{"id":"bgbl2-1970-44-4","kind":"bgbl2","year":1970,"number":44,"date":"1970-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/44#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_44.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang im Lecknertal","law_date":"1970-08-31T00:00:00Z","page":864,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["864                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nam Grenzübergang im Lecknertal\nVom 31. August 1970\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                             § 2\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndem Königreich der Niederlande über die Zusam-         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nmenlegung der Grenzabfertigung und über die Ein-       Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\nrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-       14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze       Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\n(Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:      leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957\nII S. 581) auch im Land Berlin.\n§ 1                                                    § 3\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden           (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970 in\nam Grenzübergang im Lecknertal auf österreichi-        Kraft.\nschem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst-          (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nstellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom              Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n6./8. Juli 1970 errichtet. Die Vereinbarung wird           (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nnachstehend verötfent licht.                           gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 31. August 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 4--1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970                                 865\nVereinbarung\nBundesministerium                                                   Botschaft\nfür Ausw~irtige Angelegenheiten                                der Bundesrepublik Deutschl,ind\nZl. 157.751-1270                                               V 3 - 81.00 4 70\nVerbalnote                                                     Verbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bC'Phrt\nsich, dem Bundesministerium lür Ausw~ütige AngelC'CJPn-\nheiten den Empfang seiner Verbc1lnote \\'0111 G. Juli l'.170,\nZl. 157.751-12 70, zu lwst~i tigcn, d~'rPn Text wie folgt\nlautet:\nDas Buncksministerium für Auswärtige Angelegenheiten            ,,Das Bundesministerium für Auswärtige AngPlegen-\nbeehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschl,rncl    heiten bePl1rt sich, der Botschaft der Bundesrepublik\nmilLutC'ilen, duß die Osterreichische Bundesregierung in       Deutschlund mitzuteilen, daß die Osterreichische Bundes-\nAusf(ilnun~J \\'On Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom         regierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Ab-\n14. Sep!C'mber 1955 zwischen der Republik Osterreich und       kommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik\nder Bundesrepublik Deutschl,rnd über Erleichterungen der       Osterreich und der Bundesrepublik Deutschl,rnd über\nGrenrnbfertigung im Eiscnbohn-, Strc1n('11- und Schiffs\\'er-    Erleichterungen der Grenzilbfertigung im Eisenbahn-,\nkchr für die Errichtung \\·orgesclwi:p1.l'I d< uh<lir-r GrPnz-  Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung \\'urgescho-\ndienstste!lcn am Grenzübergung im Leck11Pri c1l folgende        benPr deutscher Grenzdienststellen c1m Grenzübergc111g im\nVereinbc1rung vorschUigt:                                       Lecknertctl folgende Vereinbarung \\'orschliigt:\nArtikel                                                        Artikel 1\nIm Lecknf'J !eil wird auf österreichischem Gebiet an de1       Im Lecknertal wird auf österreichischem Gebiet an der\n\\Vcgcg,il>c·I östlich des Lccknersees eine vorgeschobenv      vVc~Jegahel östlich des Lecknersees eine vorgesclrnh('nP\ndeutsche Crcnzdienststelle errichtet. Bei dieser Grenz-        deutsche Grenzdienststelle errichtet. Bei ciiC'ser Grenz-\ndienststelle hnden nur AhfPrtigungen im kleinen Grenz-         dienststelle finden nur Abfertigungen im kleinen Grenz-\nverkehr und im Ausflugsverkehr stc1tt.                         verkehr und im Ausflugsverkehr statt.\nArtikel 2                                                      Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3          Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absc1ll. 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt                    des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) das von den Beciiensteten beider Staaten gemeinsam          a) das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützte Abfertigungsgebäude,                                  benützte Abfertigungsgebäude,\nb) den das Abfertigungsgebäude umgebenden Amtsplatz.           b) den das Abfertigungsgebctude umgebenden Amt..,plc1t1.\nAr ti.k e 1 3                                                  Artikel 3\nfestgenommene oder zurückgewiesene Personen und                Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und\nsichergc\".;lellte \\VMen, Werte oder Beweismittel dürfen        sichergestellte \\!\\Taren, Werte oder Beweismittel dürfen\nvon den deutschen Bediensteten auf den Straßen von der         von den deutschen Bediensteten auf den Straßen von der\nin Artikel 1 genannten Grenzdienststelle über Hittisau         in Artikel 1 genannten Grenzdienststelle über Hittisau\nbis zur gemeinsamen Grenze bei Balderschwang oder bei          bis zur gemeinsamen Grenze bei Balderschwang oder bei\nAach verbracht werden. Für die dafür erforderlichen            Aach verbracht werden. Für die dafür erforderlichen\nAmtsh,111dlungen gehören diese Straßen zum örtlichen           Amtshandlungen gehören diese Straßen zum örtlichen\nBereich der in Artikel 1 genannten Grenzdienststelle.          Bereich der in Artikel 1 genannten Grenzdienststelle.\nDas Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten           Das Bundesministerium für Auswctrtige Angelegenheiten\nbeehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser      beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Botschaft der Bun-          Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der Bun-\ndesrepublik Deutschland die vorstehende Regelung eine          desrepublik Deutschland die vorstehende Regelung eine\nVereinbdrung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Ab-          Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Ab-\nkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok-           kommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok-\ntober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege      tober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege\nunter Einh,tltung einer Frist von sechs Monaten je auf den     unter Einhaltung einer Frist von sechs Monulen je auf\nersten Tc1g eines Monats gekündigt werden kann.                den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten           Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten\nbenützt diese Gc!Pgcnhei t, der Butschc1ft der Bundesrepu-     benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepu-","866                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nblik Deutschlcrnd die Versicherung seiner ausgezeichneten blik Deutschland die Versicherung seiner ausgezeichneten\nHochachtung zu erneuern.                                  Hod1achtung zu erneuern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die für die\nGrenzabfertigung zust~indigen obersten Bundesbehörden\nder Bundesrepublik Deutschlund damit einverstanden sind,\ndaß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch\nder Verbalnote des Bundesministeriums für Auswärtige\nAngelegenheiten und dieser Antwortnote eine Verein-\nbarung im Sinne des Artikels 1 Absc1tz 3 des Abkommens\nvom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1()70 in\nKraft tritt und die auf diplomatischem \\Vege unter Ein-\nhaltung einer Frist \\'On sechs J\\1onaten je i.!UI den ersten\nTug einl'S Monc1ts gekündigt werden Lrnn.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschlc1nd benul7t\nauch diesen Anluß, das Bundesministerium für Auswi.ir-\ntige Angelegenheiten erneut ihrer uusgezeichnet0n l loch-\nuchtung zu \\'Cr<;ichern.\n\\Vien, am 6. Juli 1970                                     \\Vien, am 8. Juli 1970\nL. S.                                                      L. S.\nAn die                                                     An das\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland                   Bundesmirli-;!P1 ium\nWien                                                       für Auswiirl:rJ(' -\\1'.1 1,.;t,genheilen\nWien"]}