{"id":"bgbl2-1970-44-9","kind":"bgbl2","year":1970,"number":44,"date":"1970-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/44#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-44-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_44.pdf#page=27","order":9,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl","law_date":"1970-08-31T00:00:00Z","page":879,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970                          879\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Zollhaus Erl\nVom 31. August 1970\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                                § 2\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. l\\foi             Diese Verordnung gilt nach § 1-l des Dritlt'n Ub0r-\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und      lcitunqsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundcsgesctz-\ndem Königreich der Niederlande über die Zusc1m-       bli.ll t I S. 1) in V erbinclung mit Artikel 2 cl0s Ge-\nn1l'nlegung der Grenzabfertigung und über die Ein-    setzes vom 4. Juli 1957 über dc1s Abkommen vom\nrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-     1-l. ScptPmber 1955 zwischen der Bunclesrepubl ik\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze      Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\n(Bundcsgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:     leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStra ßcn- und Schiff sverkPhr (I3unclcsgesct zbl. 1957\nII S. 581) auch im Lrnd Berlin.\n§ 1                                                       § 3\nAn der deul sch-östC'rreichischen Grenze werden        ( 1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970 in\nam Grenzübergang Zollhaus Erl auf österreichischem    Kraft.\nGebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen         (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 6. '8. Juli 1970    Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nerrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-        (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nöffentlicht.                                          gesetzblatt bckanntzugeben.\nBonn, den 31. August 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","880                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVereinbarung\nBundesministerium                                                Botschaft\nfür Auswci.rtige Angelegenheiten                            der Bunclesrt'publik Deutschlt11H1\nZl. 157.756-12 70                                            V 3 - 81.00 9 70\nVerbalnote                                                  Verbalnote\nDie Botslhaft der Bundesrepublik Deutschlcmcl ]wehrt\nsich, dem Bundesministerium für Auswi.irtige Angele~Jen-\nheiten den [mpL1ng s(•inl~r Vt'rbulnotl' \\·om G. .Juli l<J70,\nZl. 157.756-12 70, zu besUitigen, deren Text wie folgt\nlautet:\nDas Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten        ,,Das Bundesministerium für Auswjrtige Angelegen-\nbeehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsd1land   heiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik\nmitzutPilen, daß die Osterreichische Bundesregierung in     Deutschland mitzuteilen, daß die Osterreic.hisc.he Bundes-\nAusführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom         regierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Ab-\n14. September 1955 zwischen der Republik Osterreich und     kommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik\nder Bundesrepublik Deutschl,rnd über Erleichterungen der    Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland über\nGrenzc1bfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs-      Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nverkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher         Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-\nGremclienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl fol-       bener deutscher Grenzdienststellen am Grenzüberg,mg\ngencle Vereinbdl'ung \\·orschlägt:                           Zollhaus Erl folgende Vereinbarung vorschli.igt:\nArtikel 1                                                   Artikel 1\nAm Grenzübergang Zollhaus Erl werclen auf öster-            Am Grenzübergang Zollhaus Erl werden c1uf öster-\nreichischem Gebiet \\·orgeschobene deutsche Grenzdienst-     reichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst-\nstellen errichtet.                                          stellen errichtet.\nArtikel 2                                                   Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3       Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt die von         des Abkommens vom 14. September 1955 umfc1ßt die von\nden Becliensteten beider Staaten gemeinsam benützten        den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten\nFlci.chen, Anlagen und Räume, und zwar                      Flächen, Anlagen und R<lume, und zwar\ndie Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zum             die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zum\nAmtsplatz;                                                   Amtsplatz;\nclen clen Abfertigungskiosk umgebenden und an das            den den Abfertigungskiosk umgebenden und an das\nZollc1mtsgeb~iude angrenzenden Amtsplatz;                    Zollamtsgebäude angrenzenden Amtsplütz;\nden Abfertigungsraum, die Abstellräume, die sani-            den Abfertigungsrnum, die Abstellräume, die sanitjren\ntären Anlagen und alle Verbindungs,vege im Abferti-          Anlagen und alle Verbindungswege im Abfertigungs-\ngun9skiosk.                                                  kiosk.\nDc1s Bundesministerium für Auswdrtige Angelegen-            Das Bundesministerium für Auswtlrtige Angelegen-\nheiten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch   heiten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch\ndieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der     dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der\nBundesrf'publik Deutschland die vorstehende Regelung        Bundesrepublik Deutschland die vorstehende Regelung\neine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des      eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des\nAbkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok-      Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok-\ntober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem \\Vege  tober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomc1tischem \\Vege\nunter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den   unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf\nersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.              den ersten Tag eines Monats gekündigt \\verden kann.\nDas Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten         Das Bundesministerium für Auswi.irtige Angelegenheiten\nbenützt diese Gelegenheit, der Botschaft uer Bundesrepu-    benützt diese Gelegenheit, der Botschc1ft der Bundes-","Nr. 44 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970                                 881\nhlik D0uhcl1lc111<l die \\'pr..,idH'rung seiner c1usgezeichnete11 republik Deutschlt111d die Versicherung seiner ,rn..,~w1cilh-\nJ loch,1chlun~J zu erneuern.                                     nelPn J lochc1chtung zu erneuern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Bundesmini..,terium ftir\nAuswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, dt1ß die für die\nGrenzdhfertigung zuständigen obersten Bundcsbehürd0n\nder Bundesrepublik Deutschland damit einversl<11Hlen sind,\nd0ß die vorgeschlagene Regelung durch den Austc1usch\nder Verbulnote des Bundesministeriums für Auswärtige\nAngelegenheiten und dieser Antwortnote eine Verei11-\nbc.1rung im Sinne des A1 tikels 1 Absc1tz 3 des Abkom-\nmens Yom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober\n1970 in Kraft tritt und die t1uf diplomc1tischcm \\,Ve~ie\nunler Einhaltung einer frist von sechs J\\Ionaten je auf\ndPn ersten Tag eines Monats gekündigt Wl'rdl'n ktrnn.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benuL-:t\nuuch diesen Anlaß, das Bundesministerium für Auswiir-\ntige Angelegenheiten erneut ihrer c1usgezeichneten I loch-\nc1chtung zu versichern.\n\\Vicn,   c1111 6. Juli 1970                                      \\Vien, am 8. Juli 1070\nL. S.\nAn die                                                           An das\nRotschc1ft                                                       Bundesministerium\nder Bundesrepublik Deutschland                                   für Auswärtige Angelegenheiten\nWien                                                             Wien"]}