{"id":"bgbl2-1970-48-1","kind":"bgbl2","year":1970,"number":48,"date":"1970-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der in Artikel 8 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vorgesehenen Grundgebühren","law_date":"1970-09-17T00:00:00Z","page":989,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["989\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                             Z1998A\n1970                      Ausgegeben zu Bonn am                                   2-t September 19,0                                                     1 Nr.   48\nIn h d  It                                                                              Seite\n17. 9. 70  \\ ct()rdnung ülwr die Inkrc1ftsetzung einf'r Andcrunq ein in Artikel 8 des !'-1c1drider .i\\bkum-\nrnens ühf'r die inlcrnationu!e Regic,lrierung von L1brik- oder I-Ianclclsmarken vorgcsl'hl'!lt'n\nCrundgcbühren ......................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           989\n17. 0. 70  \\\"nordnunq iilwr clie Inkr<lllsf'lzung der Au-.liihrunqsordnung vorn 2'l. 1\\pril JC!7CJ zum !\\lc1dri-\nd1·r 1\\lil-.<>lllllH'n üh·r die i11l<·rn,1tiorwl<> Rl'~Ji\"tricrnnq \\·on Fabrik- oder 1 !<111<it,Jsmdlk<•n . . . . .                             991\nfü,k<1nnl111t1drnnlJ ühl'r d1,n Gl,]lungslwn·ich des Intcrndlionc11L-n i\\bkomnwns ülwr \\ l'n,·<1l-\n0\n2. CJ. 70\ntu1HJ-.1nt1fln·;wln nn Ce\\\\iihruncJ wirksiltlH'n SchulzC's ~wqcn cll•n :\\J;idclwnhc11Hlel und dL'',\nlnil'111<1liun<1l,·n li\\wrl ink()Jl!Jll(•ns zur Dt·Limpfun~J cks J\\liidcl1t·nll,rncl<•h . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1009\n2. q_ 70  Bd,c11rnl111<1cl1L1tHJ ülH'r cl<•n GP]tunqsl)('rr'ich clc'r Inff'rnc1tionalcn Lilf'rl'inkunff ,ur l:nt,'t-\nd1ücku11g de-; frclu(•n- und Kinderhanclc,]s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1010\n11. !J. 70  Tk1'<1nntmachuncr illic'r dl·n C<·ltungsh0rc•ich dr·s . \\hkommcns ülwr rlic lnterndliondll' Zivillult-\nf,il11t und der \\' L'n'inba runu ülwr den Du, eh 1111q im lnl ('l       lld I ionc11011 fluglinienvcrkt>hr . . . . . . .                       1011\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung einer Änderung der in Artikel 8 des Madrider Abkommens\nüber die internatfonale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken\nvorgesehenen Grundgebühren\nVom 17. September 1970\nAuf (;rund des Artike>ls 2 Buchstabe a des Ge-                             nale Rcgistrierung von Fc1brik- oder HtrnclelsmMken\nsetzes vom 13. April 1%2 über die in Nizza am                                 (Bundesgesetzbl. 19(i2 II S. 125) c1uch im Land Berlin.\n15. Juni 1957 untc·rzf'ichncte Fassung des Mi1clridcr\nAbkomnwns vom 1-L 1\\pril 1891 über die internatio-                                                                         § 3\nnc1lc, RP9 ist rit'runq von Fc:ilni k- oder I Ianclelsmc1rk en\n(BunclcsfJL!SC'tzbl. 19(i2 II S. 125) wird verordnet:                             (1)  Die~e Verordnung tritt mit Vv'irkung vom\n1. Oktober 1970 in Kraft. Am selben Tage tritt nach\ndl'm Beschluß des Ausschusses die am 29. April 1970\n§ 1                                      beschlossene Gebührenänderung in Kraft.\nDie vom AusschuR der Leiter der nationalen                                     (2) Der Beschluß des Ausschusses der Leiter der\nAmter df's qewerblicben Eigentums des \\)esonclcren                            nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums vom\nMc1driclcr VcrbcmclL'S am 29. April 1970 beschlossene                         24. Juni 1968 zur Anderung der in Artikf'l 8 Abs. 2\nAndcrnn~J der in ~\\rtikL'l 8 Abs. 2 Buchstabe a dC's                          Buchstabe a des Abkommens vorgesehenen Grund-\nAbkommens vorgesehenen Grundgebühren wird in                                  gebühren tritt mit dem 30. Septembn 1970 außer\nKrcl!t gesetzt. Der Beschluß des Ausschusses wird                             Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung\nnachstelwnd vcröffc,ntlicht.                                                  über die Inkraftsetzung einer Anderung der in Ar-\ntikel 8 des Madrider Abkommens über die inter-\nnationale Registrierung von Fabrik- oder Handels-\n§ 2                                      marken vorgesehenen Grundgebühren vom 24. Sep-\ntember 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 867) außer Kraft.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-                                (3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-                             Kraft, an dem der Beschluß des Ausschusses vom\nsetzes vom 13. April 1962 über die in Nizza am                                29. April 1970 außer Kraft tritt.\n15. Juni 1957 unterzeichnete Fassung des Madrider                                 (4) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nAbkommens vom 14. April 1891 über die internatio-                             gesetzblatt bekanntzumachen.\nBonn, den 17. September 1970\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn","990                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil 11\nBeschluß                                      ([1 IJerset zung)\nDer Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter\ndes gewerblichen Eigentums der Mitgliedstaaten\ndes Madrider Verbandes,\nder gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Nizzaer Fassung                                                        Schweizer\ndes Madrider Abkommens vom 15. Juni 1957 (nad1-                                                         Franken\nstehend Abkommen genannt) gebildet worden ist,                 für jede weitere gleichzeitig auf den\nhat in seiner Sitzung in Genf vom 27. bis 29. April           Namen desselben Inhabers hinterlegte\n1970 gemäß Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe a des Ab-              Marke                                       170\nkommens einstimmig beschlossen:\nc) Restgrundgebühr für den zweiten\n· 1. Die Höhe der in Artikel 8 des Abkommens vor-               Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8\ngesehenen Gebühren wird wie folgt geändert:                Abs. 8 des Abkommens)\nSchweizer         für eine einzelne Marke                     250\nFranken\nfür jede weitere gleichzeitig auf den\na) Grundgebühr für 20 Jahre (Artikel 8\nNamen desselben Inhabers hinterlegte\nAbs. 2 Buchstabe a des Abkommens)\nMarke, für die die Restgrundgebühr\nfür die Registrierung oder Erneuerung\ngleichzeitig entrichtet wird               240\neiner einzelnen Marke                    300\nfür jede weitere gleichzeitig auf den             2. Dieser Beschluß tritt am l. Oktober 1970 in Kratt.\nNamen desselben Inhabers hinterlegte\noder erneuerte Marke                     290      3. Die unter Nr. 1 a) dieses Beschlusses genannten\nb) Grundgebühr für einen ersten Zeit-                   Gebühren sind anwendbar auf Erneuerungen von\nabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8                   Registrierungen, die am 1. Oktober 1970 oder\nAbs. 7 des Abkommens)                                später ablaufen, gleichgültig, zu welchem Zeit-\nfür eine einzelne McHke                  180         punkt die Erneuerung lwi BlRPI lwantrc1qt wird."]}