{"id":"bgbl2-1970-52-1","kind":"bgbl2","year":1970,"number":52,"date":"1970-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien","law_date":"1970-10-12T00:00:00Z","page":1041,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1041\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                      Z1998A\n1970                          Aus~egeben zu Bonn am f,. Oktober 1970                                                                                                   Nr. 52\nTctg                                                               lnhc1lt                                                                                         ScitP\n12. 10. 7U      Sechstt• \\ e1ord11u11~J zur A11clcrung der \\'crord11ung ?Ur FL'shelLung \\'Oll Zulls,il1(•n lu1\n\\\\'t11t·11 der Tt1r1!1n. '.!.2.05 c1us /\\lgerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  10..\\I\n9.   '.l. 70  Bek,rn11tm,1Chung über den Geltungsbereich des Inlernctlionc1len Abkommens zur VPrci11lwil-\nlichun\\J ,·un Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 I0..\\2\nn.     ()   70  llf'kc111n!rnc1chu11q iilwr den Geltungsherf'ich des Europäischen UIJE'rC'inkommens ülwr die\ni11f<,rn,ilirm,t!e l lc1ndclsschiecl-igerichtsbi11kl'it . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       lt)-B\n2-4    fj   7U  DL·kc1nntmacl1ung zu der NizldCr Fc1ssung des i'-!c1dridcr Abkommens über die intern,J!i()!lcilP\nl<.l'qislrierunq \\Oll Fc1brik- oder I lc1ndelsm<1rken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                10.41\n2(),   ()_  70 ßc,L1nnlmr1(1iung i1ber den GcltungslwreiLh Lks Prnluk()\\\\-, ülwr die Rcchhslcllung der rli1chl-\nlin~JP . . .              ......................................................................                                                         1044\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Festsetzung von Zollsätzen für ,varen der Tarifnr. 22.05\naus Algerien\nVom 12. Oktober 1970\nAuf Grund dPs § 77 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b des                                                                                      § 2\nZollqc'scl'/J'S in der Fc1ssting der Bekanntmachung                                       Die in der Anmerkung 2 der AnlcigL' zu § 1 de1\nvom 18. Mc1i 1970 (Rundcs~Jesctzbl. I S. 529) wird                                   Verordnung zur Festsetzung von Zolls~itzen lür\nverordnet:                                                                           \\Vc1ren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien vom 11. Sep-\ntember 1968 festgese~zten Zollsätze werden im Rc1h-\nmen der Kontingentsmenge auf Antrag auch für clil'\ndort bezeichneten vVaren angewendet, die in der Zt•it\n§ 1                                            vom 1. September 1970 bis zum Inkrcilt trPten dieser\nVerordnung zum freien Verkehr abgeferti~Jt und die\nIn der Anlc1q(' zu § l der Verordnung zur Festset-\n11c1clnveislich zu dem jeweils ber1ünst ir1ten ZwL'ck\nzung von Zollsätzen für \\Varen der Tarifnr. 22.05                                    vervvenclet \\Vorclen sind.\naus Algerien vom 11. September 1968 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 854), zuletzt geändert durch die Fünfte                                                                                     § 3\nVerordnung zur Anderung der Verordnung zur Fest-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\nsetzung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\naus Algerien vom 25. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. II\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nS. 694), wird in der Anmerkung 1 (Wein aus Ab-\nauch im Land Berlin.\nsatz B - I - b usw.) und in der Anmerkung 2 (Wein\naus den Absätzen B - I - b usw.) mit Wirkung vom                                                                                        § 4\n1. September 1970 die Angabe „ bis 31. August 1970\"                                       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\njeweils ersetzt durch: ,, bis 31. Oktober 1970\".                                     kündung in Kraft.\nBonn, den 12. Oktober 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}