{"id":"bgbl2-1970-44-2","kind":"bgbl2","year":1970,"number":44,"date":"1970-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/44#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_44.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Aach","law_date":"1970-08-31T00:00:00Z","page":858,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["858                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Aach\nVom 31. August 1970\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                              § 2\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und       leitungsgesetzes vom 4. Januar 19:52 (ßundcsgesetz-\ndem Königreich der Niederlande über die Zusam-          blatt I S. l) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\nmenlegung der Grenzabfertigung und über die Ein-       setzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\nrichtung von Gemeinc:chafts- oder Betriebswechsel-      14. September 1955 Z\\vischen der Bundesrepublik\nbahnhöfen an der deutsch-nieclerldnclischen Grenze      Deutschlund und der Republik Osterreich über Er-\n(Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:      leichterungen der Grenzc1bf ertigung im Eisenbuhn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957\nII S. 581) auch im Land Berlin.\n§ 3\n§ 1\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970 in\nAn der deutsch-österrr,ichischen Grenze werden\nKraft.\nam Grenzübergung Auch auf deutschem Gebiet vor-\ngeschobene österreichische Grenzdienststellen nach         (2) Diese Verordnung tritt un c!C'm Tage c1ußer\nM<lßgabe der Vereinbarung vom 6 .. 8. Juli 1970 er-    Kraft, an dem die Vereinbarung außer Krdft tritt.\nrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-            (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nöffentlicht.                                            gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 31. August 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 44 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970                                 859\nVereinbarung\nBundesministerium                                                  Botschaft\nfür Auswärtige Angelegenheiten                              der Bundesrepublik Deutschlernei\nZl. 157.749-12 70                                            V3-81.00 270\nVerbalnote                                                   Verbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt\nsich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-\nheiten den Empfang seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970,\nZl. 157.749-12/70, zu bestätigen, deren Text wie folgt\nlautet:\nDas Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten        .. Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-\nbeehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-      heiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik\nland mitzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung   Deutschland mitzuteilen, daß die Osterreichisd1e Bundes-\nin Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens          regierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des\nvom 14. September 1955 zwischen der Republik Osterreich     Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Repu-\nund der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen     blik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland über\nder Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs-   Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nverkehr tiir die Errichtung vorgeschobener österreichischer Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-\nGrenzdienststellen am Grenzübergang Aach folgende           schobener österreid1ischer Grenzdienststellen am Grenz-\nVereinbc1rung vorschUigt:                                   übergang Aach folgende Vereinbarung vorschlcigt:\nArt i ke I l                                                  Artikel 1\nAm Grenzüliergang Aach werden auf deutschem Gebiet          Am Grenzübergang Aach '.\\'erden auf deutschem Ge-\nvorgeschobene österreichische Grenzdienststellen er-        biet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen er-\nrichtet.                                                    richtet.\nArtikel 2                                                     Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3       Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt                 des Abkommens vom 14. September 1955 umfc1ßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam        a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und Z\\var              benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\ndie Staatsstraße 2005 von der gemeinsamen Grenze             die Staatsstraße 2005 von der gemeins<1men Grenze\nbis zum Amtsplatz;                                           bis zum Amtsplatz;\nden d<1s Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;                 den das Dienstgebäude umgebenden Amtspl<1tz;\nim Dienstgebäude den Abfertigungsraum, den Auf-              im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, den Auf-\nenth,dtsr<1um in der Südwestecke des Gebäudes,               enthaltsraum in der Südwestecke des Geb,iudes,\nden daran dnschließenclen Untersuchungsruum, die             den daran anschließenden Untersuchungsrt1um, die\nsanitären Anld~Jen und alle Verbindungswege;                 sanitci.ren Anlagen und alle Verbindungs\\'.-ege;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen     b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen\nBenützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und            Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude,\nzwM den Raum in der Südostecke des Erdgeschosses              und zwc1r den Raum in der Südostecke des Erdge-\nund den mittleren Kellerraum an der Ostseite.                schosses und den mittleren Kellerraum an der Ostseile.\nDt1s Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-           Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten\nhl'ilPn bechrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch  beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\ndicser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der     Verbalnote und der Antwortnote der Botschc1ft der Bun-\nBundesrepublik Deutschland die vorstehende Regelung         desrepublik Deutschland die vorstehende Regelung eine\neine Vereinbdrung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des      Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des\nAbkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok-      Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok-\ntober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege   tober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege\nunter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf       unter Einhaltung einer frist von sechs J\\1onaten je c1llf den\nden ersten Tt1g eines Monats gekündigt \\Verden kann.        ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten         Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-\nbenützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepu-    heiten benützt auch diese Gelegenheit, der Botschaft der","860                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nblik Deutschl<111cl die \\'ersicherung sPiner <lusgezeichnelen Bundesrepublik DE:'uhchl<111d die Versicherung se>iner c1us-\nI Iuchacht, 1 11~1 1u C'rneuern.                              gezeid111etcn l l11chc1< htung zu l'rncm·rn.\"\nDie Bohchc1lt beehrt sich, dem Bundesministerium für\nAusw;.irtigc /\\ngekgenhciten rnit,.utcilf'n, d,1ß die für clie\nGrl'I1Zuble1 tigung zuc;t~111cli<:JPI1 olwrstL'll ßumksbchürdcn\nder Bundesrepublik Deulsd1l,rnd dc1mil ei11\\crstc1ndcn !:>illd,\nduß die vurgeschlt1gene Regelung durch dc•n /\\ustuusch der\nVerbalnote des Bundesministe1 iums ! ür /\\usw~irl i<:Je /\\n-\ngelegenhei ten und dieser Antwortnote eine Vereinbarung\nim Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 bildet, die c1m 1. Oktober 1970 in Kraft\ntritt und die auf diplomotischem \\Vege unter Einhaltung\neiner Frist vun sechs Monaten je dLII den ersten Tt19 eines\nMonots gekundigt \\Verden L111n.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt\nauch diesen Anluß, das Bundesministerium für AuswJ.r-\ntige Angl•leg<·nlwiten er1wut ilrn°r c1usgczeiclrnelc•n l luch-\ndd1lung zu \\erciichern.\nWien.  c1m     6. Juli 1970                                  \\Vien, cim 8 . .Juli l<J70\nL. S.                                                              L. S.\nAn die                                                        An clcts\nBotschaft                                                     Bundesmi nistPri um\nder Bundesrepublik Deutschland                                für Ausw~irtige J\\nge!C'gcnhci len\n\\Vien                                                         Wien"]}