slens :lU Td~Je , or der Ge11t·r<11\\·er-\ntungcn.\nsc1m11ilung ;u unll'rlHl'ilen\n!\\ 1 t i k e> 1 Tl\nDit' l\\1 11tr1ill\">ll•lll' hc1I lil'r Cl•Jll'rt1l\\'Prs<1m111lu119, \\\\Piche\n1\niilll'r 1ll'11 Ct•-.;t!i;il!-..,1\\J-.,<hlul\\ 1.u lwfi11rlen h,1t, schriltlich       Alle Ancll'rur1gc'.n dies('r St,ilutl·n '-t11cl dc,1   l{l·r_jil'rung\nl l l lw1 illiit'll und \\'11r-,rli 1,i\\Jl' ;u ur1krbrL'itcn.                    de\"> Sit1'ilt1t1lc•s lwkurllll/U(JC'hl'n."]}