{"id":"bgbl2-1970-44-8","kind":"bgbl2","year":1970,"number":44,"date":"1970-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/44#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-44-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_44.pdf#page=24","order":8,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen an den Grenzübergängen Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße","law_date":"1970-08-31T00:00:00Z","page":876,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["876                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nan den Grenzübergängen Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersielden-Staatsstraße\nVom 31. August 1970\nAut Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                                 § 2\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai                 Diese Verordnung gilt nuch § 14 des Dritten Uber-\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         leitungsgesetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgcsetz-\ndem Königreich der Niederlande über die Zusam-           blütt I S. l) in V crbindung mit Artikel 2 des Gesetzes\nmenlegung der Grenzabfertigung und über die Ein-         vom 4. Juli 1957 über düs Abkommen vom 14. Sep-\nrichtung von Gemeinschc1.ft5- oder Betriebswechsel-      tember 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nbahnhöfen an der cl('Ulsch-nicder]jndisc\\wn Grenze       land und dPr Republik Osterreich über Erleichte-\n(BundcsgPsetzbl. 19G0 II S. 2181) wird verordnet:        rungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-\nund Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 581)\nauch im Land Berlin.\n§ 1\n§ 3\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden\n(1) Diese VerordnunJ tritt am 1. Oktober 1970 in\nan den Grenzüberg~1ngen Kiefersfelden-Autobahn\nKraft.\nund Kiefersfelden-Stac1.tsstraße auf deutschem Gebiet\nvorgeschobene österreichische Grenzdienststellen            (2) Diese Verordnung tritt an dem T<1qc üußer\nnach ~Ic1ßgt1be der V crt!inburung vom 6.i8. Juli 1970   Kraft, an dem die Vereinbarung außer Krnf t tritt.\nerrichtet. Die Vereinbc1.rung wird nachstehend ver-         (3) Der Tü~J des 1\\uf\\crkrciltlretens ist im Bundes-\nöffentlicht.                                             gcsetzblült bckanntzugelJen.\nBonn, den 31. August 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 44 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Septembc'r 1970                                      877\nVereinbarung\nBundesministerium                                                            Bo\\schd ft\nll1r ,\\us\\\\ ,irt i~Je ,\\ngL'lC'gcnhci\\cn                               der Bundf'srepuhlik Dcutsd1lc111d\nZl. 157.755 - 12 70                                                      V 1 -- 81 .00 8 70\nVerbalnote                                                          Verbalnote\nDie Bohchc1ft der Bundesrepublik Deutschlc1ncl beehrt\nsich, dem Bunclesministf'rium für Auswiirtige Angell'u1·n-\nheiten den Empfang seiner Verb,dnute vom 6. Juli 1070,\nZl. 157.755-12 70, zu bestJtigen, deren Text wie [!ilgt\nlautet:\nDc.1s Bunclesrninislcrium flir Ausv-.·ärtige Angelegenheiten           .,Das Bundesministerium fur Auswdrt ige /\\ngf'lE'~Jenht>i-\nbeehrt sich, der Butschdft der Bundesrepublik Deutschl,rnd             ten beohrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nmitzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung in                lund mitzuteilen, daß die Osterreichische Bundesrec1ierung\n/\\us[ührung von Artikel 1 Absotz 3 des Abkommens vom                   in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens\n14. September 1055 zwischen der Republik Osterreich und                vom 14. September 1955 zwisct1en cler Republik Osterreich\nder Bundesrepublik Deutschlund über Erleichterungen der                und der Bundesrepublik Deutschlc11HI (ibcr Erleichterungen\nGrenzt1bfertigung im Eisenbt1hn-, Straßen- und Schiffs-                der GrE'nzabfcrtigung im Eisenbahn-, Strc1f\\en- und Schiffs-\n\\·erkehr !Lir die Errichtung \\·rngPschobenC'r üsterreichi~cher         verkehr für die Errichtun9 vorgesclrnbener österreichischer\nGrenzdienstslellcn i.111 den Grenzübergängen Kidersfelden-             Grenzdienststellen an clen Gren1i1bergiingen Kiefcrsfel-\nAutol><ilrn und Kidersfelden-Stc1otsstr,il1e folgende Ver-             clen-Autobc1hn und Kiefersfelclen-Stc1c1tsstrc1fle tulgendP\nl'inbt1rung V<>rsthl~igt:                                              Voreinbc1rung vorscl1Iiigt:\nArtikel 1                                                            Ar ti k e 1\nAn den Grenz(1bergängen Kiefe1sfelden-Autobuhn und                     An den Grenzübergängen Kiefersfelclen-Autobahn und\nKiefer<;felclen-Stc1c1tsstrc.1ße werden auf deutschem Gebiet           Kiefersfclclen-Staatsstraße werden auf deutschem Gobiet\n\\\"<Hgescholwne           üsterrcichische    Grenzdienststellen     er- vorg0schobe1w österreichische Grenzd1enststellen errichtet.\nrichtet.\nArtikel 2                                                           Art i k 0 I 2\nDer ü1 !liehe Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs,llz 3                Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 AbscltL 3\ndes J\\l)kumrnt•ns \\'Om 14. Sopternber 1955 umfc1ßt                     des Abkommens \\·um 14. September 1q55 umfc1flt\n1. beim Gremübc1gc1ng Kiefersfelclen-Autobahn                          1. beim Grenzübergc1ng Kiefersleldcn-Autobc1hn\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemein-                     c1) rlie von den Bediensteten beider Stc1aten gemeinsc1111\nsilm benützten Flächen, Anlugen und Räume, und                         benützten FUichen, Anlagen und Räume, und zwar\nZWilr\nclie Bundesautobahn von der gemeinsamen                               die Bundesautobahn \\'On der 9emeinsamen\nGrenze auf der Brücke über den Inn bis zum                            Grenze auf der Brücke über den Inn bis zum\nAmtsplatz und nördlich des Amtsplatzes bis                            Amtsplatz und nördlich des Amtsplatzes bis ein-\neinschließlich Aus- und Einfahrt Kiefersfelden;                       schließlich Aus- und Einfuhr! Kieferslelclen;\nden die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;                           den die Dienstgebäude umgPbenden Amtsplc1tz;\ndie südlich an den Amtsplc1tz angrenzende Um-                         die südlich an den Amtsplc1tz angrenzende Um-\nkehrschleife;                                                         kehrschleife;\nin den Dienstgebäuden 1 und 11 die Abferti-                           in den Diensf9ebJuden 1 und 11 die Abferti-\ngungshcillen für die Wiirenein- und \\Varen-                           gungshallen für die \\IVarenein- und \\'\\'urenc1us-\nc1usfuhr, die On111ihusabfertigungshc11len, die                       fuhr, die Omnibusabfertigungshallen, die Unt0r-\nUntersuchungsr~iume und die sanitären Anlagen                         suchun9sräume und die sanitären Anlc1gen in\nin den Erd- und Kellergeschossen;                                     den Erd- und Kellergeschossen;\nim Dienstgebäude 11 im Kellergeschoß die In-                          im Dienstgebäude 11 im Kellergeschoß die In-\nst,tllat ions- und Heizungsräume sowie clie bei-                      stallations- und 1--Ieizungsr~iumc sowie die lwiden\nden Fc1lirrc1clriiume;                                                Fc1hrrc1dr;-iume;\ndPn Verbindungstunnel s,11nt allen Zugiingen;                         den Verbindungstunnel samt ,dien Zugdngen;\ndie \\,Viegchc1uschen        (Gebäude 6 und     lfi) samt              die Wiegehäuschen         (Geb,1ude G und  Hi) s<1mt\n\\V clil~Jen;                                                          Waagen;\ndie Vorbindungswege in allf'n Dienstgeb~iuden;                         die Vcrbindungs\\vege in ,dien Dienstgebäuden;\nh) die den uslC'rrcichischen Bl:clicnstetcn zur alleinigen            b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigcn\nBenützung überlassenen Anlagen und Räume, und                          Benützung überlassenen Anlc1gen und R~iume, und\nZ\\\\'clr                                                                zwar\nim DienstgC'bäucle 1 den Rc1um neben                 dem              im Dienstgebäude             den Rc1um 1when    dem\n\\V c1scl1rc1 u rn im nörd I ichen Gebäudotei l;                        Waschr,rnm im nördlichen Gebiiudeteil;\nim Dienstgf'b~iuue 11 die acht Rinune on der                           im Dienstgeb~iude 11 die c1cht R;iumc <111 der\nv\\lestseite und den Rc1um in der Nordostecke cles                     \\V0s!seite und cl011 Rc1um in der Nordostockt• dC's","878                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nErdgeschosses sowie sä.mtliche Räume des                    Erdgeschosses sowie sdmtliche Rdume des Keller-\nKellergeschosses mit Ausnahme der gemeinsam                 geschosses mit Ausnahme der gemeinst1m be-\nbenützten Räume;                                            nützten Rdume;\nin den Gebäuden 2 und 12 die südlich gelegenen              in den Gebäuden 2 und 12 die südlich gelegenen\nAbfertigungskioske für den Reisendenverkehr;                Abfertigungskioske für den Reisendenverkehr;\ndie Rampen 2 und 3 auf der ·westseite (Ge-                 die Rampen 2 und 3 auf der Westseite (Gebäude\nbäude 13 und 14);                                           13 und 14);\nden östlichen Teil der Rampe l auf der Osheite             den östlichen Teil der Rampe 1 auf der Ostseite\n(Gebäude 5);                                               (Gebäude 5);\ndas Kontrollhäuschen für die Schranke auf der               das Kontrollhäuschen für die Schr,rnke auf der\n\\Vestseite (Gebi'iude 18);                                 \\Vestseite (Gebdude 18);\n-     die Garagen auf der Westseite (Gebäude 17);                die Garagen auf der Westseite (Gebäude 17);\n2. beim Grenzübergang Kiefersfelden-Staatsstraße               2. beim Grenzübergang Kiefersfelden-St<l<ltsstraße\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam          a) die von den Bediensteten beider Sta<lten gemeinsam\nbenützten Flädlen, Anlagen und Räume, und zwar                benützten Flächen, Anlagen und Ri:iume, und zwar\ndie Staatsstraße 2089 von    der   gemeinsamen             die Staatsstraße 2089 von      der   gemeinsamen\nGrenze bis zum Amtsplatz;                                  Grenze bis zum Amtsplatz;\nden das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;                 den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\nim Dienstgebäude die sanitären Anlagen und                 im Dienstgebäude die sanitären Anlagen und\nalle Verbindungswege im Erd- und Keller-                   alle Verbindungswege im Erd- und Keller-\ngesdloß;                                                   geschoß;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen      b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen\nBenützung überlassenen Räume im Dienstgebäude,                Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude,\nund zwar einen Kanzleiraum und einen Abferti-                und zwar einen Kanzleiraum und einen Abferti-\ngungsraum im südlichen Teil des Erdgesdlosses und            gungsraum im südlidlen Teil des Erdgeschosses und\nden mittleren Kellerraum.                                     den mittleren Kellerraum.\nDas Bundesministerium für Auswärtige Angelegenhei-            Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenhei-\nten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch         ten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austdusch\ndieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der        dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botsmalt der\nBundesrepublik Deutsdlland die vorstehende Regelung            Bundesrepublik Deutschland die vorstehende Regelung\neine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des         eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des\nAbkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok-         Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die öm 1. Ok-\ntober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem \\Vege     tober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomdtisdwrn \\Vege\nunter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den      unter Einhaltung einer Frist von sechs Monc1ten je <lUI den\nersten Tag eines Monates gekündigt werden kann.                ersten Tag eines Mona.ts gekündigt ,verden k<lnn.\nDas Bundesministerium für Auswärtige Angelegenhei-            Das Bundesministerium lür Auswctrtige AngelegPnhei-\nten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundes-       ten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland die Versicherung seiner ausgezeich-       republik Deutschland die Versimerung seiner ausgezeich-\nneten Hochachtung zu erneuern.                                 neten 1Iochachtung zu erneuern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium fur\nAuswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die für die\nGrenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden\nder Bundesrepublik Deutschland damit einverstandt>n sind,\ndaß die vorgeschlagene Regelung durc.ti den Austdusch\nder Verbalnote des Bundesministeriums für Auswctrtige\nAngelegPnlwiten und dieser Antwortnote eine Vercinbc1-\nrung im Sinne des Artikels l Absatz 3 des Abkommens\nvom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1rno in\nKraft tritt und die auf diplomatischem Vv'ege unter Ein-\nhaltung einer Frist von sechs Mon<lten je <luf den l'rsten\nTdg eines !\\fonats gekündigt werden kann.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutsmland benutzt\nauch diesen Anl<lß, das Bundesministerium für Auswi.irtige\nAngelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten ! lrxh-\nachtung zu versichern.\n\\\\',cn,  ct!l1 G Juli ttJ70                                    \\Vien, c1m 8. Juli llJ70\nL. S.                                                        L. S.\nAn die                                                         An das\nBotsch,ift                                                     Bundesministerium\nder Bundesrepublik Deutsd1land                                 für Auswärtige Angelegenheiten\nWien                                                           Wien"]}