{"id":"bgbl2-1970-23-5","kind":"bgbl2","year":1970,"number":23,"date":"1970-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/23#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_23.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung des Deutschen Teil-Zolltarifs","law_date":"1970-05-19T00:00:00Z","page":270,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["270                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVerordnung\nzur Durchführung des Deutschen Teil-Zolltarifs\nVom 19. Mai 1970\nAuf Grund der Bestimmungen zu den Tarifstellen             gesetzbl. II S. 49) in der zur Zeit geltenden Fassung\nzu 01.01 - A - I, 01.02 - A - I, 01.03 - A - I, 01.04 - A -  wird auf gehoben.\nI- a, 07.01 -A- I und 59.17 - B des Deutschen Zoll-\ntarifs 1961 (Zolltarifgesetz vom 23. Dezember 1960                                      § 2\n- Bundesgesetzbl. II S. 2425) in der zur Zeit unter\nder Bezeichnung „Deutscher Teil-Zolltarif\" gelten-             Anordnungen der Bundesregierung im Sinne des\nden Fassung sowie der Bestimmungen in den Zu-                Deutschen Teil-Zolltarifs sind die\nsätzlichen Anmerkungen zu Tarifnr. 01.06 und der                            Durchführungsvorschriften\nBestimmungen zu den Tarifstellen 12.03 - D - I und                         zum Deutschen Teil-Zolltarif\n12.03 - E - I - a des Anhangs Besondere Zollsätze            in der Anlage.\ngegenüber Griechenland dazu verordnet die Bundes-\nregierung,\n§ 3\nauf Grund des § 78 Abs. 2 des Zollgesetzes vom\n14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nZollgesetzes vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nS. 879), verordnet der Bundesminister der Finanzen:          auch im Land Berlin.\n§ 1                                                          § 4\nDie Verordnung über Erläuterungen zum Deut-                  Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach ihrer\nschen Zolltarif 1961 vom 2'. Januar 1961 (Bundes-            Verkündung in Kraft.\nBonn, den 19. Mai 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970                             271\nAnlage\n(zu§ 2)\nDurdtführungsvorschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif\nZu 01.01 - A -1, 01.02 - A - I, 01.03 - A - I und            (2) Soll das Zuchttier durch ein staatliches Gestüt\n01.04-A-I-a:                                             oder eine wissenschaftliche Forschungsanstalt ver-\nwendet werden, wird es zollfrei zum freien Verkehr\n(1) Das Zuchttier ist zollfrei, wenn es unter zoll-   abgefertigt, wenn der Zollbeteiligte mit dem Antrag\namtlicher Uberwachung verwendet wird. §§ 126 bis         auf Abfertigung eine Bescheinigung nach Absatz 1\n132 der Allgemeinen Zollordnung sind mit folgender       Nr. 1 Buchstabe a vorlegt.\nMaßgabe anzuwenden:\n1. Die Zollgutverwendung wird nur Personen bewil-        Zu den Zusätzlichen Anmerkungen 1 und 2 zu Tarif-\nligt, die das Zollgut selbst verwenden. Die Be-     nr. 01.06 des Anhangs Besondere Zollsätze gegen-\nwilligung ist davon abhängig, daß der Antrag-       über Griechenland:\nsteller eine Bescheinigung der für seinen Betrieb       Die Eigenschaft der Hauskaninchen und Tauben\nzuständigen obersten landwirtschaftlichen Landes-    als Zuchttiere ist nach den Umständen der Einfuhr\nbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle     (z. B. Preisgestaltung, Ursprungszeugnisse) glaub-\nvorlegt, wonach                                     haft zu machen und im Zweifel durch schriftliche\na) die Einfuhr des Zuchttieres und seine Verwen-    Gutachten von der Zollstelle bestimmter oder aner-\ndung im Betrieb des Antragstellers im Inter-    kannter Sachverständiger nachzuweisen (§ 12 Abs. 3\nesse der Landestierzucht liegt und              Zollgesetz).\nb) der obersten Landesbehörde oder der von ihr      Zu 07.01-A-I:\nbestimmten Dienststelle folgende - vom An-\nfragsteller beigebrachte - Unterlagen vorge-        (1) Für jeden Versandsack ist ein mit der Regie-\nlegen haben:                                    rung des Lieferlandes vereinbartes Zeugnis der für\ndie Anerkennung der Kartoffeln als Saatgut zustän-\naa) Ein Abstammungsnachweis einer aner-         digen amtlichen oder amtlich anerkannten Stelle des\nkannten Züchtervereinigung des Liefer-     Ursprungslandes in doppelter Ausfertigung erforder-\nlandes, der Angaben über Rasse, Ge-        lich. Aus dem Zeugnis müssen sich der Sortenname,\nschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Kennzeich-  die Anerkennungsstufe, die Größensortierung, das\nnung (z. B. Ohrenmarke, Brand) und         Ursprungsland und das Herkunftsland des Saatgutes\nHerkunftsort des Tieres enthält.           ergeben. Eine Ausfertigung muß sich im Versand-\nbb) Ein Leistungsnachweis einer anerkannten     sack befinden, die andere als Anhänger am Versand-\nZüchtervereinigung des Lieferlandes, der   sack befestigt sein.\ndie üblichen Angaben über die Leistungs-       (2) Das Zeugnis gilt nur für verschlußsicher ver-\nergebnisse enthält; aus Leistungsnachwei-  packte Kartoffeln. Der Verschluß muß so angelegt\nsen über Rinder muß sich auch ergeben,     und mit einer Plombe gesichert sein, daß die Kar-\ndaß die Zuchttiere aus Betrieben stammen,   toffeln ohne seine Lösung oder ohne leicht wahr-\ndie der Leistungskontrolle A angeschlos-   nehmbare Beschädigung des Versandsackes nicht\nsen sind; dieser zusätzliche Vermerk im    vertauscht werden können. Die Plombe muß von der\nLeistungsnachweis ist nicht erforderlich,   Stelle stammen, die das Zeugnis ausgefertigt hat.\nwenn in dem Lieferland ausschließlich die\nMilchkontrollmethode A angewendet wird.\nZu 12.03 - D - I und 12.03 - E - 1- a des Anhangs\ncc) Die Bestätigung des zuständigen Zucht-      Besondere Zollsätze gegenüber Griechenland:\nverbandes, daß der Antragsteller Züchter\nist und das Tier sofort oder im Hinblick        ( 1) Das Saatgut muß\nauf sein Alter erst zu einem späteren Zeit- 1. der Sorte nach auf Grund des § 41 Abs. 3 und 4\npunkt in das Zuchtbuch (z.B. Herdbuch,           oder des § 67 Abs. 7 des Saatgutgesetzes vom\nStutbuch) eingetragen werden kann.              27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) anerkannt\n2. Das Zuchttier ist zweckgerecht verwendet, wenn            werden können,\nder Verwender innerhalb von zwei Monaten nach        2. im Ausland unmittelbar aus Vorstufensaatgut\nder Abfertigung zur Zollgutverwendung der über-           erwachsen sein, das nach dem Saatgutgesetz mit\nwachenden Zollstelle eine Bescheinigung des zu-           Erfolg geprüft worden ist,\nständigen Zuchtverbandes vorlegt, wonach das         3. den Proben des ausgeführten Vorstufensaatgutes\nZuchttier in dem Land, in dem die Bescheinigung           - Absatz 2 Nr. 4 - entsprechen.\nnach Nr. 1 erteilt ist, entweder in das Zuchtbuch\neingetragen ist oder in dieses zwar nicht sofort,        (2) Mit dem Antrag auf Abfertigung des Saatgutes\njedoch zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen       zum freien Verkehr ist eine Bescheinigung des\nwerden kann. Der zweckgerechten Verwendung           Bundessortenamtes vorzulegen, wonach vorläufig\nsteht gleich, wenn der Verwender nachweist, daß      unterstellt werden kann, daß die Voraussetzung\ndas Zuc;:httier vor Ablauf der zweimonatigen Frist   nach Absatz 1 Nr. 2 vorliegt (Muster 1). Das Bundes-\nverendet oder auf behördliche Anordnung getötet      sortenamt erteilt diese Bescheinigung auf Antrag,\nworden ist.                                          wenn nachstehendes Verfahren eingehalten ist:","272                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\n1. Die von beiden Vertragspartnern unterzeichnete                             aussichtliche Erntejahr des Aufwuchses, die Art\nUrschrift des Vermehrungsvertrages sowie eine                              und Sorte des Saatgutes und die Vertragspartner\namtlich beglaubigte deutsche Ubersetzung bei                               anzugeben. Die Proben sind unverzüglich durc:h\nfremdsprachigen Schriftstücken ist dem Bundes-                             den inländischen Vertragspartner mit einer Ver-\nsortenamt vor der Ausfuhr des Vorstufensaat-                               sanderklärung nach Muster 2 dem Bundessorten-\ngutes bis zum 31. Mai des Erntejahres vorzulegen.                          amt zuzusenden. Auf der Versanderklärung ist\nAn die Stelle des 31. Mai des Erntejahres tritt                            die Probenahme zu bestätigen. Die Nämlichkeit\nbei Vermehrungsverträgen über Feldsalat, Herbst-                           des Vorstufensaatgutes ist gleichfalls durch den\nund Mairüben der 31. August und bei Vermeh-                                 amtlichen Probenehmer zu sic:hern.\nrungsverträgen über andere zweijährige Arten                            5. Dem Bundessortenamt sind nach Abschluß der\nder 30. Juni des der Ernte vorhergehenden Kul-                             Vermehrung des Saatgutes folgende Unterlagen\nturjahres. Bei Vermehrungsverträgen über Herbst-                            vorzulegen:\nrüben verbleibt es jedoch beim 31. Mai des Ernte-\njahres, wenn durch Jarovisation (Kältebehand-                                 Die mit dem Sichtvermerk versehene Urschrift\nlung) der Sämlinge die Samenernte bereits im                                  des Vermehrungsvertrages.\nAussaatjahr stattfindet. Aus dem Vermehrungs-                                 Eine amtliche Bescheinigung, wonach das näm-\nvertrag müssen sich Art und Sorte des Saatgutes,                              liche Vorstufensaatgut ausgeführt worden ist,\ndie Größe der vorgesehenen Vermehrungsfläche                                  das nach Nr. 4 gesichert worden ist.\nin Hektar und die Menge des auszuführenden                                    Eine Bescheinigung einer Behörde oder einer\nVorstufensaatgutes in Kilogramm ergeben.                                      amtlich bestimmten Stelle des Landes, in dem\ndie Vermehrung durc:hgeführt worden ist (Ver-\n2. Mit dem Vermehrungsvertrag ist eine Bestätigung\ntragsland), aus der sich die Größe der tatsäch-\nder für den Zuchtbetrieb zuständigen Anerken-\nlichen Vermehrungsfläc:he in Hektar und die\nnungsstelle vorzulegen, wonach die für die Ver-\nMenge des geernteten Saatgutes in Kilogramm\nmehrung benötigte Menge an erfolgreich geprüf-\nergibt. In der Bescheinigung muß bestätigt sein,\ntem Vorstufensaatgut zur Verfügung steht.\ndaß das Saatgut im Vertragsland aus dem zur\n3. Das Bundessortenamt erteilt einen Sichtvermerk                                Verfügung gestellten Vorstufensaatgut erwach-\nauf der Urschrift des Vermehrungsvertrages und                                sen ist. Fremdsprachigen Bescheinigungen ist\ngibt diese dem deutschen Vertragspartner zurück.                              eine amtlich beglaubigte deutsche Ubersetzung\nbeizufügen.\n4. Von jeder Partie Vorstufensaatgut ist vor der\nAusfuhr je eine Probe von mindestens 300 Gramm                             (3) Die Zollstelle fertigt die Ware zum freien\ndurch einen amtlich für diese Aufgabe beson-                           Verkehr ab, wenn ihr nachgewiesen ist, daß Proben\nentsprechend Satz 2 bis 4 entnommen und an das\nders bestellten Probenehmer zu entnehmen und\nBundessortenamt zur endgültigen Prüfung abge-\nihre Nämlichkeit durch Siegel oder Plombe zu\nsandt sind. Von jeder Partie des vermehrten Saat-\nsichern. Für folgendes Saatgut gelten an Stelle\ngutes hat ein amtlich für diese Aufgabe besonders\nder Mindestmenge von 300 Gramm folgende\nbestellter Probenehmer je eine Probe zu entneh-\nMindestmengen:\nmen und ihre Nämlichkeit durc:h Siegel oder Plombe\nKresse, Spinat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 g zu sichern. Die Mindestmenge der Probe bestimmt\nMangold, Speisezwiebeln . . . . . . . . . . . . . . 100 g            sich nach Absatz 2 Nr. 4. Auf den Umschließungen\nFreilandgurken, Herbst-, Mai- und Speise-                            der Proben sind durch den Probenehmer oder nach\nrüben, Porree, Radieschen, Rettich, Speise-                          seiner Anweisung durch den Zollbeteiligten der Tag\nmöhren ............................. . 50 g                          der Probenahme, die abfertigende Zollstelle, die\nArt und Sorte des Saatgutes, das Gewic:ht der ent-\nSchwarzwurzeln ..................... . 40 g\nsprechenden Partie in Kilogramm, das Erntejahr, die\nWurzelzichorie ...................... . 30 g                         Vertragspartner und die Nummern der Bescheini-\nKohl (ausgenommen Blumenkohl), Kohl-                                 gung und des Sichtvermerks des Bundessortenamtes\nrabi ................................ . 25 g                         anzugeben.\nFeldsalat, Petersilie, Schnitt- und Pflück-                             (4) Stellt das Bundessortenamt durch Vergleic.hs-\nsalat ................................ . 20 g                        anbau fest, daß die Voraussetzungen zu Absatz 1\nBlumenkohl ......................... . 15 g                          nicht vorliegen, ·so teilt es dies der Zollstelle unver-\nKopfsalat, Bindesalat, Winterendivie .. . 10 g                       züglich mit; die Zollstelle ändert in diesem Falle\nKnollensellerie, Tomaten                                         5g  den Zollbescheid (§ 94 Reic:hsabgabenordnung). Das\nBundessortenamt soll seine Prüfung so vornehmen,\nHaus- und Kastengurken ............. .                           2g\ndaß eine Mitteilung nach Satz 1 der Zollstelle spä-\nAuf den Umschließungen der Proben sind durch                           testens am 15. November des auf den Tag der Probe-\nden Probenehmer oder nach dessen Anweisung                             nahme - Absatz 3 - folgenden Kalenderjahres\ndurch den inländischen Vertragspartner das vor-                        vorliegt.","Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970                                               273\nMuster 1\nBundessortenamt                                                   Rethmar, den\nBescheinigung Nr.\nDeriDie\n(Nc1me oder Firma)                                     (genaue Ansduift)\nwill das nachstehend bezeichnete Saatgut auf Grund der Tarifstelle 12.03 - D - I / 12.03 - E - I - a des\nAnhangs Besondere Zollsätze gegenüber Griechenland zum Deutschen Teil-Zolltarif einführen.\n(Nichtzutreffendes bitte streichen)\nArt                             Sorte                Menge in kg                          kg in Worten\nDie nach den Durchführungsvorschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif erforderlichen Unterlagen\nhaben vorgelegen. Auf Grund dieser Unterlagen kann unterstellt werden, daß das oben bezeich-\nnete Saatgut aus dem ordnungsgemäß ausgeführten Vorstufensaatgut in . . . .....................                             . *)\nerwachsen ist. Weitere Prüfung nach Eingang der Proben des einzuführenden Saatgutes bleibt vor-\nbehalten.\nDiese Bescheinigung ist zur Vorlage bei der abfertigenden Zollstelle bestimmt.\n(Dienststem1wl)\n(Unterschrift des Leiters oder ~eines ständigpn VPrlIPIPrs)\n•j Vertragsland","274                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nMuster 2\n(In zweit ach er Ausfertigung einzusenden)\nAn das\nBundessortenamt\nRethmar über Lehrte (Hann.)\nBetr.: Versanderklärung über Vorstufenproben\nSie erhalten beigesc:hlossen                           Saatgutproben, die aus für den Versand ins Ausland\nbestimmten Vorstufenpartien entnommen sind.\nVertragspartner ist:\nDer Vermehrungsvertrag trägt den Sichtvermerk Nr.:\nDas Vorstufensaatgut ist für die Saatguterzeugung Ernte                            . bestimmt.\nIm einzelnen handelt es sich um folgende Proben:\nLfd. Nr.                                                                           Ausgeführte Vorstufenmenge\nArt                          Sorte\nder Prohe                                                                                               kg\n(Ort und Dcttum)                                        (Rechtsverbindlilhe Untersd1rift des Züd1ters)\nIch bestätige hiermit, die oben bezeichneten Proben aus den von mir gesicherten, zum Versand\nbestimmten Vorstufenpartien entnommen und versiegelt - plombiert - zu haben.\n(Nichtzutreffendes bitte streichen)\n(Ort der Prolwncthme, Dc1tum)                                         (Unterschrift des P1obenehrner,j\n(Empf<1119sbestätigung dE's Bundl,,,urtenamtes)                           (Nctme und Ansd11ift des Prohenehme1s\n- Stempel, ]'vl<1schinenschrift oder Bloci<.schrift -)\nBemerkungen:\n1) Die Versanderklärung darf sich nur auf zu einem Vermehrungsvertrag gehörige Proben beziehen.\n2) Die Bestätigung des Probenehmers muß sich auf dem gleichen Blatt befinden, auf welchem die Er„\nklärung des Züdlters abgegeben wird.\n3) Die zweite Ausfertigung der Versanderklärung geht an den Züchter mit Eingangsvermerk des Bunde~-\nsortenamtes zwück und ist sorgfältig aufzubewahren.","Nr. 23 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970                              275\nZu 59.17 - B:                                             Motive gleich weit entfernt sein). Jedes Motiv ist so\nZur Kennzeichnung ist ein Motiv, das ein Recht-         anzubringen, daß die Längsseiten des Rechtecks\neck mit seinen beiden Diagonalen darstellt, in regel-     parallel zur Kette des Gewebes verlaufen (s. Ab-\nmäßigen Abständen so an den beiden Rändern des            bildung 2). Die Breite der Linien, die das Motiv\nGewebes - unter Freilassung der Webkanten -               darstellen, beträgt bei den Seiten 5 mm und bei den\naufzudrucken, daß der Abstand zwischen zwei auf-          Diagonalen 7 mm. Die Abmessungen des Rechtecks,\neinanderfolgenden Motiven, gemessen zwischen              gemessen an der Außenseite der Linien, betragen\nihren Außenseiten, 1 m beträgt und die Motive an          mindestens 8 cm in der Länge und 5 cm in der\ndem einen Rand gegenüber denen am anderen Rand            Breite (s. Abbildung 1). Die aufgedruckten Motive\num die Hälfte ihrer Entfernung voneinander ver-           müssen einfarbig sein und mit der Farbe des Ge-\nsetzt sind (die Mitte jedes Motivs muß von den            webes kontrastieren. Der Aufdruck darf nicht ent-\nMitten der nächsten beiden gegenüberliegenden             fernbar sein.\nAbbildung 1                      Abbildung 2\nZahl,n In cm"]}