{"id":"bgbl2-1970-24-8","kind":"bgbl2","year":1970,"number":24,"date":"1970-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/24#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-24-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_24.pdf#page=10","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung","law_date":"1970-05-13T00:00:00Z","page":286,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["286                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereidt der Abkommen\nüber den Internationalen Währungsfonds\nund über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nVom 13. Mai 1970\nDie in Bretton Woods zwischen dem 1. und\n22. Juli 1944 geschlossenen Abkommen\na) über den Internationalen Währungsfonds und\nb) über die Internationale Bank für Wiederauf-\nbau und Entwicklung (Bundesgesetzbl. 1952 II\ns. 637)\nsind nach Artikel XX Abschnitt 2 Buchstabe b des\nAbkommens zu a) für\nÄquatorialguinea              am 22. Dezember 1969\nKambodscha                     am 31. Dezember 1969\nSüdjemen                      am 29. September 1969\nSwasiland                     am 22. September 1969\nund nach Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b des\nAbkommens zu b) für\nÄquatorialguinea              am 22. Dezember 1969\nKambodscha                     am 31. Dezember 1969\nSüdjemen                      am     3. Oktober 1969\nSwasiland                      am 22. September 1969\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmadlung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 1. August 1969 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1472).\nBonn, den 13. Mai 1970\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDuckwitz","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970                  287\nMitteilung an unsere Bezieher\nZwischen dem 10. und 16. Juni 1970 zieht die Deutsche Bundespost das Zeitungs-\nbezugsgeld für das 1. Halbjahr 1970 ein. Sichern Sie sich bitte den ununterbrochenen\nBezug der Zeitung durch pünktliche Zahlung des Zeitungsbezugsgeldes.\nWir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das Bezugsgeld zur Abholung durch den Post-\nzusteller bereithalten würden. (Bezugspreis: 25,- DM halbjährlich. Im Bezugspreis\nist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.)\nSollten Sie Inhaber eines Postfaches sein, wird das Zeitungsbezugsgeld nicht durch\nden Zusteller, sondern am Ausgabeschalter eingezogen.\nBei Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgeldes wird die Abonnementslieferung zum\n31. Juli 1970 eingestellt.\nAuf die Möglichkeit, das Zeitungsbezugsgeld von einem Konto abbuchen zu lassen,\nmöchten wir besonders hinweisen. Der Antrag auf Teilnahme am Abbuchungsverfah-\nren für Zeitungsbezugsgeld ist an Ihr Postamt zu richten.\nAus gegebener Veranlassung möchten wir ferner darauf aufmerksam machen, daß\netwaige Abonnementsbeanstandungen, Nachforderungen nicht gelieferter Ausgaben\nund Umbestellungen unmittelbar an das zuständige Postamt zu richten sind.","288                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nAn alle Bezieher des Bundesgesetzblattes\nDer Umfang des Bundesgesetzblattes hat sich im vergangenen Jahr\nerheblich ausgeweitet. Diese Ausweitung und nicht unwesentliche\nKostensteigerungen zwingen uns zu unserem Bedauern, ab 1. Juli 1970\nden halbjährlichen Bezugspreis für das Bundesgesetzblatt Teil I und\nTeil II auf je DM 25,- und den Einzelverkaufspreis auf DM 0,65\nje angefangene 16 Seiten anzuheben.\nWir bitten unsere Bezieher um Verständnis für diese Maßnahme.\nBUNDESGESETZBLATT\nHerausgebe     1 :  Dei Bundesminister de1 Justiz. - Verlag : Bundesanzeige, Veilctgsges. m.b.H., 5 Köln 1, Post lach.\nDruck : Bundesdrucke1ei Bonn.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Tell I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nad1 ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Tell I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugs p r e I s halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. E.i n z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}