{"id":"bgbl2-1970-44-1","kind":"bgbl2","year":1970,"number":44,"date":"1970-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen in den Bahnhöfen Lindau Hbf und Lindau-Reutin sowie über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf dem deutschen und dem österreichischen Teil der Strecke Lindau Hbf-Bregenz-St. Margrethen","law_date":"1970-08-31T00:00:00Z","page":853,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["853\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                              Z1998A\n1970                           A us~egeben zu Bonn am 4. Septem her 1970                                                                                                              1\\ r. ..j...j.\nTag                                                                                         Inhalt                                                                                  Seite\n31. 8. 70      \\·(•rordnung zur Durchsetzunq der dculsch-üstcrrcid1ischen Vereinbarung vom 6./8. Juli l(J70\nülil'r die Errichtung vorgeschobener üsterreichischc>r Grenzdicnststl'llen in den Bahnhükn\nLi11dc1u l lbf und Linclau-Rcutin sowie über die Grcnzt1blertigung in Zügen w~ihrencl der Fahrt\nauf dl'm cleulsdwn und dc'm österreichisdwn Teil der Strecke Lindern I lbf-Bn'\\ll'llZ-\nSt. i'-lMgretlwn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         /l:)J\n31. 8. 70      \\'l'rordnung zur Durchsf'!zung dor ctculsch-üs\\l'rrcichischen \\'ereinlJdlung vom G.'B. Juli 1\\170\nitlJcr clic Errichtung vorg(•sc\\10lwner üstcrrcicliiscl1cr Crcnzdil'11ststclll·n dlll Cr(•111.ulil·rc1,rnq\n!\\c1ch     . .. . . .. .. .. .. .. . . .. . . . . .. . .. ... . .. . .. . .. .. .. .. . .. ... . ... . . .. . . .. . . .. .. . ... .. .. .. .                            fl:18\n31. 8. 70      \\'c•rordnunq zur Durd1setn111<J dr·r cleutsch-ii:-.lnrcic11isclH'll \\\"ncinb<lltlll~J \\lllll G. il . .Juli J()7()\nülH'r die Errichtung vorgescholwnPr üstern·ichischl·r Grc·nzdil'nststclll·n am Cn•n1.ulwrgc1nq\nl3aldersd1\\vang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          861\n31. 8. 70      \\·c·rurclnung zur Durchsetzung der deutsch-üstcrrcirhi-;clwn \\'ercinharunq vom G./8. Juli 1D70\nülic•r clie Errichtung vorgeschobener dl·utsclwr (;H·nzdicnsl'itcllen am Grenzübergc1ng im\nLcd._nC'rtal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     HIJcl\n]1. 8. 70      \\·<·rord11unq zur Durchsct1uncJ cll·r deut~;ch-i\",slL'rr<·ichisclwn \\·l'n'inbarung vom G.'B . .Juli 1070\niilH·r clil' Crc·nt,ilJfcrtiqunq in Zügen wiihr<·1HI clcr l',llnt auf dor Strc(kc Pfrnnf('n-St(•inc1ch-\n\\.ils Rculle ...........................................................................                                                                                Ht17\n:ll. 8. 70     \\'c·rnrdnunq zur Durchsctn111q ckr clcuhch-i_1stc·rr<'ichi--;chcn \\'erc'inhc11 u11q \\ om G.i8. Juli 1!170\niihvr dil' c;r(•l1l.c1hf(•rliqun~r in Zügen wcihrl'nd ckr L1hrt auf d(•r Strc·c\\;,(' GMrnisch-J\\nt,·n-\nkircll(•11-Cric·st•n-Rc'ull<' . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            H71l\n:31. B. 70    \\'L·rnrclnu11q zur Durchsf'l1.unq der dl·utsch-ii-;\\l'rrc·ichischt n \\'crcinl)clfUng vom G./8 . .Juli 1!)70\nülic•r clio Errichtung vorgL•schobener deutscher C1l·11zcliC'nsts!ellPn am Grenzt.i.bl·r~Jdll\\J\n1\\chl·nwald . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      87J\n:lt. fl. 70   \\·!'rordnun~J zur Durchselzunq der dcuhch-ij'-itcrn•ichi-.cl1l'J1 Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener üsterr('ichischl'r Grcnzdienslstcllen an ckn Grcnzülwr-\ngii11~Jc·n KicfNsfl'ldcn-Autobc1hn und Kil'iL'rsfcltll>n-Stac1tsstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              H7ll\n:31. 8. 70     \\'c·rordnunq zur Durchsetzunq der cleuhch-iistorrC'ichisdwn Vcreinbc1ru11g vom 6./8. Juli 1070\nüber dil· Errichtunq vurgeschoberwr c!Pulscher Grenzclicnststellen am Grenzülwrgc1ng Zoll-\nht1us Erl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    B70\n31. 8. 70      \\'<'rordt1unq zur Durchsetzung dl'r dL'utsch-ii<.,\\C'rrPichischen Vereinbarung Yom G./B. Juli 1070\nülil'r dit> Errichtung \\\"urgeschol)C'ncr üsterrl'icl1ischer Grenzdienststellen c1m Grenzülwrgc111~J\nR<·it i111 \\Vi11kl .........................................................................                                                                            882\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nin den Bahnhöien Lindau Hbf und Lindau-Reutin sowie über die Grenzabfertigung\nin Zügen während der Fahrt auf dem deutschen und dem österreichischen Teil der Strecke\nLindau Hbf-Bregenz-St. Margrethen\nVom 31. August 1970\nAuf Gr.uncl des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                                                  1. vorgeschobene österreichische Grenzdienstsiel lcn\n25. August. 19G0 zu dem Abkommen vom 30. Mai                                                                 in den Bahnhöfen Lindau Hbf und Lindt1u-Reutin\n19.Jo zwiscl1cn der Bundesrepublik Deutschlernei und                                                         auf deutschem Gebiet errichtet so\\vie\ndem Ki>niqr(•ich der Nirclerlcrncle über die Zusc1mmen-                                                  2. die Grenzabfertigung in Zügen \\V~ihrcncl der Fdhrt\nlcqung d('r Crcnzc1bf 0rli9ung und über die Ein-                                                             auf dem deutschen und dem österr0ichisdwn Teil\nrichfLIIHJ von C('mei11schc1fts- oder Iklri0bswcchsl'l-                                                      der Strecke Lindau Hbf-ßrcq('l1Z-·St. I\\.1t1rgretlwn\nlJ,tl111h(il<·11 iln dl'r dt:11tsch-nicc.lcrl~inclisc.hen Grenze\nvorgenommen. Die Vereinbarung ,vird nc1chc;ll•hend\n(Cundc·sgc·sctzbl. 19GO II S. 21 ß 1) wird verordnet:\nveröffentlicht.\n§ l                                                                                                     § '.2\nA n d c• r d , , t 11s <li - i ),, t ( • r i- ( , i cl 1i s < l H, 11 C r l' 11 z c , v c r cl C' n    Diese VPrordnl111(1 qilt n,1eh ~ ICI d(•s Dritfl'l1 Llher-\nnach !, 1,lf',rJ<i lH' <kr V l ·H· in h.i rn ng \\ (Jm G. e. Juli 1~)70                                   h-ituncj'i~Jcs•,'l'/.c,-, \\um .\\. J,111i1c11\" l!l.'3'.~ (l1un<ksul'-ol'\\l.-","854                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nblatt I S. !) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-                                                  § 3\nsetzes vom -1. Juli 1957 über das Abkommen vom                              (1) Diese Vcrordnunu tritt c.1m 1. Oktober 1970 in\n14. September 1955 nv ischen der Bundesrepublik                          Kratt.\nDPutschl,l!Hl und dl'r RPpublik Osl('rreich Ldwr Er-                        (2)  Diese Vl'rordnung tritt dn dem Tage außer\nkichterungcn der G1enzc1blertiqunq im Eisenbahn-,                        Kraft, an dem die VercinbcHung außer Kraft tritt.\nStrc1fkn- und Scli i l !sverkPh r ( '.3uncll•s0l'SC'I zbl. 1~)57 II         (3) Der T c1g des Außerkrdl l trc'i l'ns ist im Bundes-\nS 581)  dltCh im Lrncl u~)rlin.                                          9l'sel zbldtt lH'kcmntzugcbcn.\nBonn,     d011   :ll. \\ugust 1970\nD e r B u 11 u (' s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n\nMöller\nD P r B u 11 d e s m i n i s u, r d C' s I n n e r n\nGenscher","-----------------------\nNr. 44 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970                                    855\nVereinbarung\nBundf'sministerium                                                 Botschc.lft\nti.ir Ausw~irtige Angelegenhei len                            der Bunclf'srepublik Deuts(hlc11HI\nZl. 157.748-12 70                                             V 1 -- 81.00 1 70\nVerbalnote                                                     Verbalnote\nDie Botsch<1ft der Bundesrepublik Deutschlc111el lwelut\nsi(h, dem Bundesministerium für Auswärtige AngC'lcgen-\nheiten den Empfang seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970.\nZI. 157.748 ~1270, zu best;itigcn, deren Text wie folgt\nlautet:\nO<ls Bundesministerium für Auswärtige Angelegenhei-          ,,Das Bundesministerium für Ausv,,-Jrtigc Angelegenh0i-\nten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-   tcn beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nland mitrnteilen, daß die Oslerreichische Bundesregierung    1,rnd mitzuteilen, daß die Osterreichische Bunclesregierung\nin Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens            in Austühnmg von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens\nvorn 14. September 1955 zwischen der Republik Osterreich      vom 14. September 1955 zwischen der Republik Osterreich\nund der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen       und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen\nder Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Strc1ßen- und Schiffs-    der Grenzc1bfertigung im Eisenbc1hn-, Straßen- und Schills-\nverkehr für die Errichtung vorgeschobener österreichischer    verkehr für die Errichtung vorgeschobener österreichi-\nGrenzdienststellen in den Bahnhöfen Lindau Hauptbahn-         scher Grenzdienststellen in den Bahnhöfen Lindau Haupt-\nhof und Lindc1u-Reutin und über die Grenzabfertigung in       bahnhof und Lindau-Reutin und über die Grenzabfertigun~J\nZügen während der Fahrt auf dem österreichischen und          in Zügen während der Fahrt auf dem österreichischen und\ndem deutschen Teil der Strecke Lindau Hauptbahnhof-           dem deutschen Teil der Strecke Lindau Hauptbahnhof-\nBregenz-St. Margrethen folgende Vereinbarung vor-            Bregenz-St. Margrethen folgende Vereinbarung vor-\nschlägt:                                                      schlä9t:\nArtikel l                                                     Artikel 1\nIm Bühnhof Lindc1u Hauptbahnhof und im Bahnhol               Im Bahnhof Lindau Hauptbahnhof und im Bahnhof\nLindau-Reutin werden auf deutschem Gebiet vorgescho-         Lindau-Reutin werden auf deutschem Gebiet vorgescho-\nbene österreichische Grenzdienststellen errichtet.            bene österreichische Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2                                                      Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absc1tz 3      Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absc1tz 3\ndes AbkommPns vom 14. September 1955 wird durch die           des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die\nnachstehend0n Artikel 1, S, 6 und 7 bestimmt.                nachstehenden Artikel 3, 5, 6 und 7 bestimmt.\nArt i k e 1 :l                                                Artikel :l\nDer örtliche Bereich umfc1ßt                                Der ürlliche Bereid1 umfaßt\nl. im Bahnhof Lindc1u HauptlJahnhof                          1. im B,1hnhof Lindau Hauptbahnhol\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam         a) die von den Bediensteten beider Staaten gerneinsc1m\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und Z\\ViH              benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\nim Empfangsgebäude die Abfertigungshalle, die                im Empfangsgebäude die Abfertigungshalle, die\nGepäckhalle, tlie sanitären Anlagen und alle                 Gepäckhalle, die sanitären Anlagen und alle\nVerbindungswege;                                             Verbindungswege;\nden südlich der Thiersch-Brücke gelr-genen Teil              den südlich der Thiersch-Brücke gelegenen Teil\nder Gleisanlagen mit den GleisC'n 1 bis 43, ein-             der Gleisanlagen mit den Gleisen 1 bis 43, ein-\nschließlich der B,ilrnsteige und aller Verbin-               schließlich der Bahnsteige und aller Verbindungs-\ndungswege;                                                   wege;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen      b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen\nBenützung überlassenen Räume im Emp[angs-                    Benützung überlassenen Räume im Empfangs-\ngebäude, unrl zwar die im nordöstlichen Teil ge-             gebäude, und zwar die im nordöstlichen Teil ge-\nlegenen drr>i Diensträume sowie die Abkrtigungs-             legenen drei Diensträume sowie die Abfertigungs-\nkabine in der Abfertigungshalle;                             kabine in der Abfertigungshalle;\n2. im Bcthnhol Lindc1u-RPuti11                                2. im Bahnhof Linduu-Reutin\nc1) die von den Bediensteten beider Stadien gemeinsc1m       c1) die \\·on den Bedienstelen beider Stc1c1tPn gem0in-;c1111\nbenützten Fliichen, Anla~Jen und R~iume, und zwar            hen(ilzlen Flächen, Anlagen und R~iumf', und zwdl\"\ndas Bi1hnhofsgelände zwischen den beiden Ba.hn-              das Buhnhofsgelände zwischen den beiden Bahn-\nübergiingen der Bregenzerstraße, die dc1rauf be-             übergängen der Bregenzerstraße, die darauf be-\nfindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur,              findlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur.\nsoweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich             so\\•ieit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich\ngehörend bezeichnet sind;                                    gehörend bezeichnet sind;\nden in der östlichen Hälfte der Zoll- und Frncht-            den in der östlichen Hälfte der Zoll- und FrcH.ht-\nguthalle gelegenen Lagerraum für Zollgüter so-               gulll<llle gelegenen Lagerraum für Zollgüter so-\nwie die sanitären Anlagen und alle Verbindungs-               wie die sanit;iren Anlagen und alle Verbindungs-\n·wege in dieser Halle, im Verwallungsgeb~iude                 ;vege in dieser Halle, im Verwc1ltungsgebc1udc\nund im Bclriebsgeb;iucle;                                   und im Betriebsgebdude;","856                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\ndas Anschlußgleis zum Städtischen Schluchthof                 das Anschluf\\gleis zum Städtischen S<l1lt1chtliof\nmit der Abfertigungsrnmpe und der V/iegeein-                  mit der Abfertigungsrampe und der \\Viege-\nrichtung;                                                     ein richtung;\ndie Lc1destruße in der gunzen U1nge zwischen den              die Lc1destraße in der ganzen Länge Z\\\\ ischcn\nbeiden Bahnübergängen der Bregenzerstrc1ße;                   den beiden B<1hmibergJngcn der Bregenzt'rst1 c.1/le;\nh) die den österreichischen Bediensteten zur <1lleinigen     b) die den öst(~rreichischen Bediensteten zur '-dleinigen\nBenützung überlussenen Rüume, und zwar:                      Bc•11ützung überlassenen Rtiumc, und zwiH:\nim Verwaltungsgebäude die im südwestlichen                    im Verwt1ltungsgebti.ude die im südwf'stlichen\nTeil des Gebäudes gelegenen drei Rtiume;                      Teil des Gebäudes gelegenen drei RJume;\nim Betriebsgebüude den cm der Südseite in der                 im Betriebs9ebäude den an der Südseite in der\nt-.1itte des Gebäudes gelegenen Raum;                         t,.,Iitte des Gcb~iudl'S gelegenen Rc.1um;\nin der Zoll- und frdchtguth,ille den in der Nord-             in der Zc>ll- und Frc1chtguth<llle den in der Nord-\nostecke des Lagerraumes lür Zollgüter gelegenen               ostecke des Lc1gerr,rnmes I ür Zollgüter gele-\nZoll verschlug;                                               genen Zollverschlag;\n3. die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze und       3. die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze und\ndem unter Nummer 1 Buchstabe a) umschriebenen Teil           dem unter Nummer 1 Buchstabe a) umschriebenen Teil\nder Gleisanlc1gen des Bahnhofes Lindau Hauptbahnhof.         der Gleis,rnlc1gen des Bahnhofes Lindau-l Ic1uptl)dhnhof.\nArtikel 4                                                      Artikel 4\nDie österreidüsche und die deutsche Grenzabfertigung         Die österreichische und die deutsche Grenzabfertigung\nwird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen             wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen\nwährend der Fahrt auf der Strecke Lindau Hauptbahnhof-       während der f<lhrt auf der Strecke Lindau llauptbahnhol-\n1\nösterreichische Staatsgrenze bei Lustenau/St. Margrethen     österreichische Staatsgrenze bei Lustenau. St. Margrethen\nvorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf       vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf\nPersonen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür          Personen und I Iandgepäck. Soweit ein Bedürfnis ddfür\nbesteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich    besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich\ndie Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, auf-        die Grenzabfertigung auch ,rnf mitgeführte Tiere, auf-\ngegebenes Reisegepäck und _Expreßgut. Bestimmungen,          gegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen,\nnach denen die gesundheitspolizeilid1e oder tierärztliche    nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztlic.he\nGrenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reise-      Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reise-\nzügen nicht mö9lich ist, bleiben unberührt.                  ,'c1gen nicht möglich ist, bleiben unberührt.\nArtikel 5                                                      Artikel 5\n(l) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden        (l) Bei der Grenzabfertigung während der Ftlhrt bilden\ndie Züge auf dem in Osterreid1 gelegenen Teil der            die Züge auf dem in Osterreich gelegenen Teil der Strecke\nStrecke den örtlichen Bereich für die deutschen Bedien-      den örtlichen Bereich für die deutschen Bediensteten.\nsteten.\n(2) In den Bahnhöfen Bregenz und Lustenau haben die          (2) In den Bahnhöfen Bregenz und Lustenau haben die\ndeutschen Bediensteten das Recht, im Zug lestgenommene       deutschen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene\noder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Wa-        oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte\nren, \\Verte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in      \\Varen, \\Verte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder\nden zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in          in den zur Verfügung stehenden Rtiumen des Bahnhofes\nGewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen          in Gewc1hrsam zu behc1lten; für die clctfür erforderlichen\nAmtshemdlungen ist dieser Teil des Bc1hnhofes jeweils ört-   :Arntshcrndlung<'n ist dieser Te:il des Bahnhofes jeweils ört-\nlicher Bereich. Das gleiche gilt für die österreichischen    licher Bereich. Das 9leiche qilt für die österreichischen\nBediensteten in den Bahnhöfen Lindau Hauptbahnhof und        Bediensteten in den Bahnhöfen Lindau Hc1uplbcil111hnf und\nLindc1u-Reutin, soweit die in Artikel ,1 bezeichneten        Lindau-Reutin, soweit die in ArtikPl '.l be1<'id11wten\nRJ.ume nicht ausreichen.                                     Rtiume nicht ausreichen.\n(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und          (3) festgenommene         oder zurückgewiesene Personen\nsichergestellte Waren, \\,Verte oder Beweismittel dürfen      und sichergestellte \\Varen, \\,Verte oder Beweismittel\nvon den deutschen Bediensteten auf der in Artikel 4 be-      dürfen von den deutschen Bediensteten duf ·der in Arti-\nzeichneten Strecke mit einem der nächsten Züge auf deut-     kel 4 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten Züge\nsches Hoheitsgebiet verbracht werden. Für die dafür          uuf deutsches Hoheits9ebiet verbracht ,verden. Für die\nerforderlichen Amtshandlungen gehören diese Züge zum         dafür erfordnlichen Amtshandlungen gehören diese Ziige\nörtliclwn Bereich für die deutschen Bediensteten.            zum örtlichen BerPich lür die deutschen Bediensteten\nArtikel 6                                                      Artikel G\nBei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Ar-           Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Arti-\ntikels 4 vorliegen, stellen die Finanzlandesdirektion für    kels 4 vorliegen, stellen die Fin,rnzlandesdirektion lür\nVorarlberg, die zuständige österreichische Sicherheits-      Vorarlberg, die zuständige österreichische Sicherheitsbe-\nbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahn-        hörde und die zuständige österreichisrne Eisenbcilrnbe-\nbehörde einerseits sowie die Oberfinanzdirektion Mün-        hörde einerseits sowie die Oberfinanzdirektion !\\1ünchen,\nchen, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die     die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die zu-\nzuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn anderer-         ständige Behörde der Deutschen Bundesbahn andererseits\nseits längstens für eine fahrplc1nperiode fest. Die Befugnis längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der\nder genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall     genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall\ndurch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt un-     durch örtliche Beauftragte treffen i'U lassen, hleibt un-\nberührt.                                                     berührt.","Nr. 44 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970                                   857\nArtikel 7                                                  Artikel 7\nFestgenommene oder zurückgewiesene Personen und           Festgenommene oder zurückgewiesp11e Pe1-,unen und\nsichergestellte vVaren, Werte oder Beweismittel dürfen,    sichergesfellte \\Vciren, Werte oder Bewt>ismittel dürfen,\nsofern eine Beförderung mit der Bdhn nicht tunlich ist,    sofern eine Beförderung mit der Bc1h11 nicht tunlich ist,\nduf der kürzesten Strallenverbindung                       auf der kür1.esten Straße1n-erbindu11g\no) von den öste1 rcichischen Bediensteten von Lindc1u zur  a) \\'On den österreichischen Bediensteten       \\'Oll Lind,rn zur\ngemeins;,1m('I1 Grenze bei Lindau-Ziegclhc1us'Unter-      gl'meinsc1mPn    Grenze    bl'i Lind,rn-Z1Pgt>lh,rn-. L111tl'r-\nhochslf'g,                                                 hochsteg,\nb) von den deutschen Bediensteten von Lustenau oder        b) von den deutschen Bediensteten vun Lusten<1u ode1\nBregenz zur gemeinsamen Grenze bei Unterhochsteg          Bregenz zur gemeinsamen Grenze bei Un te1 hochsteg\nLind,1u-Ziegel hd us                                      Lindd u-ZiPgelhc.1us\nverbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshoncl-   verbrncht werden. Für die dafür erforderlichen Amts-\nlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen      handlungen gehören diese Straßenverbindungen zum\nBereich.                                                   ört liehen Bereich.\nDds Bundesministerium für Aus\\värtige Angelegenhei-        Das Bundesministerium für Ausw~irtige Angell'9l'll-\nten beehrt sich vorzuschlagen, doß durch den Austausch     heiten beehrt sich vorzuschldgen, cluß durch clcn Austausch\ndieser Verbalnote und der Antwortnote der 81Jc:.chaft der  dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft cl01\nBundesrepublik Deutscliland die vorstehende Regelung       Bundesrt>puhlik Deutschland die nnstehencle Regelung\neine Vercinht1rung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des    eine Vereinbilrung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 df's\nAbkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok-     Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok-\ntober 1070 in Kroft tritt und die auf diplomatischem Wege   tober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem \\Vege\nunter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf      unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je ,rnf\nden ersten Tag eines Monats gekündigt werden kdnri.        den ersten Ti!g eines :tvlonc.1ts gekündigt werden kdnn.\nDas Bundesministerium für Auswärtige Angelegenhei-         Das Bundesministerium für Auswjrtige _/\\ngclegen-\nten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundes-   heiten beniitzt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bun-\nrepublik Dcutschl,rnd die Versicherung seiner ausgezeich-  desrepublik Deutschland clie Versicherung seiner c1t1Sg0-\nneten I Iud1,H:iitung zu erneuern.                         zeichneten 1Iochachtung zu erneuern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die für die\nGrenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden\nder Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden sind,\ndaß die vorgeschlagene Regelung durch den Austc1usch\nder Verbt1lnote des Bundesministeriums für Auswärtige\nAngelegenheiten und dieser Antwortnote eine Verein-\nbarung im Sinne des Artikels 1 AbsdlZ 3 des Abkom-\nmens \\'Om 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober\n1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem \\Vege unter\nEinht1ltung einer Frist von sechs Monc1ten je auf den\nersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt\nauch diesen Anlaß, das Bundesministerium für Auswiirtige\nAngelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochach-\ntung zu versichern.\n\\\\'ien, am 6. Juli l lJ70                                  Wien, am 8. Juli 1970\nL. S.                                                        L.  s\nAn die                                                     An das\nBotschaft                                                  Bundesministerium\nder Bundesrepublik Deutsd1land                             für Auswärtige Angelegenheiten\nWien                                                       Wien"]}