{"id":"bgbl2-1970-23-4","kind":"bgbl2","year":1970,"number":23,"date":"1970-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/23#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_23.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf den Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn in Basel","law_date":"1970-05-14T00:00:00Z","page":267,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970                             267\nVerordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nauf den Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn in Basel\nVom 14. Mai 1970\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961         vom 1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der         1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-          der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-\nrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-       richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-\nstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrs-           stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln\nmitteln während der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II      während der Fahrt auch im Land Berlin.\nS. 877) wird verordnet:\n§ 1\nAn der deutsch-schweizerischen Grenze werden                                   § 3\nauf den Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn                 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nin Basel nebeneinanderliegende Grenzabfertigungs-       an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nstellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom\n19. März 1970 errichtet. Die Vereinbarung wird nach-       (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nstehend veröffentlicht.                                 Kraft, an dem die Vereinb.arung außer Kraft tritt.\n§ 2                              (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-    Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-      kanntzugeben.\nBonn, den 14. Mai 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","268                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nauf den Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn in Basel\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom                  im Süden durch die Freiburger- und die Hochberger-\n1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              straße und\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-\nim \\,Vesten durch die Begrenzung der Liegenschaft\ntung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nder Deutschen Bundesbahn;\nund die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während\nder Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:           4. die Strecken zwischen\n-    den Zonen im Badischen Personenbahnhof sowie im\nArtikel 1                                    Badischen Rangierbahnhof und der Grenze bei Weil\n(1) Im Badischen Personen- und im Badischen Güter-                 am Rhein, bei Lörrach sowie bei Grenzach,\nbahnhof Basel werden auf schweizerischem, im Badischen            -   der Grenze bei Weil am Rhein und der Grenze bei\nRangierbahnhof Basel auf deutschem und schweizerischem                Lörrach sowie bei Grenzach,\nHoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungs-\ndem Badischen Güterbahnhof und dem Badischen\nstellen errichtet.\nRangierbahnhof.\n(2) Die deutsche und die schweizerische Grenzabferti-\ngung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.\nArtikel 3\nArtikel 2                              Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Züge oder Zug-\nteile außerhalb des in Artikel 2 Ziffer 1 beschriebenen\nDie Zone für die deutschen Bediensteten umfaßt:            Teils des Badischen Personenbahnhofs abgefertigt werden,\n1. im Badischen Personenbahnhof Basel:                        gelten der Zug oder der Zugteil und der kürzeste Verbin-\ndungsweg als Zone.\na) die Bahnsteige einschließlich der Bahnsteigauf-\nbauten, die Zwischenbahnsteige, die Bahnsteiggleise,\ndie Grenzabfertigungshalle einschließlich der deut-                             Artikel 4\nschen Gepäck- und Expreßgutaufgabe, die Verbin-\nDie Zone für die schweizerischen Bediensteten umfaßt\ndungswege zwischen den Bahnsteigen und der\nfür den Güterverkehr im Badischen Rangierbahnhof Basel\nGrenzabfertigungshalle sowie die von diesen Ver-\ndas Areal der Deutschen Bundesbahn, das begrenzt ist\nbindungswegen aus zugänglichen Räume im Emp-\nfangsgebäude;                                               im N·orden durch die Friedensbrücke,\nb) für den Güterverkehr außerdem                               im Osten durch den Fuß der Böschung zwischen den\nHauptbahngleisen und der Bundesstraße Nr. 3,\ndas Gleisareal (zusätzlich der Gleise westlic.h der\nWagenwerkstatt) westlich einer Geraden, welche           im Süden durch die Staatsgrenze und\ndie Nordostecke de; Bahnsteighalle mit dem Ost-\nim Westen durch die Begrenzung der Liegenschaft der\nrand der mittlere,. die Fasanenstraße über-\nDeutschen Bundesbahn.\nquerenden Eisenbahnüberführung verbindet, fer-\nner gegen Westen das Areal bis zur Böschungs-\nkante der oberen Zufahrtsstraße zur Eilguthalle                              Artikel 5\neinschließlich deren Obergeschoß, soweit es für\n(1) Die Zonen in den Bahnhöfen der Deutschen Bundes-\ndie deutsche Grenzabfertigung bestimmt ist;        b~hn in Basel umfassen ferner die den Bediensteten des\ndas Gleisareal westlich einer Geraden, welche      Nachbarstaates im Gebietsstaat für die Durchführung ihrer\ndie Südostecke der Bahnsteighalle mit der Nord-    Aufgaben zur alleinigen oder gemeinsamen Benutzung\nostecke der westlichen die Bäumlihofstraße über-   überlassenen Räume und Einrichtungen einschließlich der\nquerenden Eisenbahnüberführung verbindet;          kürzesten Verbindungswege.\n2. für den Güterverkehr im Badischen Güterbahnhof                (2) Nicht zu den Zonen gehören:\nBasel: das eingezäunte Areal der Deutsdlen Bundes-\na) die ausschließlich von den Bediensteten des Gebiets-\nbahn, das begrenzt ist\nstaates benutzten Räume;\nim Norden durch die Mauerstraße,\nb) die Dienst- und Betriebsräume der Deutschen Bundes-\nim Osten durch die Schwarzwaldallee,                        bahn, soweit sie nicht der Grenzabfertigung dienen;\nim Süden durch die Erlenstraße und                     c) die V/ohnungen, Werkstätten, Lagerschuppen, gemie-\nteten Umschlagplätze und Büros von Privaten.\nim Westen durch den Riehenring;\n3. für den Güterverkehr im Badischen Rangierbahnhof\nArtikel 6\nBasel: das Areal der Deutschen Bundesbahn, das\nbegrenzt ist                                                 Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen die in der\nZone· festgenommenen Personen und sichergestellten\n-  im Norden durch die Staatsgrenze,\nWaren oder Beweismittel auf dem nächsten Weg in den\n-  im Osten durch den Fuß der Böschung zwischen den       Nachbarstaat zurückbringen. Sie dürfen hierfür auch die\nHauptbahngleisen und der Freiburgerstraße,             kürzesten Straßenverbindungen benützen.","Nr. 23 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970                                   269\nArtikel 7                                                     Artikel 8\n(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg und das zustän-          (1) Die vorstehende Vereinbarung wird gemäß Artikel 1\ndige deutsche Grenzschutzamt einerseits sowie die Zoll-       Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Aus-\nkreisdirektion Basel und die zuständige schweizerische        tausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\nPolizeibehörde andererseits legen im gegenseitigen Ein-\nverständnis und im Einvernehmen mit der Deutschen                (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege\nBundesbahn die Einzelheiten fest. Einzelheiten hinsichtlich   unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den\ndes Warenverkehrs können ohne Mitwirkung der Polizei-         ersten Tag eines Monats gekündigt werden.\nbehörden festgelegt werden.\n(2) Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider\nStaaten treffen im gegenseitigen Einverständnis die kurz-       GESCHEHEN in Bonn, am 19. März 1970 in doppelter\nfristig erforderlichen Maßnahmen.                             Urschrift in deutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nHutter\nFür die zuständigen obersten\nschweizerischen Behörden\nDr. Lenz\n•"]}