{"id":"bgbl2-1970-38-1","kind":"bgbl2","year":1970,"number":38,"date":"1970-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr","law_date":"1970-07-14T00:00:00Z","page":745,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["745\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1970                          Ausgegeben zu Bonn am 22. Juli l9,0                                                                                                  Nr. 38\nTc1g                                                            Inhc1lt                                                                                           St'1f,,\n14. 7. 70   \\'l'rorclnung zur Durchführung des Abkommens vom 21. j\\Jai 1970 zwischen der Re~Jierun~J ck1\nBundesrepublik Deutschland und dem Scln\\·eizr-risclwn Bundesrat über den Grc1uübertrilt , on\nPersonen im kleinen Grenzverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               7-L'i\n·m  b. 70   Bekanntmachung über den Geltungsbereich cles Abkommens über die Errichtung einE's Inter-\nnc.1tionalen Weinamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     74<1\nl. 7. 70   BPkilnntmachung zu der Nizzaer Fc.1ssung des i\\li!clrider Abkommens über die internc.1tionctlc\nRegistrierung von Fabrik- oder Hc1ndelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        750\n4. 7. 70  ßekanntmc1chung über den Geltungsbereich des Hac1ger Ubereinkommcns über den Zi,·ilprozeö                                                                 751\n4. 7. 70   Bekanntmc1chung über den Geltungsbereich des L/lJerPinkommens zur Befreiung c1usl~inclischl'1\ntiffentlicher Urkunden von der Legalisdtion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          752\nVerordnung\nzur Durchführung des Abkommens vom 21. Mai 1970\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr\nVom 14. Juli 1970\nAuf Grund des § 3 Abs. l des Gesetzes über                                   blülf I S. l) in Verbindung mit § 1-1 des GL'SL•tlvs\ndt1s Pcll)Wl'SPn vom 4. Mtirz 1952 (Bundesgcsetzbl. I                          über dc1s Paßwesen und § 53 cl<•s ,\\uslcinch'rqesl'll.t'S\nS. 290) und clt'S § 3 Abs. 2 des Ausltinclergcsctzes                           c1uch im Land Berlin.\nvom 28. ;-\\ pril 1965 (Bunclesgesctzbl. I S. 353), lwicle\nzuletzt gl~cindt'rt durch Gesetz vom 23. Juni 1970\n(Buncksgpsl'!zbl. I S. ß0:=i). v,,ircl mit Zustimmunq clt•s\nBunclc>srntc>s vrrordnct:\n§ 3\n§ 1                                                  (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Krcift,\ndn dem dasAbkommen nach seinem Artikel 17 ;\\bs.1\nAn der deutsch-schweizerischen Grenze ,-vird der\nin Kraft tritt.\nGrenzübertritt von Personen im kleinen Grcnzver-\nkPhr nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Mai                                         (2) Diese Verordnung tritt an dem Tc1gc c1ußt0 r\n1970 Prleichf Prt. Das Abkommen wird nc1chs1 ehPnd                             Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Ar-\nvcröff ent I icht.                                                             tikel 17 Abs. 2 außer Kraft tritt.\n§ 2\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Auner-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Drillen Uber-                            krafttretens                ist      im      Bundesgesetzblatt                        hekdnn1zu-\nleitungs~wsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-                             geben.\nBonn, dt>n 14. Juli 1970\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Hartkopf","746                                                 Bunde~gesetzbla t t, J c1h rgang 1970, TL· il II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr\nDIE REGIERUNG                                           habers enthalten. Kinder bis 1u 16 JcthrPn künncn in di,•\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                         GrenzkcHte des gesetzlichen Vertreters ei11g(•trc1gl·11 w1·1-\nund                                            den.\nDER SCH\\VEIZERISCHE BUNDESRAT                                             (5) Die Grenzkdfte kctnn mit einer GültigkPitsdauer IJi'i\nzu 5 Jahren ausgestellt und bis höchstens 10 J<il1re11 VPl-\nVOr-.t \\VUNSCHE GELEITET, den PPrsnnenverhE'hr 111                               längert werden. Bei Driltauslcindern dar! die GültigkPih-\nden Grenzzonen zu erleichtern,                                                       dauer der Gren,kdrte diejeniqe d<'r Aufenthc1ltsP1 lc1ulrn1\">\n(Aufenthdltsbewill1gung/ nirl1t ulH'r-;rh1eilPn.\nII .\\BI::'/ fOLGEN DES VEREINBART:\nArt i kt> 1 :i\nArt i k     P  1 1\nAusflugsschein\nGrenzzonen\n( 11 1\\nqt•l1UricJl·11 der \\'l'rt rct~J'iStctc1te11 su\\, I!' in1 c111d(·1 ('11\n( 11 D1es0s Alikomrnen regelt den Gre11z(ilw1 tritt Yun\nVerlrdg-,<;t<1c1t nicht der Vi\">um-;ptlicht u11tt•r..,tehC\"ndL•11\nPersonen zwischen den Grenzzonen der Bundesrepublik\nDrittau-;l~i11dP1 n, d re kein g ul tiges Grer11ülw1 tri l hpc1pic•1,\nDeutschlctnd und der Schwci1. Es erstreckt sich eben!c1lls\ndber ei1w11 t1mtl1cilen mit (•111er Folu!Jr<1fic' \\l•rsdw11c•r1\nc1u! den kleinen Grt•n,:verkehr L\\\\ischen dt'I Bundl'Sl'!'(Hl-\nAusweis be-,it1<'11, Linn , (Jll den 1u!->tdnd1qv11 Br•hiird<•n\nblih DPulschland und dl'm für..,tentt1111 Liecht0nste>in.\ndes \\Vohnsi tz- oder ,\\ u len I hc1l h-,1 ddll''i ern Aue,/! u~J-,vh<'i 11\n('21 G1 l'n11.onen sind:                                                         ausgc•stl'1it W!'rc!P11, <111ch \\\\ <'1111 '-.il· aufü•1 hctlb der Vl'1-\nin dt'r BundesrPpublik Deutschlund:                                                  tragsslctc1len wohnen. Kinder bi\"> /LI lfi .J,tlH('11 kl,111w11,\nauch ,venn siL· keiIH'n umllidwn .1\\11\"-\\\\<'i<; lw„1t1P11. in d,·11\ndie St~idle freibur~J i Brsg., Li11dc1u i. Bodensee und\nAusflugsschein vi11c1 l'r\\\\<ich-,enr·n ßP~IIPitrwr..,011 l''ll<Jl'-\nKempten, sowie die LrndhrL'ise Freiburg, tvlüllheim,\nlrc1gcn werden.\nLörrc1ch, Süchingen, V/aldshut, Neustadt, Villingen, Donau-\neschin<Jl'n, Konst<1n1, Stockc1ch, Clwrlin\\JCn, Tuttling1,n.                             ('21 1)(•1 :\\u'i!lug-,-,cliein muVi dt'll l\\:c1111P11 und \\ <,111t11m•11\nSigmt1 ri 11g0n, Sci u lgctu, Bilw1 et eh, Rc1vensbu I q, Tl•t t nt1n~J,             dec.; lnh,tlH'h L·nth,tl!t'n.\n\\\\'c111qcn, Lincl<1u, Sonthoten und l\\':l'mpten;\nni    h11   Cruppcn \\ ()11 Killdt•J 11 bi.., /U 1b .1 c1lir1'(l, dlt' '-.idt\ni n cl e r S c h w   P i 1.  u n ct i m F ü r s t   l' n t u 111 L i e t h t (, 11 - in Bl·~J il'i t LI ng eines (   ·n,· c1ch-,pne11 Reisel1°1 ters IJf'f I ndt'll,\nstein:                                                                               k<lnn Pin S<lmmelctu-,flugssc!H·in c1usgeste!Jt \\\\1·rden Df•I\na)    die K<111tu1w Bt1sel-Stc1dl, 8L1sel-La11d, Sololhurn vom                       Re1sl'leiter muß mindestens einen Auswc·is 1111 S111ne ,·011\nKernton Bern die Bezirke Ldtilcn, Delsberg, J\\h1nster                         Absi.1\\1 1 be-,illen. Die Kinder bc·nut igcn ke1m·11 A Ll'>\\\\l'1-.,\nund \\V<rngen, de1 Kanton Aargc1u oh1w den Bf'zirk.                            es ist lediglich ih11· An1c1hl einzutragen\nt\\luri, der Kdnton Zürich ohne die Bezirke Afloltern                             (4) Au.-,flugsschein und Sammelctusf1ugssch1·ir1 hui)Cll ein<·\nund !-lorgc>n, die Kanto1w Schallh<1usen, Th1119c111, St.                     Gültigkeit von 7 Tdgen. Sie berechtigen \\\\c1h1cnd de1\nCt1llen, Appe11zell !.Rh, AppPn1ell A Rh;                                     Gültigkeitsdauer 1.11 mehrm<lligen Grenz(ilwrtrittf'n und\nb) dc1'> furstenlurn Liechtenslt·in.                                                 1.um Aufenthalt in der anderen Gn·nz1unP ohne :\\11!1·11t-\nh,tl \\<;('fiel ubnis (A ulent halt sbew 1 lligung).\n.\\ r l i kt::_• 1 2                                      (5)    Ausllugssd1ein und St1mmelaus!luq-,schei11 d1irlt·11\nnicht für Personen ,rnsgestellt werden, di1• bcc1b-;id1tig(•11,\nGrenzkarte                                          in der c11Hleren Crl•nzzone l'ine Erwerbsti1t1gkeil dll'i'/tl-\n( l l A119ehurig0n der Vertragsstaaten und Dritlctusl,in-                        i.iben.\ndern, die eine Aufenthaltserlctubnis (Aufenthaltsbewilli-\ngung) t•ines Vertragssl,Jdles bPsitzen, kann, wenn sie Be-                                                            Art 1 k e l 4\nwohner der Grell7zonen sind, von den zuständigen Behör-\nDienstausweis\nden cks \\Vohnsit,stc1ates eine Grenzkarte ausgestellt \\,er-\ndl'l1.                                                                                   Dc1.., Pcr..,ondi der öffentlichen Verwi.lltun\\:.jen und T1c111;,-\nportanslctllen kann die Grenze zur Ausübung scin,·r\n1'2) Die Gren1.k<nte bereclit igt den Inhaber, diE' Gren1e\ndienstlichen Funktiunen auf Grund eines mit einer fotu-\nln•liebig oft zu überschreiten und sich ohne Aulentl1dlts-\ngrc1he \\'ersehe1wn Dicnstaus,,·eis!'.s i.ilwhd11 eitcn. Dei\n' rlc1ubnis (Aufenthaltsbewilligung) bis zu drei Tagen 111\nAufenthalt in der anderen G1envonc hctl sich jeweih dlli\ndt·1 <1nderen Grenvone aufzuhalten. Grenzkarten fut'\ndie Dr1uc·r der die11„tli1hen TcttigkPit 111 h<'\"><hri111kl'n\nDritt<1usländer bedürfen der GC'genzeichnung durch die\n/ll~tcrndigen Behörden des c1nderPn Vertragsstaates.\n1\\ r t i k c• l 5\n(]) Die Ausübung einer Erwerbstatigkeit richtet sich\n11t1d1 den innerstaatlichen Rechts\\'orschriften; in ckr                                                             Grenzübertritt\nSch W('i? ist eine Grl'nzgängerbevvilligung erforderlich.\nDi(' Crl:'nze uMI nur ctn amtlich 1ugelctssc•1w11 Crc•111-\n(4) Die Grenzkarte muß den Namen und Vornamen, dc1\"                              überg<111gsstellen und innerhalb der festgesetztt>n \\'p1-\nCeburtsdatum, den Geburts- oder Heimatort, die Staats-                               kehrsstunden überschritten werden; , orhPhdlten bleitw11\nangt>hörigkeit, den \\Nohnort sowie eine Fotografie des I11-                          die Artikel ü, 7, 8 und 10,","f\\:r. :rn ~ Tct~J der :\\usqabP: Bonn, den 22. Juli 1970                                      747\n:\\ r l i \\.;  P  16                             übertritt rnitzuführPn und c1uf \\.'(•1lc1n9en den !u1 dif'\nGrenzkontrolle zuständigPn Beamten zur Prüfung c1tis1.t1-\nCrPnzübntritt außerhalb zugelassener Grenzübergangs-\nhctncligen. Beim Ausflugsschein gilt dies auch für den die-\nstellen oder außerhalb festgesetzter Verkehrsstunden\nsem zu Grunde liegenden Ausweis, bei der Erlaubnis (Be-\n(1) ßl'\\\\ 0!111e111 dPr GrPnnonen, die ein berechl igf('S In-              willigung) nach Artikel 6 n(L•r 8 fiir das dazugehiirrnd,,\nf f•n0-.se hc1bf'n, dir' Gren1e r1ußerh,llb der zugelassenen                   Grenzü bertri t tspapier.\nCrcn1(1lwr~1c111g'>-,l1·lil'n odf'r <ltll1erhc1lb der fpstgpselzten\n12) Die Mitführungspflicht entfc1llt bei L1ndwi1l('ll 1111d\nVerkchrsstunc!Pn 1u iihc'r'-ifhrt>iten, könnf'n die zw,l<lndi-\nihrem Dienstpersonal, welche die Grenze zur Bewirhchc1f-\nqen RPhörclcn dPs Wohnsil1slt1ates die hierfür erforder-\nt t111g von Grundstücken in der bf'nc1chbarten Cn'11110111'\nliche Erlaubnis IBPwilligunq) f'rteilf'n. Dilrin sind die für\nuherschreiten ml1c;sen.\nden Cre111iilwrt I itt 1uCJ(•lc1,-,-,c•1w11 Slel!Pn und ZeitPn 1u\nVf'rmerkl'n.\n12) Die Erlc1 ulrn is lßcv. illi~Jll!l~J) wird nur Inhabern eines                                   Art i k. e 1 10\n(Juli igen Grl•111ülwrt rit hpc1piers ausgestellt; sie muß den                                 Grenzübertritt zur Hilfeleistung\nNurnen, Vorn<1nH'n und das Geburtsdatum des Inhabers\nPnthc1ltPn. Kinder bis IU II) .lt1hren können in die Erlaub-                       Die Grenze kann jederzeit auch außf'rhalb dl'r 111ql'l<1s-\nnis (Bewilligung) dPs (Jeset1lichPn Vertreters eingetragen                      senen Grenzübergangsstellen ohne Beachtung df'r ... 011-.;f\nW(•rden.                                                                       hierfür geltenden Vorschriften übC'rschritten Wf'nlen, \\\\\"t'nn\ndies erforderlich ist, um bei Unglücks- odn K<1tastrnplw11-\n11) Die CiiltiqkP1tsdc1uf'r dn Erlaubnis (Bewilligung) darf                fJllen in den Grenzzonen Hilfe 7ll lf'istf'n ocler in .-\\11-\ndiPjenige des Grenziibcrtrittspapiers nicht überschreiten.                      spruch 1u nehmen.\nWird die Erlaubnis (Bewilligung) Inhabern eines schwei-\nZf'rischen oder lied1tensteinic.,chen Reisepasses erteilt, so                                             Art i k e 1 11\nd<lrf ihre Gi.ilti~Jkeihdauer das Ablaufdatum des Pc1sses\nbis zu 5 Jahren übers(hreiten.                                                                    Verweigerung und Entzug\n(4) Der 1ust<lndigen Behörde des anderen Vertrc1g-;-                          11) DiP Ausstellung einer Gren1.kt1rte, eines Au„flt111-,-\n-;lc1illc•s ic.,t \\'0111 Inhalt der ErL,ubnis (Be\\villigung) unver-             -,cheines oder einer Erlaubnis (Bewilli9ung) nach Art i h.(•I lj\n1ilglich Kenntnis zu geben.                                                    oder 8 wird versagt (verweigert). wPnn Tatsad1en die An-\nnahme rechtfertigen, daß der Antragstl'ller das P<.1p1er\n[5)  liegen in gren111c1hen Cemeinden besondere Ver-                      mißbrä.uchlich benutzen, insbesondere die Vorsclni!tf'n\nhult n1sse vor, können die zuständigen Behörden der Ver-                       über die Ein-, Aus- oder Durd1fuhr von Waren und Re-\n1rc1gc.,sl<1t1ten im Einverständnis mit den zuständigen Zoll-                   törclerungsmitteln übertreten oder umgehen oder \\ on\nlJC'hiirden im qegenseiligen Einvernehmen Grenziiber-                         den ihm für den Grenzübertritt \\·orgPschridwn1'n Stl'llt•n\nqc111gsstellP11 bestimmen, welche von Bewohnern dieser                         oder ZPiten abweichf'n wird.\nCerneind<·n, dil' ein !ur dl'l1 GrPn1.i.1bertritt gültiges Aus-\n\\VPispc1pit•r bl'sitzen, <1ußerhalb der festgesetzten Ver-                         12) Die Grenzkarte, der Ausflt1gsschei11 oder diP Erlc1t1h-\nh.ehrsc.,tund(•n ohne besonderf' [rldubnis (Bcwilli~JlllHJ)                   nis (Bewilligung) nach Artikel 6 oder 8 werden Pnt1oql'll,\nt1lwrschritl(•n \\\\·erdvn können.                                               wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bek,rnnt \\\\ 1•1-\nden, welche die Versagung (Verweigerung) recht !ert 1q('11\nwürden. Sie sind ferner zu entziehen, wenn die fiir di('\n..\\ r t i k.  l'  17                           Grenzkontrolle zust~inclige Behörde des c1nderen \\'p1tr<1q-,-\nGrenzübertritt auf Wanderwegen                            stt1ates es verlangt und inrwrslac1tliches Recht nicht !'nf-\ngegenstPht. Der Entzug einer Gren:tkarte oder pincr Er-\n( l l .t\\ngehörigP der Vertragsstc1c1ten sowie im t11HIPrt•n\nlaubnis (Bewilligung) nach Artikel G wird der !ur die\nVl'rlrt1qsst<1c1\\ der Visumspt1i<ht nicht unterstehende Drit1-\nCrenzkontrolle zuständigen Bl·hörclc des c1nclPH'n \\' 1•1-\nc1usl~inder, die ein zum Grenziilwrtrilt gültiges Aus\\veis-\ntrags-.taates unverzüglich mitgcteill.\npc1piPr besil1t•n, kiin1H·n die Grenze ills Wanderer auf den\ndt1liir lwstirnmten vVegl'll iiberschreitt'n.                                       (3) Bei Mißbrauch können die Grcn1.kont rolllwc11111 l'l1\nder Vertragsstaaten Grenzkarten, Ausflugssclwi1w od1•1\n(2) Die zustiinclig<'n Behörden der Vertragsstc1aten \\H'r-\nErlaubnisse (Bewilligungen) nach Artikel G vorliiufiq f'111-\nd1•n dif' \\Vc1nderwege und die fiir den Grenzübf'rtritt zu-\nlwht1lten (beschlagnahmen). Die einbehaltenen (lw-;chlc1q-\nqelassenen Zeiten im gegenseitigen Einvernehnwn f Psf-\nnahmten) Papiere sind unter Angabe des Grundes 1111 \\ l'l -\nl0qf'11.\nzüglich der Behörde zu übersenden, die sil' c111c;q1'.'il1·llt h<1t.\n.:\\ 1 1 i k l' \\ 8                             DiPse hat über den Entzug zu entscheiden .\nGn•nzverkehr aui dem Bodensee und dem Hochrhein                              (4) Die Gegenzeichnung der Grenzkctrte !ur D11ll<1t1,;-\nlc1nder rwch Artikel 2 Absatt. '.2 kann ohne t\\11qt1hP \\ 1>11\n(\\) Angehöriqe dvr Vertr<1qs,-lctctten sowie im anderen\nCrünrlen verweigert werden.\nVerlrc1gsstc1at cler Visum-;µflicht nicht unterstehende Dritt-\n<1usli.inder, clif' nicht c!Pm gewerbsmäßigen Personentrans-\nport dienende \\Vassprfilhrzeuge benutzen und ein für den\nArtikel l~\nGrenzübertritt ~Jültiges Ausweispapier besitzen, können\nauf eiern Bodensee und dem Hochrhein außerhalb der zu-                                                Zuständige Behörden\ngeldssenen Grenziilwrg,rngsstellen oder außerhalb der\nDie Vertragsstaaten werden sich auf diplornali-;dll'rn\nfr•st~J('sf'lzl<'n VerkC'lnsstunclen mit besonderer Erlt1ubnis\n\\Vege davon in Kenntnis setzen, welches die zustJndic1P11\nfßf'willigung) c111 Land gehen und t1blegen.\nBehörden im Sinne dieses Abkommens sind.\nf2) VDn dem Erfordernis der Er\\autnis (Bewilligung)\nkc1nn c1llgf'11win oder fiir bestimmte Personenkreise abge-\n'>t'hf'n werden.                                                                                           Artikel 13\nRückübnnahme von Personen\n.\\ r I i].;   t' 19\nDie Vertragssliwten werden Personf'n, die auf Grnn:I\nMitiiihrungspflicht\nder Vergünsti~Jtingen dieses AbkonrnH'ns in d<1s I lolwih-\n( 1) Die C.n,111h.ctrt<', der A 11sllugs,-,cl1Pin oder di(' Erlaub-       gchiet des anderen \\'l•rtrilgsstc1<1tcs cingcrl•isl sind, jedl·r-\nnis I lkw i 11 igung) nc1<h t\\ rt i kl•I li ocll!r 8 sind beim Grf'll/-         zeit formlos zurückiibernehnH·n.","748                                   Bunclesgesetzblalt, Jcthrgang 1970, Teil II\nArtikel 14                                                          Artikel 17\nVorbehaltene Vorschriften                                    Inkrafttreten, Dauer und Kündigung\nDie Vorschriften beider Vertragsstaaten über                    (!) Das Abkommen wird durch Notenaustc1usch in Krttll\ngesetzt. Dieser wird \\ oll,ogen, sobald die \\'erlcissun<Js-\n1. die Zurückweisung, vVeg- oder Ausweisung von Aus-\nrechtlichen Vor<1ussetzun~1en für dds Inkrdfttreten in bei-\nländern und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch\nden Stauten gegelwn sind.\nAusländer,\n(2) Das Abkommen wird für die Duuer ei1ws Jc1hr<'s ab-\n2. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von \\V aren und BefördP-       geschlossen. Es bleibt W(•iterhin !ur ieweils 1 Jahr in\nrungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,            Kraft, sofern es nicht 6 i\\fonute vor Ablauf des .Jahres\nbleiben unberührt.                                             gekündigt wird.\nArtikel 18\nSchi ußbestimmungen\nArtikel 15\n(1) Mit dem Jnkralttreten di0sPs Abkommens treten dds\nAnwendung für das Land Berlin\nUbereinkommen über d(•n Grenzüb0rtritt von Personen\nDieses AbkommPn gilt auch für das Land Berlin, sofern       im kleinen Grenzverkehr vom 25. Januar 1952 sowie c1lle\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-         mit dem \\'Orliegenclen Abkomnwn im vViclerspruch ste-\ngenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von            henden Vorschriften und \\'ercinbarungen der bPnc1ch-\n3 J\\lonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-          barten deutschen und schweizerischen Behiirden, soweit\ngenteilige Erklärung abgibt.                                   sie den kleinen Grenz\\'erkehr betreffen, außer Kraft.\n(2) Angehörige der Vertragsstaaten, die in den GrPnz-\nzonen wohnen, können sich außer mit einer GrenzkMte\nauch mit E'inem gültigen Paß oder mit einem gültigen\nArtikel 16                             Personalaus;veis (Piner gültigen Iclentiliitskarte) zur Aus-\nübung einer Erwerbstätigkeit in die andere Grenzzone\nVorübergehende Aussetzung des Abkommens                 begeben und sich dort bis zu drei Tc1gen aufhalten. Die\nJeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen           innen, taa t liehen Rech ts\\·o rschri ften über die A usu lrnng\nder öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Durchfüh-         einer ErwC'rbst;itigkl'it b!Pilwn unberührt.\nrung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teil-                (3) Auf Grund des Ubercinkommens \\'Olll 2S. Jc1nuc1r\nweise aussetzen. Dies ist dem anderen Vertragsstaat un-        1952 ausgl'stellte G1C'nzkilften bleiben g(1ltig; ihre Gül-\nverzüglich auf diplomatischem vVege mitzuteilen.               tigkeitsclauc•r darf nicht \\'erlängert werden.\nGESCHEHEN zu Bonn, c1m 21. t--lt1i 1970, in zwei ll 1-\nschriften in deutscher Sprache.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDuckwitz\nFür den\nSchweizerischen Bundesrat\nLacher"]}