{"id":"bgbl2-1970-44-5","kind":"bgbl2","year":1970,"number":44,"date":"1970-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/44#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_44.pdf#page=15","order":5,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Pfronten-Steinach-Vils-Reutte","law_date":"1970-08-31T00:00:00Z","page":867,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970                        867\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970\nüber die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt\nauf der Strecke Pfronten-Steinach-Vils-Reutte\nVom 31. August 1970\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                             § 2\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndem Königreich der Niederlande über die Zusam-         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\nmenlegung der Grenzabfertigung und über die Ein-       setzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\nrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-      14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nbahnhöfen an der deutsch-nierlerländischen Grenze      Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\n(Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:      leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957\nII S. 581) auch im Land Berlin.\n§ 1                                                    §  3\nAn der deutscn-österreichischen Grenze wird die        (1) Diese Verordnung tritt am !.Oktober 1970 in\nGrenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf        Kraft.\nder Strecke Pfronten-Steinach-Vils-Reutte nach Maß-       (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\ngabe der Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 vor-         Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\ngenommen. Die Vereinbarung wird nachstehend               (3) Der Tag des Aufü~rkrafttretens ist im Bundes-\nveröffentlicht.                                        gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 31. August 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","868                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVereinbarung\nBundesministerium                                                    Botschaft\nfür     Auswärtige Ang0leuenh~iten                                der Bundesrepublik Deutschland\nZl. 1_57.752-12 70                                               V 3-81.00 5 70\nVerbalnote                                                    Verbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt\nsich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-\nheiten den Empfang seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970,\nZl. 157.752-1270, zu bestätigen, deren Text wie folgt\nlautet:\nDas Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-                  ,.Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-\nheiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik              heiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland mitzuteilen, daß die Osterreichische Bundes-          Deutschland mitzuteilen, daß die Osterreichische Bundes-\nregierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des                regierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Ab-\nAbkommens vom 14. September 1955 zwischen der Re-                 kommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik\npublik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland              Osterreich und der BundesrepuLlik Deutschland über Er-\nüber Erleichterungen der Grenzubfertigung im Eisenbahn-,          leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr für die Grenzabfertigung in           Straßen- und Schiffsverkehr für die GrenZdbfertigung in\nZügen während der Fahrt c:uf der Strecke Pfronten-                Zügen während der Fahrt auf der Strecke Plrunten-\nSteinach-Vils-Rcutte folgende Vereinbarung vorschlägt:            Steinach-Vils-Reutte folgende Vercinbc1rung vorschlägt:\nArtikel 1                                                     Art i k e 1 1\nDie österreichische und die deutsche Grenzabfertigung            Die füterreichische und die deutsche Grenzabfertigung\n,\\·ird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen              \\Vird nach Bedarf und Zweckmi.ißigkeit in Reisezügen\nwährend der Fahrt auf der Strecke Pfronten-Steinach-Vils-         während der Fuhrt auf der Strecke Pfronten-Steinach-\nReutte vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt              Vils-Reutte vorgenommen. Diese Grenzabfertigung er-\nsich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis            streckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein\ndafür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt        Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist,\nsich die Grenzabferligung auch auf mitgeführte Tiere,            erstredi:.t sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte\naufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen,            Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestim-\nnach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche        mungen, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder\nGrenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reise-           tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Be-\nzügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.                       schau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.\nArtikel 2                                                     Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3           Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die               des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die\nnachstehenden Artikel 3, 4 und 5 bestimmt.                        nachstehenden Artikel 3, 4 und 5 bestimmt.\nArtikel 3                                                     Artikel 3\n(1) Bei der Grenzc1bfertigung während der Fohrt bilden           (1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden\ndie Züge auf dem jev.-eils im Gebietsstaat gelegenen              die Züge auf dem jeweils im Gebietsstc1dt gelegenen Teil\nTl'il der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten      der Stredi:.e den örtlichen Bereich für die Bedienstelen\ndes Nad1barstaates.                                               des Nachbarstaates.\n(2) In den Bahnhöfen Pfronten-Steinach, Vils und Reutte          (2) In den Bahnhöfen Pfronten-Steinach, Vils und Reutte\nhc1ben die Bediensteten des Nuchbdfsloates das Recht, im         haben die Bediensteten des Nachbarstaates dus Recht, im\nZug festgenommene oder zurückgewiesene Personen und               Zug festgenommene oder zurückgewiesene Personen und\nsichergestellte \\Venen, \\Verte oder Beweismittel auf dem          sichergestellte \\\\Toren, \\Verte oder Beweismittel c1ul dem\nBahnsteig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen              Bahnsteig oder in den zur Verfügung stehenden Rtiumen\ndes Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür             des Bahnhofes in Gewahrsam zu bel1c.1lten; für die dafür\nerforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahn-           erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bohn-\nhofC's jeweils örtlicher Bereich.                                hofes jeweils ürllicher Bereich.\n(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen                  (3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und\nund sic.hc.,rgL's!cllte \\Varen, \\Verte oder Beweismittel dürfen  sichergestellte Waren, \\Alerte oder Beweismittel dürfen\nauf der in Artikel 1 bezeichneten Stredi:.e mit einem der        auf der in Artikel 1 bezeichneten Strecke mit einem\nn~ichsten Züge in den Nachbarstaat verbracht werden.             der nächsten Züge in den Nachbarstaat verbracht werden.\nFür die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören              Für die dafür erfon.lerlichen Amtshun<llungen gehören\ndiese Züge zum örtlichen Bereich.                                 diese Züge zum örtlichen Bereich.","Nr. H -      Tag cler Ausgabe: Bonn, clcn 4. Scptcmlwr 1970                               869\nArtikel 4                                                       Artikel 4\nBei wckhen Reisezügen die Voraussetzungen des Ar-                  Bei ,,·c·lchcn Reisc,.ügcn die Voraussetzungen des Ar-\ntikc,Js 1 vorliegen, stellen die Finanzlandesdirektion für          tikels 1 vorliegen, stellen die Finanzlandesdirektion für\nTirol, die zuslcindige österreichische Sicherheitsbehörde           Tirol, die zusli:i.ndige österreichische Sicherheitsbehörde\nund die zustdndige österreichische Eisenbahnbehörde                 und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde\neinerseits sowie die Oberfinanzdirektion München, die               einerseits sowie die Oberfinanzdirektion München, die\nDir<'l-.. t ion clcr Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige    Direktion der BayC'rischen Grenzpolizei und die ZlJStctndige\nBehörde der Deutschvn Bundesbahn andererseits li.ingstens           Behörde der Deutschen Bundesb,ilrn c1ndererseits l~ingstens\nfür eine fdhrplanpcriode fest. Die Befugnis der genc1nntcn          für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der g<'ndnntcn\nBehörden, diese Feststellung im Einzelfall durch örtliche           Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch örtliche\nBL't1uflrc1gte treffen zu lassen, bleibt unberührt.                 Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.\nArtikel 5                                                       Artikel 5\nFestgenommene oder zurückgewiesene Personen und                    Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und\nsichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,              sicherge-;tcllte \\\\'arcn, \\\\'erte oder Beweismittel dürfen,\nsofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist,             sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist,\nc1uf der kürzesten Strnßenverbindung                                auf der kürzesten Straßenverbindung\na) von d0n österreichischen Bediensteten von Pfronten-              c1) Yon den österreichischen Bcuicnst,•l<'n v11n P!n1nlL'n-\nStc•incH.h zur gemeinsamen Grenze bei Pfronten-                     Steinach zur gemeinsamen Grcn1c bei Pfrontc11-\nSteinach Vils und                                                  Steinc1ch Vils und\nh) von den deutschen Bediensteten von Reutte oder Vils              b) von den deutschen Bediensteten von Reut~e otkr\n?ur gemeinsc1rnen Grenze bei Vils Pfronten-Steinach                Vils zur gemeinsamen Grenze bei Vils Pfronten-\nStC'inach\nv(•rbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amts-               verbracht werden. für die dafür erforderlichen Amts-\nhandlungen g('hören diese Straßenverbindungen zum ört-              handlungen gehören diese Strc1ßenverbindungen zum ört-\nlichen Bereich.                                                     lichen Bf'reich.\nDc1s Bunclf'sm inisll'ri um lür ;\\ uswii rtige An~Jelew·nheitC'n    Dus Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-\nbcf'hrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser          heiten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Aus-\nVerbalnote und der Antwortnote der Botschc1ft der                   tc1usch dieser Verbalnote und der Antwortnote d('[ Bot-\nBundesrepublik Deutschlc1nd die vorstehende Regelung                schaft der Bundesrepublik Deutschland die vorstehende\neine Vereinbc1rung im Sinne des Artikels 1 Absc1tz 3                Rcqclung C'ine \\'crcinhc1runu im Sinn<' des ArtikPls 1\ndes Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am                 Absc1tz 3 des Abkommens vom l.t. SC'ptember 19.'i.5 bildL't,\n1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die m1f diplomatischem          die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplo-\nWege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten                 matischem \\Vege unter Einhaltung einer Frist Yon sC'chs\nje auf den ersten Tag eines Monc1ts gekündigt werden                \\Ionaten je auf den ersten T <.19 eines Monats gC'küncligt\nkc1nn.                                                              werden kann.\nDas Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-                    Das Bundcsminislf'rium für Auswärti~J(' AngelegC'n-\nheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der                heiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland die Versicherung seiner aus-             Bundesrepublik Deutschland die Versicherung seiner aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.                               gezeichneten Hochachtung zu erneuern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium fiir\nAuswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, dc1ß die für die\nGrenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden\nder Bundesrepublik Deutschlünd damit einverstanden sind,\ndaß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch\nder Verbalnote des Bundesministeriums für Auswärtige\nAngelegenheiten und dieser Antwortnote eine Verein-\nbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens\nvom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970\nin Kraft tritt und die auf diplomc1tischem vVege unter\nEinhaltung einer Frist von sechs t-fonatcn je auf ckn\nersten Tag eines :t--lonats gekündigt werden kann.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland lwnut1t\naud1 diesen Anlaß, düs Bundesministerium für Auswärt igc\nAngelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.\nWien, am G. Juli 1970                                              Wien, am 8. Juli 1970\nL. s.                                                        L. s.\nAn die                                                             An dt1s\nBotschaft                                                          Bundesministerium\nder Bundesrepublik Dcutschlc1nd                                     für Auswiirtige Angell>gcnlwiten\nWien                                                                Wien"]}