{"id":"bgbl2-1970-37-1","kind":"bgbl2","year":1970,"number":37,"date":"1970-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Direktor, die Mitglieder des Lehrkörpers und die Angestellten der Europäischen Schule in Karlsruhe","law_date":"1970-07-09T00:00:00Z","page":741,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["741\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                      Z1998A\n1970                              Aus~egehen zu Bonn am 18.Juli 1970                                                                                                        Ni-. 37\nTc1\\J                                                                    lnhc1lt                                                                                         Sl'Ill'\n<)  7 7() \\ l'l<11d1;1111q ulJn clil' Gf'w~ihrung von Vorrechten und Befrciung0n an cll'n Direktor, dil' J\\1it-\ngli(·d(·r cll'c. Ll·hrkürpcrs und clic Angestellten der Europciischcn Schule in Kc1rlsruhL' . . . . . . . .                                                     7-cl 1\n2'..!. b. 70 l!l'kc11111lrndchu11~J ülwr clen GcltungsbE·reich des Jnterncllionalen Abkommens vom 10. februc1r\n1!1:17 ülwr l(•ichl·!ll)('fürclcrung , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      7• 3\n:.fü 6. 70   ß(,kt111nlrnt1chung ülwr den Gl'itungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutze vun \\Vl'r-\nken clc'r Litl'rc1tur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         7-43\n'.Hlb 70     ß<·kc11111lmt1cllllng ülwr den Geltungsbereich ch_•s Etnop~iischcn Abkommens zum Schutz von\nFernseh-,enclungl'n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   744\nVerordnung\nüber die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Direktor,\ndie Mitglieder des Lehrkörpers und die Angestellten der Europäischen Schule\nin Karlsruhe\nVom 9. Juli 1970\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22.                                          Lehrern der Europäischen Schule in Karlsruhe auf\nJuni 1954 über den Bei tri lt der Bundesrepublik                                          Grund der Vorschriften des Statuts des Lehrpersonals\nDeutschland zum Abkommen über die Vorrechte und                                           der Europäischen Schulen in der jev„ eils geltenden                           0\nBefreiun~Jen der Sonderorgcmisalionen der Verein-                                         Fassung zahlt, sind von dem auf sie entfc1llendcn\nten Nt1tionen vom 21. November 1947 und über die                                          Teil der Einkommensteuer befreit.\nGewcthrung von Vorrechten und Befreiungen an an-\ndere zwischenstc1,ltliche Organisationen (Bundesge-                                            (2) Die Geheilter und ähnlichen Bezüge, die ein an-\nsetzbl. 1954 II S. 639), zuletzt geändert durch das                                       derer im Obersten Schulrat vertretener Mitgliecl-\nGesetz vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II                                           sta.a.t den von ihm an die Europäische Schule in\nS. 187). verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                                        Karlsruhe entsandten Lehrkräfte einschließlich des\nmung des Buncle':iratcs:                                                                  Direktors der Schule für ihre Tätigkeit an dieser\nSchule zahlt, sind unter der Voraussetzung der Ge-\n§ 1                                                  genseitigkeit von dem auf sie entfallenden Teil der\n(!) Die in vorläufiger Anwendung des Protokolls                                        Einkommensteuer befreit, wenn der entsendende\nvom 13. April 1962 über die Gründung Europäischer                                         Mitgliedstaat sie seinen Steuern vom Einkommen\nSchulen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1301) gegründete                                      unterwirft.\nEuropäische Schule in Karlsruhe hat die Rechtsstel-\nlung einer inländischen Anstalt des öffentlichen\nRechts.\n§ 3\n(2) Die Schule wird auf steuerlichem Gebiet den\nöffentlichen Unterrichtsanstalten in der Bundesrepu-                                          Die ausländischen Bediensteten der Europäischen\nblik Deutschland gleichgestellt.                                                          Schule in Karlsruhe sowie die zu ihrem Haushalt\ngehörenden und von ihnen unterhaltenen Familien-\nmitglieder unterliegen nicht dem Erfordernis der\n§ 2\nAufenthaltserlaubnis. Die Anwendbarkeit der Be-\n(1) Die beiden Zulagen, die der Oberste Schulrat                                       stimmungen über die allgemeine Meldepflicht bleibt\nder Europciischen Schulen dem Direktor und den                                            unberührt.","742                                Bundesg('setzblutt, Jahrgang 1970, Teil II\nfreiungen an andere zwischenstaatliche Orgc1nisc1tio-\nncn, zuletzt qetindcrt durch dt1s GC'setz vom 28. FC'-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nbruar 1964, r1uch im Limo Berlin.\nleitungsgesetzes vom 4. J c1nua.r 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Geset-\nzes vom 22. Juni 195.J über den Beitritt der Bundes-\nrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vor-                                    § 5\nrechte und Befreiungen der Sunderorgcmisdtionen\nder Vereinten Nt1tionen vom 21. Novc-mber 1947               Diese Verordnung tritt mit \\\\'irkun9 \\om 1. Sep-\nund über die Gew~ih runq von Vnrrc>chton und Be-          tember 1962 in Krc.1ft.\nBonn, den 9 . .Juli 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel"]}