{"id":"bgbl2-1970-43-1","kind":"bgbl2","year":1970,"number":43,"date":"1970-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die deutsche und die schweizerische Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf dem deutschen und dem schweizerischen Teil der Strecke Lindau Hbf - St. Margrethen","law_date":"1970-08-25T00:00:00Z","page":849,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["849\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1970                         Ausgegeben zu Bonn am 1. September 19,0\nTag                                                                           In h u lt                                                                                      Seite\n:.!\"i 8. 7IJ  \\ L•ro1d11un~J ülwr die• dc•utschl' und tli(' sch\\\\'PiZ<'risclw Grenzabfertigun~J in Rl'i-:,ctügC'n \\\\;111-\nrcnd dl'r f,Il1rt c1ut dl'm dl'ulschl'll und dc'lll srh\\\\l'!/VI ischen TC'il der Strl'Ckl' Lindc1u J-Ibt --\nSt. :--ldr~irethen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  8 • !.J\nl>. 8 70   lkL11111lmctcl1ung zu cl<·n .'\\ 1 lik1•ln 2:\"i und ..JG ci(•r Korn l'lllion zum Schutze dr-r 1'.lC'nscl1enrecht1•\nund Grundfrcil1C'itC'n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        851\n20. 8. 71)    BcL111ntrnc1d1un0 gr'md~ § l der \\'erordnun~J ülJC'r dil' Erhebun~J YOn Anteilzoll im Verede-\nlL111g-,\\ erkchr 111it G:i('chl·11!c111d in \\'erbindung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Anteilzollge-;etzes                                                                852\nVerordnung\nüber die deutsche und die schweizerische Grenzabfertigung\nin Reisezügen während der Fahrt auf dem deutschen und dem schweizerischen Teil\nder Strecke Lindau Hbf - St. Margrethen\nVom 25. August 1970\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. Au-                                             gesctzbl. I S. 1) in Verbindung mil Artikel 3 des\n~Just 1962 zu dem Abkommen vom l. Juni 1961                                                      Gesetzes vom l. August 1962 zu dem Abkommen\nz,vische>n der Bundesrepublik Deutschland uml d0r                                                vom l. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik\nSchweizerischen Eiclgenoss0nschuft über die [rrid1-                                              Dcuhchlt1nd und der Schweizerischen Eidgenosscn-\ntunu          nelwiwi ncinderl icgencler Grcn7c1JJfert igunu.s-                                  schc1ft über die Errid1tung nebcncinc1nclcrlicgcndcr\nsl l' l len und die Grenzablc·rtiuung in Vc>rkchrsmitteln                                        C:-cnzc1Lfcrligungsstellcn und die Grcnzc1bfcrtigung\nw~1hrcncl dc-r F<1h11 (ßtmcl0swH;1·fzl)l. 1'.1fj2 lf S. 877)                                     in Verk<·h rsmittcln w~ihrcncl der Fc1 h rt c1 ucl1 im Land\nwi rcl \\ erordncl:                                                                               Bc·rlin.\n§\n,\\uf dem dc,u:-;dwn und dem sdw.,Pizerischen Tl:il\nder Strecke Lincldu Hbf - St. Ma.rgrcthen wcrch~n                                                                                                   § 3\ndiP df'ulsche und die schweizerische Grcnrnhfcrti-\n( 1) Diese Verordnung tri! t c1n dem Tc1gc in Kre1ft,\n9ung in ReisezÜ«JC'n w~ihrC'nd cler Pc.tlnt nuch t--fon-\n,m dem die VereinbMunu in Kruft trill.\ngabe dl·r Vereinb,uung vom 1'.L'25. tvic1i 1970 durch-\ngeführt. Die V f'reinbarung wird ncichstPlwnd , er-                                                   (2) Diese Verordnung tritt i.1!1 dem Teige uußcr\nöffent licht.                                                                                    Kraft, ,111 dem die Vereinbarung außer Krc1ft tritt.\n§  1\n(1) Der Tag des InkrafttretC'ns und der Tag des\nDiese Verordnung gilt nc1ch § 1-1 des Dritten                                                Auf\\crkrafttrctens                       sind        im       Buncl<'sgcsl·lzblc1tt            be-\nUlwrlei t ungsgesetzes vom 4. Jc1n11dl\" 1952 (Bundes-                                            kanntzugPhen.\nBonn, dL'n 25. _1\\uuust 1970\nDer Bundesminister der finctnzcn\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","850                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVereinbarung\nüber die deutsche und die schweizerische Grenzabfertigung\nin Reisezügen während der Fahrt\nauf dem deutschen und dem schweizerischen Teil der Strecke\nLindau Hbf- St. Margrethen\nGeslülzt c1uf Artikel 1 Absc1tz 3 des Abkommens vom                                    Artikel :3\n1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschlund\nund der Schweize1 iscl1en I:idgenussensd1c1ft üher die fa-           festgennmmone Pt•rsonE-n u11d s1dwruf's1elllc> \\Vc11c-n\nrich tung nebenei nt1nclerli egcndc-1 G renzt1 blertigungsstel-   oder Be\\\\'eisrnilld d(irfcn ,:111 cl<'m J.J,11(•-;lr•n \\VP<Jr' i.ilH'r\n!0n und die Gr0nzc1blertigung in \\'('rkehrsmiltcln wjhrend        die deulsLh-schwcizerische Grenze \\ on dC'n dr11lsch0n\ntll'l L1h1 t wird lulgende Veff•inbc1rung <1bucscl1lusscn:\nBeclienstelc-n in die Bundesrepublik Dcuhclil,111d, \\ u11 tl,•n\nschweizerischen Bediensteten in die Slhweiz vc·1 l)l <1Lht\nwerden.\nArtikel 1\n( 1) Die cl(•utsd1e und die schwcize1 ischc Grenzcthferti-\ngung künnf'n in Reisezügen w~ilnend der L1hrt t1uf clem\nArtikel 4\n(IL•uhlhen UiHI dem schwei1erisd1cn Teil der Strecke\nLindc1u I lbf -     St. Margrethen und urngck 1!hrt clurLhge-        (1) Die Obertin,1111.direktion Muncl1C'll und die Din'k-\nlL1hrt wen1en.                                                    tion der Bc1yerischcn Grenzpolizei einerseits suwic di,,\n(2) Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf alle ohne         Zollkreisdirektion Chur und die zus1~indige scl1\\\\'(•i1e-\nFcd1rtunterbrechung \\'Oll einem Vertragsstaat in den an-          rische Polizt:ibehörde ,indcrl·rseib bestimmen im Einver-\ndern reisenden Personen in den n<1ch Artikel 4 Absatz 1           nehmen mit den betroffenen Eisenbuhnverwc1ll1111gcn\nbcsl immten Zügen einschließlich des mitgeführten und             nach Bcdr1Tf und Zwecl.;.m~ißi<Jkeil die Züge, in de1wn\nin der RPgel clUlh des c1ufgc,geben0n Reisegcpdcks.               die Grenzubfertigung wiihrend der fc.Jhrt durch~JC'! (ihrt\nwird, und regeln die Einzelheiten.\nArtikel 2                                 (2) Die diensttuenden r,rnghöchsten Bedicns1etcn !wi-\n( 1) Die gem~iß Artikel 4 Absatz 1 bestimmten Züge            der Staaten treffen im gegenseitigen [ill\\ e1 nehnwn die\nIJilden auf dem sdnveizerischen Teil der Strecke die              kurzfristig erforderlichen .1\\·fctßnuhmen.\nZone Jür die deutsd1en Bediensteten, auf dem deutschen\nTeil der Strecke clie Zone für die schweizerischen Be-\ndiensteten.\nArtikel 5\n(2) Im Bahnhof St. Margrethen hc1hen die deutschen,\nim Bahnhof Lindau Hbf die schweizerischen Bediensteten              (I) Die'>e Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Abst1lz 4\ndas Recht, im Zug festgenommene Personen und sicherge-           des Abkommens vom l. Juni 1961 durch Austc1usch diplo-\nstellte \\VMen oder Beweismittel ctuf dem Bahnsteig oder          matischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\nin den dafür zur Verfügung stehenden Räumen in Ge-\nwahrsam zu behalten. Der Bereich, in dem die dafür                  (2) Die Vereinbarung kann auf Jiplomcttischem Vv'ege\nerforderlichen Amtshandlungen vorgenommen werden, ist            unter Einhaltung einer Frist von G Monaten je ,.JUf den\njeweils Zone.                                                    ersten Tc1g eines Monc1ts gekündigt werden.\nBonn, am 13. Mai 1970\nGESCHEHEN in - - - - - - - - -\nBern, am 25. Mai 1970\nin doppelter Ursduift in deutscher Sprache.\nfür die Bundesminister\nder Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nHutter\nFür die zuständigen obersten\nschweizerischen Behörden\nDr. Lenz"]}