{"id":"bgbl2-1970-3-1","kind":"bgbl2","year":1970,"number":3,"date":"1970-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 23/69 - Zollaussetzung für Sprotten und Kaviar)","law_date":"1970-01-22T00:00:00Z","page":13,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["13\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                      Z1998A\n1970                   Ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1970                                                                                                           Nr. 3\nTag                                                                  Inhalt                                                                                          Seite\n22. 1. 70   Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 23/69 - Zollaussetzung für\nSprotten und Kaviar) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   13\n22. 1. 70   Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/70 - Angleidrnngszölle für\nVerarbeitungsweine griechischer Erzeugung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         14\n17. 12. 69  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens vom 5. Dezember 1958 über den\nzwischenstaatlichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten                                                                      15\nDieser Ausgabe ist für die Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B, völkerrechtliche Vereinbarungen,\nabgeschlossen am 31. Dezember 1969, beigefügt.\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 23/69 - Zollaussetzung für Sprotten und Kaviar)\nVom 22. Januar 1970\nAuf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b des                                   Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 3. Okto-\nZollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I                                    ber 1967 über die bei bestimmten Erzeugnissen vor-\nS. 737), zuletzt geändert durch das Zwölfte Gesetz                                   zunehmende beschleunigte Angleichung an die Sätze\nzur Änderung des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969                                      des Gemeinsamen Zolltarifs und an die Höhe, auf\n(Bundesgesetzbl. I S. 879), verordnet die Bundes-                                    der diese Sätze ausgesetzt wurden, und über die Bei-\nregierung,                                                                           behaltung bestimmter einzelstaatlicher Zollsätze in\nauf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 1 Buchstaben b                                      ihrer derzeitigen Höhe bis zum 30. Juni 1968 bei be-\nund c des Zollgesetzes verordnet der Bundesminister                                  stimmten Erzeugnissen ausgeführt. Der Beschluß ist\nder Finanzen:                                                                        im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nNr. 309/10 vom 19. Dezember 1967 veröffentlicht.\n§ 1\n(1) Der Deutsche Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl.\n1968 II S. 1044) in der am 31. Dezember 1969 gelten-                                                                                    § 2\nden Fassung wird wie folgt geändert:                                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. Der Anhang Zollaussetzungen/1 wird nach Maß-                                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngabe der Anlage geändert.                                                        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin.\n2. Im Anhang Zollaussetzungen/2 wird in der Be-\nstimmung zu Tarifstelle 16.04-A-I (Kaviar usw.)\nin der Spalte 2 (Warenbezeichnung} die Zeit-                                                                                        § 3\nangabe „bis 30. November 1969\" ersetzt durch:                                         (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\n,,bis 30. November 1970\".                                                        27. November 1969 in Kraft.\n(2) Mit der Änderung nach Absatz 1 Nr. 2 wird                                          (2) Abweichend von Absatz 1 tritt die Änderung\nArtikel 3 des Beschlusses der im Rat vereinigten                                     nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Dezember\nVertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der                                    1969 in Kraft.\nBonn, den 22. Januar 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}