{"id":"bgbl2-1970-44-6","kind":"bgbl2","year":1970,"number":44,"date":"1970-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/44#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-44-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_44.pdf#page=18","order":6,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-Griesen-Reutte","law_date":"1970-08-31T00:00:00Z","page":870,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["870                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970\nüber die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt\nauf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-Griesen-Reutte\nVom 31. August 1970\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                                § 2\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndem Königreich der Niederlande über die Zusam-           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes\nmenlegung der Grenzabfertigung und über di'= Ein-        vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom 14. Sep-\nrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-        tember 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze         land und der Republik Osterreich über Erleichterun-\n(Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:       gen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-\nund Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 581)\nauch im Land Berlin.\n§ 1                                                      § 3\nAn der deutsch-österreichischen Grenze wird die          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970 in\nGrenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf          Kraft.\nder Strecke Garmisch-Partenkirchen-Griesen-Reutte           (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 6./'8. Juli 1970       Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nvorgenommen. Die Vereinbarung wird nachstehend              (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nveröffentlicht.                                         gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 31. August 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 44 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970                                     871\nVereinbarung\nBundesministerium                                                      Botschaft\nfür Auswärtige Angelegenheiten                                   der Bundesrepublik Deutsctiland\nZI. 157.753-12.70                                                  V 3 - 81 .00 6 70\nVerbalnote                                                          Verbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt\nsich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-\nheiten df'n Empfctng seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970,\nZl. 157.753-12 70, zu bestätigen, deren Text wie folgt\nlautet:\nDils Bundesministerium für AuswJrtige Angelegenhei-              .. Dc1s Bundesministerium für Aus\\viirfige 1\\n()('lC'<Jenhoi-\nten beehrt sich, der Botschctft der Bundesrepublik Deutsch-      ten beehrt sich, der Botschctfl der BunclesrPpublik Deutsch-\nlc1nd mitzuteilen, d,il~ clie östE:'rreichische Bundesregierung  lilnd mitzuteilen, di!ß die österreichische Bundesregierung\nin Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens               in Ausführung von Artikel I Absatz 3 des Abkommens\nvom 14. September 1955 zwischen der Republik Osterreich          ,.;om 14. September 1955 zwischen der Republik Osterreich\nund der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen          und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen\nder GrPnzc1hl0rtigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs-       der Grenzc1bfertigung im Eisenbahn-, Straflen- und Schiffs-\nverkehr für die Grenzabfertigung in Zügen w~ihrcncl der          \\·erk('hr für clie Grenzabfertigung in Zügen w;ihrend der\nL1hrt auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-Griesen-            Fc1hrt c1uf der Strecke Garmisch-Partenkirch0n -Griosen-\nReutte folgende Vereinhc1rung vorschlägt:                        Reulte folgende VE'reinbctrung vorschlägt:\nArtikel l                                                          Artikel 1\nDie österreichische und die deutsche Grenzabfertigung            Die österreichische und die deutsche Grenzabff'rtigung\nwird nilch Beclctrf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen wäh-        wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen wiih-\nrend der Fahrt auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-          rend der Fahrt auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-\nGriesen-Reutle vorgenommen. Diese Grenzabfertigung               Griesen-Reutte vorgenommen. Diese Grenzobfertigung\nerstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein           erstreckt sich auf Personen und Handgeptlck. Soweit ein\nBedürfnis dc1für besteht und es praktisch durchfiihrbar ist,    Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist,\nerstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte         erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte\nTiere, ctufi:_iE'gebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestim-      Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestim-\nmurHJPn, nc1ch denen di0 gesunclllf'i1spolizeiliche oder tier-   munrren, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tier-\ncirztliclw Grenzkontrolle oder die phytoscrnitiire Beschau       ~irztliche Grenzkontrolle oder die phytosc1nit~ire Beschau\nin Reisezi1qen nicht miiglich ist, bleiben unberührt.            in Reiseziigen nicht möglich ist, bleiben unberührt.\nArtikel 2                                                           Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3            Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndl·s AbkomnH'ns vom 14. September 1955 wird durch die~           des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die\nnachstehenden Artikel 3, 4 und 5 bestimmt.                      11c1chstehenden Artikel 3, 4 und 5 bestimmt.\nArtikel 3                                                           Artikel 3\n(1) Bei der Grenz,ihfertigung während der Fahrt bilden           (1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden\ndie Züge auf dem jev.:eils im Gebietsstaat gelegenen Teil        die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil\nder Strecke den örtlid1en Bereich für die Bediensteten des       der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des\nNachbarstaates.                                                  Ni!chbarstaates.\n(2)  In den Bahnhöfen Garmisch-Partenkirchen, Griesen,           (2)   In den Bahnhöfen Garmisch-Partenkirchen, Griesen,\nEhrwald und Reutte haben die Bediensteten des Nachbar-           Ehrwald und Reutte haben die Bediensteten des Nachbar-\nstaates das Recht, im Zug festgenommene oder zurück-             staates das Recht, im Zug festgenommene oder zurück-\ngewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte              gewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte\noder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur              oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur\nVerfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahr-              Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahr-\nsam zu behalten. Für die dafür erforderlichen Amtshand-          sam zu behalten. Für die dafür erforderlichen Amtshand-\nlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher           lungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher\nBereich.                                                         Bereich.\n(3)  Festgenommene oder zurückgewiesene Personen                 (3)   Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und\nund sichergestellte \\Varen, Werte oder Beweismittel dür-         sichergestellte \\-Varen, Werte oder Beweismittel dürfen\nfen c1uf der in Artikel 1 bezeichneten Strecke mit einem         c1uf der in Artikel 1 bezeichneten Strecke mit einem der\nder n~ichsten Züge in den Nachbarstaat verbracht werden.         nächsten Züge in den Nachbarstaat verbracht ,verden. Für\nFür die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören              die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese\ndiese Züge zum örtlichen Bereich.                                Züge zum örtlichen Bereich.","872                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nArtikel 4                                                    Artikel 4\nBei welchen Reisezügen clie Voraussetzungen des Ar-         Bei welchen Rcisc?ügen die Vornussetzungen des Ar-\ntikels 1 vorliegen, stellen die Fi11unzlanclesdirektion für tikels 1 \\'orliegen, stellen die Finanzlandesdirektion für\nTirol, die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde    Tirol, die zusUinclige österrf'ichische Sicherheitsbehörde\nund die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde         und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde\neinerseits sowie die Oberfinc1nzdirektion München, die      einerseits sowie clie Oberfini.lnzdirektion München, die\nDirektion der Bayerischen Grenzpolizei und die zustän-      Direk I ion der Bayerischen Grenzpolizei und die zustän-\ndige Behijrde der Deutschen Bundesbahn andererseits         dige Behörde der Deutschen Bundesbahn andererseits\nlängstens für eine F<1hrplanpe1iode fest. Die Befugnis der  Uingstens für eine filhrplc1nperiocle fest. Die Befugnis\ngenannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall        der genannten fü,hürden, diese Feststellung im Einzelf<lll\ndurch örtliche Beaultragte treffen zu lc1ssen, bleibt un-   durch örtliche Uec1uflragle trellen zu lc.1ssen, bleibt un-\nberührt.                                                    berührt.\nArtikel 5                                                    Artikel 5\nFestgenommene oder zurückgewiesene Personen und             Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und\nsichergestellte vVaren, \\Verte oder Beweismittel dürfen,    sichergestellte Waren, \\Verte oder Beweismittel dürfen,\nsofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist,     sofern eine Beförderung mit der B<lhn nicht tunlich ist,\nauf der kürzesten Straßenverbindung                         auf der kiirzesten Strc1ßenverbindung\na) von den österreichischen Bediensteten von Garmisch-      a) von den österreichischen Bediensteten von Gdl'misch-\nPartenkirchen oder Griesen zur gemeins,11nen Grenze         Partenkirchen oder Griesen zur gemeinsumen Grenze\nbei Griesen Ehrwalclschanz und                               bei Griesen Ehnvi.llclsch,mz und\nb) von den deutschen Bediensteten von Reutte oder Ehr-      b) von den deutschen Bediensteten von Reutte oder Ehr-\nwald zur gemeinsamen Grenze bei Ehrwc1ldschanz              wald zur gemeinsc1men Grenze bei Ehrwaldschanz/\nGriesen                                                      Griesen\nverbri.lcht werden. Für die dulür erforderlichen Amtsh,rnd- verbracht werden. Fur die d,ifür erfonlerlichen Amtshand-\nlungen gehören diese Strecken zum örtlichen Bereich.        lungen gehören clie'-ie Strecken zum örtlichen Bereich.\nDas Bundesministerium für Auswärtige Angelegenhei-          Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten\nten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch      beehrt sich vorzuschlagen, dc1ß durch den Austausch dieser\ndieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der     Verbalnote und der Antwortnote der Botschc1ft der Bun-\nBundesrepublik Deutschli.lnd die vorstehende Regelung       desrepublik Deutschlc1nd die vorstehende Regelung eine\neine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des      Vereinbarung im Sinne des Artikel<, 1 Absatz 3 dc•s Ab-\nAbkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok-      kommens vom 14. September 1955 bildet, die um 1. Ok-\ntober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem 'vVege tober 1970 in Krnft tritt und die auf diplomatischem \\Vege\nunter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf       unter Einhcillung einer Frist von sechs Monaten je c1ul den\nden ersten Tdg eines Monats gekündigt werden kc1nn.         ersten T ctg eines Monots gekündigt werden kctnn.\nDas Bundesministerium für Auswärtige Angelegenhei-          Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten\nten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundes-    benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepu-\nrepublik Deutschlc1nd die Versicherung seiner ausgezeich-   blik Deutschlilnd die Versicherung seiner ausgezeichneten\nneten r lnchachtung zu erneuern.                            Hochacht1111g zu erneuern.\"\nDie Botschc1ft beehrt sich, dem Bundesministerium ILir\nAuswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, dt1ß die für die\nGrenzabfertigung zuständigen ober\">len Bundesbehörden\nder Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden sind,\ndaß die vorgeschlagene Regelung durch den Austc1usch der\nVerbalnote des Bundesministeriums für Aus,vi.irtige An-\ngelegenheiten und dieser Antwortnote eine Vereinbi.lrung\nim Sinne des Artikels 1 Absc1tz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1~)70 in Krc.1ft\ntritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung\neiner Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tug eines\nMandls gekündigt werden kann.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschlc1nd benutzt\nauch diesen Anlaß, das Bundesministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten J Iochach-\ntung zu versichern.\nWien, am 6. Juli 1970                                       Wien, am 8. Juli 1970\nL. s.                                                       L S.\nAn die                                                      An das\nBotschaft                                                   Bundesministerium\nder Bundesrepublik Deutschland                              für Auswärtige Angelegenheiten\nWien                                                        Wien"]}