{"id":"bgbl2-1970-32-1","kind":"bgbl2","year":1970,"number":32,"date":"1970-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Vereinten Nationen","law_date":"1970-06-16T00:00:00Z","page":669,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["669\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                              Z1998A\n1970                     Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1970                                              Nr. 32\nTdg                                             In h a I t                                             Seite\n16. 6. 70  Verordnung ülwr die Gewtihrung von Vorrechten und Bdreiungen an die \\'creinten N<llionen       669\nlfl. G. 70 \\'PHmlnun9 zur Änclerun9 dt>s Deuhchen Teil-Zolltarifs (Nr. 1 J/70 -    Zollkontincientc für\nRohblei und Rohzink) ................................................... ·. · ........ · · ·.\nVerordnung\nüber die Gewährung von Vorrechten\nund Befreiungen an die Vereinten Nationen\nVom 16. Juni 1970\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom                                             § 5\n22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik                Ungeachtet irgendwelcher finanzieller Kontrollen,\nDeutschland zum Abkommen über die Vorrechte und              Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen ki.>nnen die\nBefreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten           Vereinten Nationen\nNationen vom 21. November 1947 und über die Ge-\nwähnmg von Vorrechten und Befreiungen an an-                 a) Geldmittel, Gold oder Devisen jeder Art besitzen\ndere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesge-                  und Konten in jeder Währung unterhalten,\nsetzbl. 1954 II S. 639), zuletzt geändert durch das          b) ihre Mittel, ihr Gold oder ihre Devisen in die\nGesetz vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II                    Bundesrepublik Deutschland sowie innerhalb und\nS. 187), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                 aus der Bundesrepublik Deutschland frei transte-\nmung des Bundesrates:                                              rieren und alle in ihrem Besitz befindlichen De-\n§ 1                                    visen in jede andere \\,VährunrJ umwechseln.\nDie Vereinten Ncttionen besitzen Rechtspersönlich-\nkeit. Sie können                                                                         § 6\na) Vertrüge schließen,\nDie Vereinten Nationen, ihre Guthaben, Einkünfte\nb) unbewegliches und bewegliches Vermögen er-                und sonstigen Vermögenswerte genießen Befreiung\nwerben und darüber verfügen,\na) von jeder direkten Steuer, jedoch mit Ausnahme\nc) vor Gericht klagen und verklagt werden.\nvon Gebühren, die lediglich eine Vergütung für\nLeistungen öffentlicher Versorgungsdienste dar-\n§ 2                                    stellen,\nDie Vereinten Nationen, ihr Vermögen und ihre             b) von allen Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und\nGuthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie                   -beschränkungen hinsichtlich der von den Verein-\nsich befinden, genießen Befreiung von der Gerichts-                ten Nationen für ihren amtlichen Gebrauch ein-\nbarkeit, soweit nicht im Einzelfall die Vereinten                  oder ausgeführten Gegenstände. Die demgenüiß\nNationen ausdrücklich darauf verzichtet haben. Ein                 zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen jedoch\nsolcher Verzicht umfaßt jedoch nicht Vollstreck.ungs-              nicht veräußert werden, es sei denn zu Bedingun-\nmaf1nahmen.                                                        gen, denen die zuständigen deutschen Stellen zu-\n§ 3                                    gestimmt haben,\nDie Räumlichkeiten der Vereinten Nationen sind            c) von allen Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und\nunverletzlich. Ihr Vermögen und ihre Guthaben,                     -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffent-\ngleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befin-                 lichungen.\nden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einzie-\nhung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines                                          § 7\nEingriffs durch die vollziehende Gewalt oder die\nJustiz entzogen.                                                 Die zw-,U.indigen deutschen Stellen tref fcn bei grö-\nßeren Einkäufen der Vereinten Nationen für ihren\n§ 4\namtlichen Bedarf, wenn im Preis Verbrauchsteuern\nDie Archive der Vereinten Nc:1tionen und alle ihr         und Verkaufsabgaben enthalten sind, im Einzelfall\ngehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen                 nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsanordnun-\nSchriftstücke sind unverletzlid1, gleichviel wo sie          gen für das Erlassen oder Erstatten des Betrags\nsich befinden.                                               dieser Steuern und Abgaben.","670\n~ 8                          Autgtlben bL'i den Vereinten Nationen sicherzu~tel-\nlen. Infolgedessen ist die Regierung der Bundesrepu-\nFür ihren c1mtlid1en NcLchrichlenverkehr gen1el\\en\nblik Deutschland berechtigt, die Belrei ung eines Ver-\ndie Vereinten Na.lionen keine ungünstigere Behand-\ntreters in eilten F~illen c1uf 1uheben, in denen sie\nlung, als diese jeder anderen Regierung einschließ-\nverhindern würd(', di.lf'i der Gerechtigkeit Genüge\nlich ihrer diplomatischen Vertretung gewährt wird;\ngeschieht, und in denen sie ohne Schädigung des\ndies gilt für Priorit~iten, Posttarife und -gebühren,\nZwecks, für den sie gewcthrt wird, aufgehoben wer-\nKabelgramme, Telegramme, Funktelegramme, Funk-\nden kann. Die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nbilder, Fernsprech- und sonstige Verbindungen sowie\nlcmd wird die Befreiung jedoch nur dann aufheben,\nin bezug c1uf Pressetarife für Informationen ctn\nwenn sie zuvor die Stellungnr1hme des Mitglieds\nPresse und Rundfunk. Die amtliche Korrespondenz\neingeholt l1t1t und dieses die Aufhebung befürwortet.\nund der sonstige c1mtliche Nachrichtenverkehr der\nDer Bundesminister des Ausw~irt igen gibt die Be-\nVc-rPintPn Nc1t ionPn unterlic-qcn kPitwr Z0n..,ur.\nschlüsse der Rt111dPsn'gierun(J im Buncl0c.,<1n1.Pi~JPr\nlwkcmnt.\n~ g\n§ 14\nDie \\'e1einten Nctlionen sind berechtigt, VPr-\nDer Begrill „ Vertreter\" unlfdJH hierbei ,tlle Deh'-\nschlüsselungen zu verwenden sowie ihre Korrespon-\ngierten, stellvertretenden Delegierten, Ber11ter, tc,ch-\ndenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern\nnisclw Sc1dnPrst~incliqe und D0l0q<1tionssekn,,UirP.\n1.u versenden und zu empfangen; hierfür gelten die-\nselben Vorrechte und Befreiungen wie für diploma-\n§ 15\n1i'>clw Kuri('H-' und diplonwtischPs Kurinqepäck.\nBedienstete de1 Vereinten Nuliunen im S1111w di<·-\n~  lU                         ser Verordnung sind diejenigen Personen, die den\nvom Generalsekretär bestimmten und in einer Liste\nDie Vnlreter dPr Mitglieder bei den Htlupt- und\nder Generalversammlung vorgelegten Gruppen an-\nNebenorganen der Vereinten Nationen und auf den\ngehören und deren Namen der Generalsekretär der\n,·on den Vereinten Nationen anberaumten Konferen-\nRegierung der Bunclesrepuhlik Dc>utsch land pPrio-\nzen genießen während der Wahrnehmung ihrer\n,'utfgaben und w,ihrend ihrer Reise nach und von         clisch bekannt gibt.\ndem Tagungsort alle Vorredlte, Befreiungen und                Die Bediensteten der Vereinten Nationen\nErleichterungen, die Diplomaten gemäß dem Wiener         t1) genießen Befreiung von der Gerichtsbarkeit hin-\nübereinkommen über diplomatische Beziehungen                  sichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigen-\nvom 18. April 1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957)           schaft vorgenommenen Handlungen (einschließ-\nzustehen, mit Ausnahme der Befreiungen des Arti-               lich ihrer mündlichen und schrittlichen Außenm-\nkels 36 Abs. l BuchstabP b. Das 9leiche gilt für ihre         gen);\n[h€'0i:l1 t0n.                                           bl sind von ~dien Steuern üUf die , 011 den Vereinten\n§ 11\nNationen gezahlten Gehälter und sonstigen Be-\nUm den Vertretern der Mitglieder bei den 1-ldupt-         züge für die den \\T€'reinten Nationen erbrachten\nund Nebenorganen der Vereinten Nationen und auf               Dienste befreit;\nden von den Vereinten Nationen anberaumten Kon-          c} sind von jeder nc1l1onctlen Dienstleistung befreit;\nterenzcn volle Freiheit des Wortes und völlige Un-       d) genießen lür sich selbst, ihre Ehegatten und die\nctbhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben               von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder Be-\nzu gewährleisten, wird ihnen die Befreiung von der             1reiung von allen Einwanderungsbeschränkungen\nGerichtsbarkeit in bezug auf ihre mündlichen und              und der ,\\ufentlwltsanzeigepflicht. Die allgemeine\nschriftlichen Äußerungen und ihre in vVahrnehmung              und besondere Meldepflicht nach de>n Melde-\nihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen auch                   qesetzen der Li:inder bleibt unberührt;\ndann noch gewi:ihrt, wenn sie nicht nwhr Vertreter\nf') genießen in bezug c.rnf Devisenerleichterungen\n\\ on Mitqliedern sind.\ndieselben Vorrechte wie Bedienstete vergleich-\n§ l'.2                              baren Ranges, die den bei der betreffenden Re-\nHüngt die Erhebung einer Steuer vom Autenthillt            gierung beglaubigten diplomatischen Vertretun-\ndes Steuerpflichtigen in der Bundesrepublik Deutsch-           gen angehören;\nland ab, so gelten die Zeiten, während deren sich        1) genießen für sich selbst, ihre Ehegatten und die\nVertreter von Mitgliedern bei den Haupt- und Ne-              von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder in\nbenorga.nen der Vereinten Nationen und auf den von             Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichte-\nden Vereinten Nationen anberaumten Konferenzen                 rungen bezüglich der Heimschaffung \\vie diplo-\nzwecks \\Vahrnehmung ihrer Aufgaben in der Bundes-              matische Vertreter;\nrepublik Deutschland betinden, nicht uls ,\\ufenthalts-   ~1) sind berechtigt, ihre Möbel und ihre personlicbe\nzeiten.                                                       Habe bei ihrem ersten Amtsantritt in die Bundes-\n§ lJ                                 republik DPutschland zollfrei einzuführen.\nDie Vorrechte und Befreiungen werden den Ver-\n§ 16\ntretern der Mitglieder bei den Haupt- und Neben-\norganen der Vereinten Nationen und auf den von               Außer den in § 15 vorgesehenen Vorrechten und\nden Vereinten Nationen anberaumten Konferenzen           Befreiungen genießen der Generalsekretär und alle\nnicht zu ihrem persönlichen Vorteil gev.-ährt, sondern   nachgeordneten Generalsekretäre für sich selbst,\nzu dem Zweck, die unabhängige \\A/,,hnwhmttncJ ihrer       ihre EhegattPn und mincl0rjühriqrn Kinder, diP n,ich","'\\ ,. T1    - Tt1~I dPr _.\\ 11-,~Jd lw: Honn, d('l1 2b. Juni l <170                                              671\ndem \\V 1(•nr• r l, l>C' ll' in k (>ll111H'n ü lwr cli pi uI11c.1t i sehe            <·)    in lwzuq ttlll \\Ndhrun~rs- 111Hl ])('\\ isc·n, 01 -,1 l11illt'll\nBezif'hun~J('n vom 18. /\\pril 1% 1 (Bundesgesetzbl.                                       diPscllwn ErlPichte>rt11HJ<'n wi0 VL rlrPtcr c1usliin-\n1\n1964 II S. 057) Diplol1lt1!Pn 1uslt>il<'llfl\"it \\'orrf'<hfP,                              discher Reqicrnnqe>n in , •HiilH·rqr'iH•!Jdl'I <11111-\n110lrei11rn1('11 11nd ErlPicl1lc>r111irwn.                                                 I idwr tvli ssion;\n1)     -,owie t1uf ihr /H'Js111ilidwc, CL•11c1ck d1t•SL'lbt·11 H(•-\n~   17                                                    lr<,i11ncwn und [rl('iclilc rt1nq<'n \\\\it' l)iplom<1ff'll.\n1\nDiL· in ~ l li \\ <JJ~!('<odienen zusc1tzlicl1('I1 \\'unL·d1l1·,\n~   '20\nßefreiungcn 1111d Erl0id1terungen qelten dllch für\nUil· \\'urrl'chlc• und 8Pfn iun~1(·11 \\\\ L'f\"dl'll dt'll St1Lh-\n1\nden Vertreter des Hohen flüchtlin~1skommisst1rs d<'r\n\\ erst;indigen im l11teresse der \\ l'rcinten N,1tioncn\nVereinten No.tioncn in Deutschl,rnd sowiP fi\"1r dr S'><'n               1\nund nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt.\n[hcqc1fl<'n und mindPrj~ihriqr Kind1•r.\n, Die Regierun~J der Bundesrepublik Deutsc-h!ünd ist\nberechtigt, diP einem Sc1chvcrsUindigen gev,,~ihrte\n~ 1H\nBefreiung in allen Fclllen c1ulzulwben, in dP1wn siP\nDie \\'orrechle u11d l::lclreiu11~1c·11 \\\\ L·rdt.'tl tll-11 Bt·-                 \\'Prhindern würclP, daß der Gcred1figk.cit Genüge\ndiensteten lediglich im Interesse der Verei11kn Nt1-                                qeschieht, und in denen sie ohnP Schüdigung der\nt ionen und nicht zu ihrem persönlichen Vorfl'il                                    Interessen der Vereinten Nc1I ioncn c1ufgehoben wer-\nqewährl. Die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                  dPn kann. Die Regierung der Bundl'srqmblik Deutsch-\nland ist berechtigt, die einem Bcclil'nstf>tcn gev,,ührtc                           lc1ncl wird die Bef reiun~1 jedoch nur dann dllfheben,\nßefreiun9 in ,tllen füllen ,1tdzu!1( lwn, in clPnPn siP\n0\nwenn sie 7uvor die Stellun~pwhme dPs General-\nverhindern würde, <ldß der Cl rechti~Jkeit CenügP\n1\nsekr0t~irs Pin9eholt ht1t und diPsPr die 1\\uthebung\nqeschiebt, und in dPn('ll siP ohnf' Sclüidiqun~ dc>r                                 befürwortet. Der Bundesminister dC's 1\\u<;würti~J<.'n\nlntereSS('ll der Vereinten Ni:!tionen t1ufgehoben wer-                              gibt die Beschlüs<;C' dPr B1111clC''-r<'qi('J'llll(f il!l D11ncl<'s-\nden kann. Die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                  t1n'1c•irwr hPkitnnt,\nldnd wird die Betreiun~J jedoch nur dcrnn c1ufhehcn,                                                                   ~ 21\nwenn sie zuvor die Slellungno.hme des General-                                          l)i<.' VPreinll'll Nttlionen konnt•ll l1ir (Jl'('i~pwte\nsekretürs ein~wholt ht1t und diPsPr cliP 1-\\ufhebung                                 \\ Prf t1hren ~urgen zur Beilegung\nbefürwortet. Der Bundesminister des Ausw~irtiqen\n,d von Streitigkeiten uus privatrechtlichen Vc rlrctgl'l1    1\n<Jibt die BescJ1lüssP d<'r Runclcsrc'qir•runq im B11n(Jpc.;-\noder von anderen privatrechtliclwn Slreiligkeiten,\nc1111.Piq0r lwkc1nn t.\nbei c!P1wn diP VnPinlPn N,1t ionPn St rPilpc1rl< i              1\n§ 14                                                     '-iincl,\nSc1ci1, l'I sldlHJig(• (mit 1\\us11t1hmt.' , on f-h-dienslt.'len                 lil   \\On     Strcitiqkeite11, <111 denc·n <.'in lkdi(•11<;ll'l<.'r der\nim Sinne der§§ 15-- 18) genießen, \\venn sit' Auftrüge                                       Vereinten Nationen hPleili~JI ist, dPr t1t1l Grund\nlür die Vt>rPinlen Nationen durchführen, w~ihrencl                                         '-ieiner amtlichen Stellung Bel reiunq \\'On clcr Ge-\nder Dauer diesc'r Mission einschlien!ich der Reise                                         richtsbarkeit genidH, sofr,rn di<'\"><· nicht ,l(ffq<'-\ndie zur unc1hlüingigen \\Vdhrnehmun~J ihrer Aulgo.bPn                                       holwn worden ist.\n<'rforclerliclwn Vorrechte und BelrPiunqcn. lnshr'>on-                                                                 §   n\ndcre genieBPn siP cliP folgenden:                      -                                 Die~e Verordnung gilt nach § 1-1 des Dritten UIJer-\n<1)   Befreiung von festnuhme odPr f lcdl und , un d(•r                              lcitungsgesetzcs vom 4. J anuctr 1952 (BundesgesL•tz-\nßeschlc1gnctlrnw ilups persönlidwn Gepäcks;                                    blatt I S. 1) in Verbinclun~J mit !\\rt ikel 4 cl<::'s Geset-\n:t.C'S vom 22. Juni 1954 ühPr den BPitrit t dPr BundPs-\nli) Befreiung von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich\nrepublik Deutscl1lcmcl zum AhkommPn übPr cliP Vor-\nder von ih1wn im Verlüule der Erledigung ihres\nrechte und Befreiungen der SondProrgc1.nisdtionen\n\\uf I rngs \\ orgcnommenen H<111dlungen einschließ-\nder Vcreinl<'n Nationen vom 21. No\\ embcr 1947 und\n!ich ihrer mündlichen und schriftlichen Außcrun-\nüber die Gewührunq von Vorrechten und Befreiun-\nqen. Diese Befreiung der Sachverständigen bleibt\ngen cm crndere zwischenslo.o.tlidw Or~Jo.nisülionen,\nr1.uch nuch Beendigung ihrer Tätigkeit fi\"1r di<'\nzuletzt geünderl durch das G<'<;PI 1 , om 28. F<1hrt1M\nVereinten Nationen bestehen;\nl 9ö4, ttuch im Lcrnd Berlin.\n<) UnverlPl1lid1kPif ,ill<'r SchriflslückP und llr~t111-\ndcn;                                                                                                             § :2:3\ndl do.s Recht, für ihren Verkehr mit den Vereint<.~n                                     Diese Verordnung tritt, soweit t'-. sich u111 di<.' An-\nNc1tionen Verschlüsselungen zu verwenden und                                   wendung dPs § 7 handelt, rückwirkend zum 30. No-\nSchriftstücke durch Kurier odr,r in \\'C'r'>iPqPll1'n                           vember 1968, im iibriq<'n c1m T,1q1' 11<1ch ihrt'l \\'l'r-\nH0h~lllr>rn zu 0mpf,1IHJPn;                                                    k iin d 111H J in Kr a f t .\nRonn, d<'ll lli . .Juni 1970\nD0r Runclt>-.h.<1111.IPr\nBrandt\nD r' r ß t I n d <' -, 111 i n i s t e r d e s .\\ u s w ~i r t i q 1, n\nSchPPl"]}