{"id":"bgbl2-1970-4-4","kind":"bgbl2","year":1970,"number":4,"date":"1970-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/4#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_4.pdf#page=21","order":4,"title":"Bekanntmachung der Verfahrensordnung der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt","law_date":"1970-01-23T00:00:00Z","page":37,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1970  37\nBekanntmachung\nder Verfahrensordnung der· Berufungskammer\nder Zentralkommission für die Rheinschiffahrt\nVom 23. Januar 1970\nDie Zentralkommission für die Rheinschiffahrt hat\nam 23. Oktober 1969 auf Grund des Artikels 45ter\nder Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Okto-\nber 1868 in der Fassung des Ubereinkommens vom\n20. November 1963 zur Revision dieser Akte (Bun-\ndesgesetzbl. 1966 II S. 560), in deutschem Wortlaut\nneu bekanntgemacht durch Bekanntmachung vom\n11. März 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 597), die Ver-\nfahrensordnung der Berufungskammer der Zentral-\nkommission für die Rheinschiffahrt erlassen.\nDie Verfahrensordnung wird nachstehend be-\nkanntgemacht.\nBonn, den 23. Januar 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","38                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVerfahrensordnung\nder Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt\nVom 23. Oktober 1969\nDie Zentralkommission für die Rheinschiffahrt stellt ge-                           Artikel 4\nstützt auf Artikel 45ter der Revidierten Rheinschiff ahrts-    Die Zentralkommission ernennt nach Anhörung der\nak te vom 17. Oktober 1868 in der Fassung des Uberein-      Kammer den Gerichtskanzler.\nkommens vom 20. November 1963 folgende Verfahrens-\nordnung für die Berufungskammer auf:                           Ist dieser verhindert oder ist seine Stelle unbesetzt, so\nbezeichnet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem\nGeneralsekretär der Zentralkommission einen Bedienste-\nI. Allgemeine Vorsdlriften                 ten des Sekretariats, der vorübergehend die Aufgaben\nt. Organisation der Berufungskammer             des Gerichtskanzlers zu erfüllen hat.\nArtikel 5\nArtikel 1\nDer Gerichtskanzler leitet die Gerichtskanzlei und ver-\nDie Kammer setzt sich zusammen aus den von der Zen-\nfügt zu diesem Zwecke über das Sekretariat der Zentral-\ntralkommission ernannten Richtern und stellvertretenden\nkommission.\nRichtern. Die stellvertretenden Richter nehmen an den\nSitzungen der Kammer nur teil, wenn der Richter, den sie       Er steht der Kammer, dem Vorsitzenden und den übri-\nvertreten, verhindert ist, abgelehnt wird oder seine Stelle gen Richtern bei allen Amtshandlungen zur Seite und\nunbesetzt ist.                                              trifft die notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Er\nstellt sicher, daß die Anordnungen des Vorsitzenden und\nArtikel 2                         der Kammer ausgeführt werden. Er kann mit den Gerich-\nDie Kammer wählt gemäß Artikel 45bis der Revidierten    ten erster Instanz und den Behörden der Vertragsstaaten\nbei der Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar verkehren.\nRheinschiffahrtsakte ihren Vorsitzenden sowie ihren stell-\nvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsit-\nzende wird tätig, wenn der Vorsitzende verhindert ist,                                Artikel 6\nabgelehnt wird oder seine Stelle unbesetzt ist.\nDer Gerichtskanzler nimmt alle bei der Kammer einge-\nBei der Wahl des Vorsitzenden oder des stellvertre-     henden Schriftstücke entgegen; er sorgt für die Ladungen\ntenden Vorsitzenden ist der Richter gewählt, der die        und Zustellungen.\nMehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, wobei min-\nEr führt das Register der eingehenden Berufungen, legt\ndestens drei Richter oder stellvertretende Richter anwe-\ndie Unterlagen der Kammer vor und veranlaßt die erfor-\nsend sein müssen. Bei Stimmengleichheit gilt von den\nderlichen Ubersetzungen.\nRichtern, die gleiche Stimmenzahlen erhielten, der an\nLebensjahren älteste als gewählt.                               Der Gerichtskanzler ist bei allen Sitzungen der Kammer\nzugegen. Er führt das Protokoll, das er zusammen mit dem\nSind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsit-\nVorsitzenden unterschreibt.\nzende verhindert, werden beide abgelehnt oder sind beide\nStellen unbesetzt, so führt der an Dienstalter in der Kam-      Er verwaltet das Archiv und verwahrt das Siegel der\nmer älteste Richter, bei gleichem Dienstalter der an Le-     Berufungskammer.\nbensjahren älteste Richter den Vorsitz.\nArtikel 7\nDer Gerichtskanzler sorgt für die gebührende Veröf-\nArtikel 3\nfentlichung der Urteile der Kammer. Er kann den Mitglie-\n·wenn ein Richter gemäß Artikel 45bis der Revidierten    dern der Zentralkommission, den Gerichten der Ver-\nRheinschiffahrtsakte in einer Sache nicht tätig werden      tragsstaaten und geeigneten Personen für wissenschaft-\nkann, da er über sie bereits in einer anderen Eigenschaft    liche Zwecke Abschriften zur Verfügung stellen.\nzu befinden hatte, oder wenn er sich selbst für befangen\nEr unterrichtet die Zentralkommission über die Tätig-\nhält, so teilt er dies dem Vorsitzenden mit. Hält der Vor-\nkeit der Berufungskammer.\nsitzende die Selbstablehnung nich.t für begründet, so führt\ner die Entscheidung der Kammer herbei.\nArtikel 8\nBesteht außer in den Fällen des Absatzes 1 Anlaß zu\nder Annahme, daß ein Richter befangen sei, so beschließt       Die Kammer kann dem Gerichtskanzler Weisungen für\ndie Kammer von Amts wegen oder auf Antrag eines am          seine Amtstätigkeit erteilen.\nVerfahren Beteiligten über den Austritt dieses Richters.\nDer betreffende Richter wirkt sodann bei der Behand-                    2. Beschlußfassung der Kammer\nlung und Entscheidung der Kammer nicht mit.\nDer Gerichtskanzler teilt den am Verfahren Beteiligten                            Artikel 9\ndie Besetzung der mit der Sache befaßten Kammer mit.           Die Kammer kann nur gültig beraten und entscheiden,\n\"Der Ablehnungsantrag eines am Verfahren Beteiligten     wenn mindestens drei Richter oder Stellvertreter anwe-\nmuß mit Gründen innerhalb einer Frist von drei Wochen       send sind.\nseit dem Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 4 schrift-         Stellt sich nach Einberufung der Kammer heraus, daß\nlich eingereicht werden. Ablehnungsanträge aus Gründen,     die Zahl von drei Richtern oder Stellvertretern nicht er-\ndie erst später bekannt werden, müssen unverzüglich         reicht wird, so vertagt der Vorsitzende die Sitzung bis zu\ngestellt werden.                                            dem Zeitpunkt, zu dem die Kammer beschlußfähig ist.","Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1970                                  39\nDie Kammer faßt ihre Beschlüsse und fällt ihre Urteile                             Artikel 16\nmit der Mehrheit der Stimmen. In Zivilsachen gibt bei\nDie vollstreckbaren Urteile der Kammer werden den am\nStimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Aus-\nVerfahren Beteiligten über das Gericht erster Instanz zu-\nschlag.\ngestellt. Sie erhalten außerdem vom Gerichtskanzler eine\nIn Strafsachen ist für jede dem Beschuldigten nachtei-    Abschrift der Urteile.\nlige Entscheidung, welche die Schuldfrage und die Bemes-\nsung der Strafe betrifft, eine Mehrheit der Stimmen erfor-\nderlich.                                                                 III. Durdtführung des Verfahrens\n1. Verfahrensleitung und vorbereitende Maßnahmen\n3. Amtssprachen und Tagungsort\nArtikel 17\nArtikel 10                             Der Vorsitzende leitet das Verfahren, bezeichnet den\nDie Amtssprachen der Kammer sind Deutsch, Englisch,      Berichterstatter und trifft die zur Vorbereitung der Ent-\nFranzösisch und Niederländisch.                              scheidungen notwendigen Anordnungen.\nDie Richter, die am Verfahren Beteiligten, ihre Anwälte     Der Vorsitzende ordnet auf Vorschlag des Berichterstat-\noder Vertreter gebrauchen eine der Amtssprachen nach         ters die zur Beweiserhebung notwendigen Maßnahmen an.\nihrer Wahl. Bei Bedarf werden Ubersetzer und Dolmet-            Der Vorsitzende unterrichtet die Richter über die Vor-\nscher hinzugezogen.                                          schläge des Berichterstatters und die Verfahrensmaßnah-\nDie Urteile werden in der Sprache des Gerichts erster    men. Jeder Richter kann eine ergänzende Beweisaufnahme\nInstanz abgefaßt. Der Gerichtskanzler sorgt je nach Bedarf   verlangen, die durch einen Beschluß der Kammer herbei-\nfür Ubersetzungen in die anderen Amtssprachen.               geführt wird, der auch auf schriftlichem Wege gefaßt\nwerden kann.\nArtikel 11                                                    Artikel 18\nDie Kammer tagt in der Regel am Sitz der Zentralkom-        Der Berichterstatter prüft die Zuständigkeit der Kam-\nmission. Sie kann, wenn sie dies für zweckmäßig hält,        mer und die Zulässigkeit der Berufung.\nauch an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet eines Ver-          Ist eine dieser Voraussetzungen offensichtlich nicht\ntragsstaates zusammentreten.                                 gegeben, so kann die Kammer auf Vorschlag des Bericht-\nerstatters durch einstimmigen Beschluß im schriftlichen\nVerfahren die Berufung als unzulässig verwerfen und die\nII. Von den Parteien und den Zustellungen             Unzuständigkeit der Kammer feststellen oder gegebenen-\nfalls gemäß Artikel 37bis der Revidierten Rheinschiffahrts-\nArtikel 12                          akte verfahren.\nIn Strafsachen hat der öffentliche Ankläger die Stellung\neiner Partei.                                                                         Artikel 19\nArtikel 13                            Der Vorsitzende kann das Gericht erster Instanz oder\nein anderes örtlich zuständiges Gericht eines Vertrags-\nEin Dritter kann sich im Berufungsverfahren am Rechts-    staates ersuchen, nach den am Orte geltenden Verfahrens-\nstreit beteiligen, wenn ihm bereits im Verfahren des er-     vorschriften Beweiserhebungen durchzuführen. Er kann\nsten Rechtszuges dieses Recht zustand und wenn er da-       den Berichterstatter oder einen anderen von ihm be-\nvon Gebrauch gemacht hat. Seine Rechtsstellung und die       zeichneten Richter zur Teilnahme an den Beweiserhebun-\nWirkungen seiner Beteiligung richten sich nach dem Recht    gen abordnen.\ndes Gerichts erster Instanz.\nDie am Verfahren Beteiligten haben das Recht, bei Be-\nweiserhebungen anwesend zu sein und bei dieser Gelegen-\nArtikel 14                          heit Fragen zu stellen.\nDie Parteien können ihre Rechte selbst wahrnehmen\noder sich durch einen Rechtsanwalt, der bei einem Gericht                           2. Verhandlung\neines Vertragsstaates zugelassen ist, oder durch eine an-\ndere mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene Person                                   Artikel 20\nunterstützen oder vertreten lassen.                             Auf Antrag einer Partei ordnet der Vorsitzende eine\nIn Zivilsachen müssen sich jedoch die Parteien durch     öffentliche Verhandlung an.\neinen Rechtsanwalt, der bei einem Gericht eines Ver-            Ist eine öffentliche Verhandlung nicht schon in der Be-\ntragsstaates zugelassen ist, vertreten lassen, sofern beim   rufungsschrift oder in der Berufungsbeantwortung bean-\nGericht des ersten Rechtszuges Anwaltszwang bestand.         tragt worden, so können die am Verfahren Beteiligten\nDiese Vorschrift findet auf eine Beweisaufnahme keine        innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Erhalt der\nAnwendung.                                                   Mitteilung gemäß Artikel 3 Abs. 4 diesen Antrag stellen.\nIn Zivilsachen ist in jedem Falle nur ein Rechtsanwalt,   Auf dieses Recht sind sie in dieser Mitteilung hinzuwei-\nder bei einem Gericht eines Vertragsstaates zugelassen       sen.\nist, zum Vortrag in der mündlichen Verhandlung zuge-            Die Anordnung einer öffentlichen Verhandlung kann\nlassen.                                                      auch von Amts wegen durch Beschluß der Kammer erfol-\ngen. Dieser Beschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt\nArtikel 15\nwerden.\nDie Vorladungen und Mitteilungen an die am Verfah-                                  Artikel 21\nren Beteiligten oder ihre Vertreter erfolgen durch Ein-\nschreibebriefe mit Empfangsbescheinigung. Sie können            Der Vorsitzende bestimmt den Termin der Verhand-\nauch durch Vermittlung des Gerichts erster Instanz nach      lung.\nden für dieses geltenden Vorschriften vorgenommen wer-          Der Gerichtskanzler erläßt im Auftrage des Vorsitzen-\nden.                                                         den die Einladungen an die Richter und die Vorladungen","40                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nan die am Verfahren Beteiligt-en, ihre Anwälte oder son-                                               Artikel 26\nstigen Vertreter und etwaige Sachverständige und Zeu-\nDas Urteil wird mit dem Tage rechtskräftig, an dem es\ngen. Die Vorladungen sind mindestens vier Wochen vor                          erlassen worden ist.\ndem Verhandlungstage zuzustellen.\nEin nach Artikel 18 Abs. 2 im schriftlidien Verfahren er•\nlassenes Urteil wird mit der Untersc:hrift des Vorsitzen-\nArtikel 22                                      den rechtskräftig.\nIn der Verhandlung sind die am Verfahren Beteiligten\nunter Beachtung des Artikels 14 zum mündlic:hen Vortrag\nArtikel 27\nzugelassen.\nDie Kammer kann einstimmig beschließen, daß nadi\nIm Strafverfahren hat der Beschuldigte, wenn er bei\nAbsdiluß der Beratung nur der Urteilsspruch in öffent-\nder Verhandlung anwesend ist, das letzte Wort. Läßt er\nlicher Verhandlung verkündet wird mit der Maßgabe,\nsich in der Verhandlung vertreten, so hat sein Vertreter\ndaß die schriftliche Begründung später erfolgt. In diesem\ndieses Recht.\nFalle wird das Urteil mit dem Tage der Verkündung des\nDie Kammer kann ohne Rücksicht auf das Erscheinen                         Urteilssprudies rechtskräftig. Der Vorsitzende kann der\nder geladenen Personen verhandeln und entscheiden.                            Verkündung des Urteilsspruches eine kurze mündlidte\nBegründung folgen lassen.\nIV. Beratung, Besdllüsse und Urteile\nArtikel 28\nArtikel 23                                         Das Original des Urteils wird vom Vorsitzenden und\nDie Kammer berät und entscheidet in nichtöffentlicher                     vom Gerichtskanzler unterzeichnet und im Archiv der\nSitzung. Ihre Beratungen sowie der Bericht des Berichter-                     Kammer verwahrt.\nstatters sind und bleiben geheim.                                                Der Gerichtskanzler stellt die vollstreckbare Ausferti-\ngung des Urteils aus sowie Absdiriften und Obersetzun-\nArtikel 24                                     gen, die er allein unterzeichnet.\nIn Zivilsachen darf das Urteil der ersten Instanz nur\ninsoweit abgeändert werden, als eine Abänderung bean-                                                  Artikel 29\ntragt ist.                                                                       Sc:hreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Un-\nIn Strafsachen unterliegt das Urteil in vollem Umfange                    richtigkeiten, die in einer Entscheidung vorkommen,\nder Prüfung der Kammer. Es darf jedoch nicht zum Nach-                        können von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei\nteil des Besc:huldigten abgeändert werden, wenn ledig-                        berichtigt werden. Der Antrag einer Partei auf Berichti-\nlic:h dieser, sein gesetzlic:her Vertreter oder, soweit es                    gung einer Entsc:heidung muß innerhalb einer Frist von\nnach dem Recht des Gerichts erster Instanz zulässig ist,                      zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung gemäß\nder öffentliche Ankläger zugunsten des Beschuldigten                          Artikel 16 gestellt werden. Die Berichtigung erfolgt durch\nBerufung eingelegt hat.                                                       Beschluß der Kammer, der auf schriftlichem Wege gefaßt\nwerden kann.\nDie Kammer entscheidet in der Sac:he selbst oder ver-\nweist sie an das Gericht erster Instanz zu neuer Entsc:hei-\ndung zurück.\nArtikel 25                                             V. Ergänzende Verfahrensbestimmungen\nDas Urteil enthält:\nArtikel 30\na) die Namen des Vorsitzenden, der Richter und des\nGeric:htskanzlers;                                                         Soweit die Revidierte Rheinschiffahrtsakte und diese\nb) die Namen der am Verfahren Beteiligten, ihrer An-                          Verfahrensordnung keine Bestimmungen enthalten, kann\nwälte oder Vertreter;                                                   die Kammer ergänzend die Verfahrensvorschriften des\nGerichts erster Instanz anwenden, insbesondere zur\nc) den Tag, an dem das Urteil erlassen worden ist;                            Wahrung des rechtlichen Gehörs.\nd) eine kurze Schilderung des Sachverhalts;\ne) eine Zusammenfassung des Urteils erster Instanz;\nf) die Anträge der Parteien im Berufungsverfahren;                                                VI. Inkrafttreten\ng) die Verfahrensmaßnahmen;\nh) den Tag der Verhandlung;                                                                            Artikel 31\ni) die Entscheidungsgründe;                                                    Diese Verfahrensordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft.\nj) den Urteilsspruch;                                                          Sie ist in den amtlichen Verkündungsblättern der\nk) die Kostenentscheidung.                                                    Vertragsstaaten zu veröffentlichen.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H .. 5 Köln t. Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bunn.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgl 5,5 •!,.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verorduungen in zeitlicher Reihenfolge nach Ihrer\nAustertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•\nrechts vom 10 Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veroflentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den VerlaQ.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Lautender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugs p r e i s balbJähr lieh für Teil I und Teil II je 20,- DM. EI n z e f stücke Je angefangene 16 Seiten 0.50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postscheckkor,to .Bundesqesetzblatt• Köln 1 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung\nPreis dieser Ausgabe 1,- DM zuzüglich Versandgebühi 0,15 DM, bei Lielenrng gegen Vurausrechnunq mzüglich Portokosten fiir die Voiausrechnung.\nBestellungen bereJts ersd>Jenener Ausgaben sind zu rld>tea an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfad>."]}